Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Abschlnßtechnik.

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bilanzen  nach  einem  einheitlichen  Schema,  von  der  Schematisierung ­
  der  Gewinn-  und  Verlustrechnung  wurde  abgesehen;
§  27  des  Hyp.-Bank-Gesetzes  verlangt  die  getrennte  Aufführung
bestimmter  Posten  wie  Hyp.-Zinsen,  Darlehnsprovisionen,  Nebenleistungen ­
  der  Hyp.-Gläubiger,  entrichtete  Pfandbriefzinsen.)
Eine  Betriebsrechnung  über  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Betriebs ­
  ist  im  11.  Abschnitt  dargestellt.

2.  Abschnitt.
Die  Abschlußtechnik.
Wiederholend  sei  bemerkt  (vgl.  Bd.  1,  S.  115f.):
1.  Die  jProbe-  oder  Kontenhilanz  (Umsatz-,  Bruttobilanz)
und  die  Saldobilanz  sind  Einrichtungen  der  doppelten  Buchführung, ­
  von  relativem  Wert  als  Buchungsprobe,  von  größter
Bedeutung  als  Übersicht  über  die  Lage  der  Unternehmung  und
als  Ausgangspunkt  der  Vorbereitung  des  Kontenabschlusses  (vgl.
Bd.  I,  S.  88  ff.).
2.  Gesetzlich  vorgeschrieben  sind:
a)  die  Erofjnungs-,  Gründungs-,  Errichtungsbilanz
bei  Beginn  des  Handelsgewerbes  (§39  HGB.).
b)  die  jährliche  Abschlußbilanz,  im  vorliegenden
Buche  kurz  als  Bilanz  oder  Jahresbilanz  bezeichnet. ­
  (Interne  Bilanz,  Bilanzvorlage  an
die  Aktionäre,  veröffentlichte  Bilanz  der
Aktienvereine.)
c)  die  Konkurs-  und  die  Liquidationseröffnungsbilanz.

3.  Zwischenbilanzen  innerhalb  eines  Geschäftsjahres ­
  sind  gesetzlich  vorgeschrieben  (§  240
HGB.)  oder  freiwillig.  Die  freiwilligen  Zwischenbilanzen ­
  sind  entweder  regelmäßige,  wie
jene  der  Deutschen  Kreditbanken,  oder  einmalige, ­
  durch  besondere  Verhältnisse  veranlaßt,
z.  B.  Auseinandersetzung,  Aufnahme  eines  Gesellschafters. ­
  i

Ordentliche
Bilanzen

Außer-°rdentliche

Bilanzen
            
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