Metadata: Finanzwissenschaft

A. X. Abschnitt. Das Steuersystem. 
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so muß auch speziell in bezug auf die Macht des Staates und des 
Einzelnen über den Güterwert eine rechtliche Grenze gezogen 
werden. Aber kein über die wechselnde Entwicklung des staat 
lichen Lebens erhabenes Naturrecht kann diese Grenze nach ewig 
gültigen Prinzipien ziehen, sondern sie muß im einzelnen Fall 
verschieden normiert werden durch das positive Recht jedes kon 
kreten Staates.“ 
X. Abschnitt. 
Das Steuersystem. 
1. Wo der Staat zur Inanspruchnahme der Steuerkräfte ver 
schiedene Steuern anwendet, dort können und dürfen diese Steuern 
natürlich nicht eine systemlose Aggregation finanzieller Verfügungen 
sein, sondern müssen ein systematisches Ganzes bilden, dessen 
Teile sich als einzelne Glieder eines gemeinsamen Gedankens re 
präsentieren müssen. Das Steuersystem ist demnach die Zu 
sammenfassung der einzelnen Steuern in einer gedanklichen Kon 
zeption, welche einerseits deren Verschiedenheit erklärt, andererseits 
dieselben einer gemeinsamen Idee unterordnend, zu einem Ganzen 
zusammenfaßt. Indem nun, wie wir sahen, die Hauptaufgabe der 
Besteuerung in der nach gerechtem Maßstabe durchgeführten In 
anspruchnahme der Staatsbürger besteht, so unterscheiden sich die 
Steuersysteme in erster Reihe und vorzüglich darin, wo sie das 
Kriterium der Leistungsfähigkeit finden. Aus diesem Grunde geht 
die wichtigste Einteilung der Steuern von der Natur der Steuer 
quellen aus. Doch können die einzelnen Steuersysteme auch an 
anderen Punkten Verschiedenheiten aufweisen, ja wir können im 
allgemeinen sagen, daß sich mit Bezug auf alle jene steuerlichen 
Momente, die wir im vorhergehenden Abschnitt behandelt haben, 
auch Differenzen in den einzelnen Steuersystemen ergeben. Die 
einzelnen Steuersysteme unterscheiden sich also nicht bloß nach der 
Natur der Steuerquellen, sondern auch nach der Festsetzung des 
Steuer Objektes, des Steuerfußes, der Steuereinhebung usw. Die 
Schwierigkeiten der Feststellung eines rationellen Steuersystems, 
welche oft erfolglos die mühevolle Arbeit vieler Finanztheoretiker 
in Anspruch nahmen, bestehen namentlich darin, daß die Wissen 
schaft auf rein theoretischer Basis die Unterscheidungsmerkmale 
sucht, die die Steuern von einander scheiden, während in der Praxis
	        
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