Abschlnßtechnik.
23
bilanzen nach einem einheitlichen Schema, von der Schematisierung
der Gewinn- und Verlustrechnung wurde abgesehen;
§ 27 des Hyp.-Bank-Gesetzes verlangt die getrennte Aufführung
bestimmter Posten wie Hyp.-Zinsen, Darlehnsprovisionen, Nebenleistungen
der Hyp.-Gläubiger, entrichtete Pfandbriefzinsen.)
Eine Betriebsrechnung über Einnahmen und Ausgaben des Betriebs
ist im 11. Abschnitt dargestellt.
2. Abschnitt.
Die Abschlußtechnik.
Wiederholend sei bemerkt (vgl. Bd. 1, S. 115f.):
1. Die jProbe- oder Kontenhilanz (Umsatz-, Bruttobilanz)
und die Saldobilanz sind Einrichtungen der doppelten Buchführung,
von relativem Wert als Buchungsprobe, von größter
Bedeutung als Übersicht über die Lage der Unternehmung und
als Ausgangspunkt der Vorbereitung des Kontenabschlusses (vgl.
Bd. I, S. 88 ff.).
2. Gesetzlich vorgeschrieben sind:
a) die Erofjnungs-, Gründungs-, Errichtungsbilanz
bei Beginn des Handelsgewerbes (§39 HGB.).
b) die jährliche Abschlußbilanz, im vorliegenden
Buche kurz als Bilanz oder Jahresbilanz bezeichnet.
(Interne Bilanz, Bilanzvorlage an
die Aktionäre, veröffentlichte Bilanz der
Aktienvereine.)
c) die Konkurs- und die Liquidationseröffnungsbilanz.
3. Zwischenbilanzen innerhalb eines Geschäftsjahres
sind gesetzlich vorgeschrieben (§ 240
HGB.) oder freiwillig. Die freiwilligen Zwischenbilanzen
sind entweder regelmäßige, wie
jene der Deutschen Kreditbanken, oder einmalige,
durch besondere Verhältnisse veranlaßt,
z. B. Auseinandersetzung, Aufnahme eines Gesellschafters.
i
Ordentliche
Bilanzen
Außer-°rdentliche
Bilanzen