§ 12. Übersicht der Handelsbräuche.
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ausreichend, ja vorzuziehen sein. Allgemeine kaufmännische
Fragen dagegen sollen unabhängig von der notwendig einseitigen
Beurteilung eines nur Branchekundigen beantwortet
werden. Als Vertreter gemeinschaftlicher Anschauungen und der
gesamten kaufmännischen Erfahrung müssen die Handelskammern
bereit sein, die bei ihnen ausgebildeten Grundsätze auch
vor Gericht zum besten des eigenen Standes durchzusetzen. Die
größeren von ihnen sehen denn auch ihre vornehmste Aufgabe
in der Erteilung der Gutachten; sie werden veröffentlicht und
zum großen Teil gesammelt. Es wäre zu wünschen, daß aus
diesen Sammlungen für weitere wichtige Materien die einschlägigen
Gutachten zusammengestellt würden, wie es in vorliegender
Arbeit für den Kauf „auf Abruf" geschehen ist.
8 12.
Übersicht der Handelsbräuche.
A. Die vertragliche Frist für den Abruf und ihre Auslegung.
Im allgemeinen.
1. Frankfurt a. M. (Franks. Handelsgebr. S. 2): „Auf Abruf
1905": Der Besteller hat das Recht, mit dem Abruf bis
zum 31. Dezember 1905 zu warten. — „Abruf für das
Jahr 1906": Das bestellte Quantum muß so rechtzeitig
abgerufen werden, daß noch innerhalb des Jahres die gesamte
Lieferung erfolgen kann.
2. Oppeln (Gutachten über Geschäftsgebr. 1911 S. 6): Eine
zum „Abruf 1905/06" bestellte Ware ist nach Handelsbrauch
spätestens bis zum 31. Dezember 1906 abzurufen
(eine vor dem 31. Dezember ohne Abruf zugesandte Ware
braucht der Käufer nicht anzunehmen). Ein Handelsbrauch,
nach dem eine „auf Abruf" bestellte Ware spätestens
ein Jahr nach der Bestellung abgerufen sein muß,
besteht nicht.