54
Dritter Teil. Der Handelsbrauch.
kannt habe und Hierwegen guten Glaubens gewesen sei. Vielmehr
müssen sich Kaufleute im Rechtsverkehr gefallen lassen, daß
ihren Geschäften der Inhalt gegeben wird, welcher dem Handelsbrauch
entspricht, auch wenn sich die Parteien über nun streitige
Punkte gar keine Gedanken gemacht hatten oder ein Teil von
ihnen nicht willens war, sich nach Handelsbrauch zu verpflichten.
Das Bestehen eines Handelsbrauchs nun bedarf des Beweises
wie jede andere tatsächliche Behauptung. Von den
Kammern für Handelssachen kann gemäß § 118 GVG. auf
Grund eigener Sachkunde über das Bestehen von Handelsbräuchen
entschieden werden. Falls die Austragung des Rechtsstreites
aber vor den ordentlichen Gerichten stattfindet, müssen
diese die Handelskammern oder andere der im Handelskammergesetz
bezeichneten kaufmännischen Korporationen gutachtlich
hören, auch Sachverständige vernehmen. Die Auslegung der
Willenserklärung bleibt jedoch immer Sache des Richters.
§ 11.
über die Handelskammern.
Trotz der gutachtlichen Beteiligung der Handelskammern
wird in kaufmännischen Kreisen geklagt, daß die Gerichte vielfach
nicht das nötige Verständnis für kaufmännische Angelegenheiten
bewiesen. Man müßte danach von den Handelskammern
erwarten, daß sie, wo ihnen die Möglichkeit geboten wird, bemüht
wären, in verstärktem Maße an der Rechtsprechung mitzuwirken
und größeren Einfluß auf sie zu gewinneu. Statt
dessen haben verschiedene von ihnen in letzter Zeit ihre Inanspruchnahme
durch die Gerichte als zu weitgehend bezeichnet.
Dieser Anschauung muß durchaus widersprochen werden. Die
vermehrte Heranziehung zu gutachtlicher Tätigkeit entspricht nur
dem berechtigten Verlangen der beteiligten Kreise nach einer
Rechtsprechung, die der Eigenart ihres Standes gerecht wird.
Auch dem Wunsche nach stärkerer Beteiligung der Laien an der
Rechtspflege kommt ein derartiges Verfahren entgegen.
Für Einzelheiten wird zwar vielfach ein Sachverständiger