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Zweiter Teil. Zur Verzugslehre.
lich des Reichsgerichts, wann nun ein „fester Termin" vorliegt,
läßt sich nicht feststellen. So behauptet das Reichsgericht einmal"):
in dem Falle, daß bei einem auf eine Reihe von Jahren
abgeschlossenen Sukzessivlieferungsvertrag der Abruf durch ausdrückliche
Vertragsbestimmung drei Wochen vor die Lieferung
gelegt ist, sei kein bestimmter Kalendertag zu finden; ein anderes
Mal"): bei Sukzessivlieferungsgeschäften, wo vertragsgemäß
„regelmäßig die Menge innerhalb der Frist zu verteilen"") ist,
gerate Käufer schon bezüglich der Raten mit Ablauf jedes Zeitabschnittes
in Verzug.
Noch schlimmer ist es, wenn keine Frist vereinbart wurde.
Bei der Unbestimmtheit der dafür eintretenden Fristen des
Handelsbrauchs versteht es sich von selbst, daß hier der säumige
Käufer gemahnt oder zum Abruf aufgefordert sein muß, ehe er
in Verzug fallen kann"). Diese Fristen sind für alle Handelszweige
besonders bemessen, woraus sich denn eine für Unkundige
kaum übersehbare Mannigfaltigkeit ergibt. Der Richter muß
regelmäßig — er sei denn Handelsrichter — die Handelskammern
um ihre Gutachten angehen. Diese nun unterscheiden in erster
Linie zwischen Saisonwaren und Nichtsaisonwaren"). Saisonwaren
müssen innerhalb der Saison abgerufen werden, jedenfalls^")
aber innerhalb von sechs Monaten. So sind z. B.
Saisonwaren: ^^1^«:^), Fliegenfänger"), Fruchtsäfte"),
15) Im „Recht" 08 Nr. 3540.
16) ERG. Bd. 69 S. 305; ebenso „Recht" 09 Nr. 217 und 1911
Nr. 2826.
17) Vgl. dazu Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 115—146.
18) So „Recht" 03 Nr 1811; auch mutz eb. noch die Lieferfrist abgewartet
werden: vgl. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 104.
19) Vgl. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 25—38 mit Nr. 39—87.
20) Vgl. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 25.
21) Vgl. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 33; Zander a. a. O. S. 339
Nr. 24.
22) Vgl. Ga. 8 12 d. Abh. N. 28 und 29.
23) Vgl. Ga. 8 12 d. Abh. Nt. 38: bor Beginn der neuen Ernte
abzurufen.