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Zweiter Teil. Zur Verzugslehre.
Wenn aber ein solcher Fall vorliegt, so darf keine der Parteien
glauben, sie könne allein deswegen nicht mehr zur Lieferung
bzw. zur Abnahme verurteilt werden. Es ist zu bedenken,
daß der Richter nach den Prozeßvorschriften nur berücksichtigt,
was in der Verhandlung vorgebracht wird. Deshalb muß Beklagter
im Termin ausdrücklich den Einwand erheben, daß er
den Vertrag durch Verzicht für aufgelöst ansehe. Falls sein
Gegner unterlassen hat, vor Erhebung der Klage von ihm Lieferung
bzw. Abnahme zu verlangen, so empfiehlt es sich, auch
darauf im Termin hinzuweisen, sonst kommt vielleicht der scheinbar
eingeschlafene Vertragsgegner mit dem überraschenden Einwand:
Beklagter könne nicht behaupten, daß er — Kläger —-trotz
langen Wartens nicht doch noch Lieferung bzw. Abnahme
begehre^).
-X-Bis
hierher ergibt sich also: Der Verkäufer bleibt trotz unterbliebenem
Abruf zur Lieferung^), der Käufer zur Abnahme verpflichtet.
Dies ist ohne Zweifel aus dem Gutachten der Handelskammern
zu entnehmen^). Daß es aber damit einmal ein
Ende haben muß, liegt auf der Hand. Hamburgs) sagt, es könne
„nicht bis in alle Ewigkeit" dauern, d. h. die Geltendmachung
der Ansprüche auf Lieferung oder Abnahme verstoße nach gar zu
langer Zeit gegen Treu und Glauben. Darauf beruft Beklagter
sich namentlich dann, wenn die Preise sich zu seinen Ungunsten
geändert haben, also der Verkäufer, wenn sie gestiegen, der Käufer,
wenn sie gefallen sind. Im allgemeinen wird der Richter den so
begründeten Einwand gelten lassen können; es kommt darauf an,
wie laug die Frist war, wieviel Zeit seit ihrem Ablauf verflossen
7) Vgl. treffend „Recht" 1912 Nr. 1153.
8) So Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 202.
9) Vgl. K 12 d. Abh. Ga. Nr. 147—174: Die ablaufende Abrufsfrlst .
hat keine rechtsvernichtende Wirkung.
10) In ROLG. Bd. 16 S. 386; Hans. Ger. Z. Nr. 110 S. 263;
vgl. ferner „Recht" 09 Nr. 1931; Seuff. Arch. Bd. 63 S. 361; Warneyer