A. X. Abschnitt. Das Steuersystem.
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so muß auch speziell in bezug auf die Macht des Staates und des
Einzelnen über den Güterwert eine rechtliche Grenze gezogen
werden. Aber kein über die wechselnde Entwicklung des staat
lichen Lebens erhabenes Naturrecht kann diese Grenze nach ewig
gültigen Prinzipien ziehen, sondern sie muß im einzelnen Fall
verschieden normiert werden durch das positive Recht jedes kon
kreten Staates.“
X. Abschnitt.
Das Steuersystem.
1. Wo der Staat zur Inanspruchnahme der Steuerkräfte ver
schiedene Steuern anwendet, dort können und dürfen diese Steuern
natürlich nicht eine systemlose Aggregation finanzieller Verfügungen
sein, sondern müssen ein systematisches Ganzes bilden, dessen
Teile sich als einzelne Glieder eines gemeinsamen Gedankens re
präsentieren müssen. Das Steuersystem ist demnach die Zu
sammenfassung der einzelnen Steuern in einer gedanklichen Kon
zeption, welche einerseits deren Verschiedenheit erklärt, andererseits
dieselben einer gemeinsamen Idee unterordnend, zu einem Ganzen
zusammenfaßt. Indem nun, wie wir sahen, die Hauptaufgabe der
Besteuerung in der nach gerechtem Maßstabe durchgeführten In
anspruchnahme der Staatsbürger besteht, so unterscheiden sich die
Steuersysteme in erster Reihe und vorzüglich darin, wo sie das
Kriterium der Leistungsfähigkeit finden. Aus diesem Grunde geht
die wichtigste Einteilung der Steuern von der Natur der Steuer
quellen aus. Doch können die einzelnen Steuersysteme auch an
anderen Punkten Verschiedenheiten aufweisen, ja wir können im
allgemeinen sagen, daß sich mit Bezug auf alle jene steuerlichen
Momente, die wir im vorhergehenden Abschnitt behandelt haben,
auch Differenzen in den einzelnen Steuersystemen ergeben. Die
einzelnen Steuersysteme unterscheiden sich also nicht bloß nach der
Natur der Steuerquellen, sondern auch nach der Festsetzung des
Steuer Objektes, des Steuerfußes, der Steuereinhebung usw. Die
Schwierigkeiten der Feststellung eines rationellen Steuersystems,
welche oft erfolglos die mühevolle Arbeit vieler Finanztheoretiker
in Anspruch nahmen, bestehen namentlich darin, daß die Wissen
schaft auf rein theoretischer Basis die Unterscheidungsmerkmale
sucht, die die Steuern von einander scheiden, während in der Praxis