Full text : Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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unb  Verhanblungsgegenstänbe  anzukünbigen;  3.  alle  Einrichtungen  unb  Veranstaltungen ­
  ber  Genossenschaft  nach  ben  bafür  geltenben  Bestimmungen  zu
benutzen.  (§  9.)
Die  Genossen  sind  verpflichtet:
1.  nach  erfolgter  Aufnahme  ein  Eintrittsgelb  in  Höhe  von  50  Pfg.  zu
zahlen:  2.  nach  betn  Austritt  aus  ber  Genossenschaft  bie  Legitimationskarte
zurückzugeben;  3.  auf  ben  Geschäftsanteil  bie  statutarisch  vorgeschriebenen
Einzahlungen  zu  leisten;  4.  biesem  Statut,  ben  Beschlüssen  unb  bem  Interesse
ber  Genossenschaft  nicht  entgegenzuhanbeln;  5.  für  bie  Verbinblichkeiten  ber
Genossenschaft  bieser  sowie  unmittelbar  ihren  Gläubigern  mit  einer  Summe
zu  hasten  (Haftsumme),  bie  bem  Betrage  eines  Geschäftsanteils  gleichkommt.
<8  10.)
V.  Organe  ber  Genossenschaft.
Die  Genossenschaft  orbnet  ihre  Angelegenheiten  unter  Teilitahme  ber
Mitglieber.  Die  Organe  ber  Genossenschaft  sinb:  1.  bie  Generalversammlung,
2.  ber  Gcnossenschaftsrat,  3.  ber  Aufsichtsrat,  4.  ber  Borstanb.  (8  11.)
VI.  Die  Generalversammlung.
Die  Rechte,  bie  ben  Genossen  in  ben  Angelegenheiten  ber  Genossenschaft ­
  zustehen,  werben  von  ihnen  in  ber  Generalversammlung  burch  Beschlußfassung ­
  ausgeübt.  Jeber  Genosse  hat  eine  Stimme,  bie  er  nicht  auf
anbere  Personen  übertragen  kann.  (Z  12.)
Die  Generalversammlung  >virb  in  ber  Regel  vom  Anfsichtsrate  berufen.
Verzögert  bieser  bie  Berufung,  so  ist  ber  Borstanb  bazu  verpflichtet,  wenn
ein  gesetzlicher  ober  statutarischer  Grunb  zur  Berufung  vorliegt,  ober  wenn
biese  im  Interesse  ber  Genossenschaft  erforberlich  erscheint.
Eine  Generalversammlung  muß  ohne  Verzug  berufen  werben,  wenn  ber
zehnte  Teil  ber  Genossen  in  einer  von  ihnen  unterschriebenen  Eingabe  unter
Anführung  bes  Zweckes  unb  ber  Grünbe  bie  Berufung  verlangt.  In  gleicher
Weise  können  bie  Genossen  auch  bie  Ankünbigung  bestimmter  Gegenstänbe  zur
Beschlußfassung  verlangen.  (8  13.)
Die  orbentlichen  Generalversammlungen  finben  statt:
1.  nach  Ablauf  bes  Geschäftsjahrs,  zur  Beschlußfassung  über  bie  Bilanz,
bie  Verwenbung  ber  Erübrigung  unb  über  bie  Entlastung  bes  Vorstanbes;
2.  in  ber  zweiten  Hälfte  bes  Geschäftsjahrs  zur  Vornahme  von  Wahlen  für
ben  Aufsichtsrat,  zur  Orientierung  über  bie  Kassen-  unb  Geschäftsverhältnisse, ­
  sowie  zur  Erlebigung  von  Beschwerben  unb  sonstigen  Genossenschaftsangelegenheien. ­

A  u  ß  e  r  o  r  b  e  n  t  l  i  ch  e  Generalversammlungen  werben  nach  Bebürfnis
berufen  (8  15.)
Der  Beschlußfassung  ber  Generalversammlung  unterliegen  außer
ben  an  anberen  Stellen  bieses  Statuts  bahin  verwiesenen  Gegenstänben  folgenbe
  Angelegenheiten:
1.  Aenberung  bes  Statuts  unb  Aenberung  bes  Gegenstanbes  bes  Unternehmens; ­
  2.  Auflösung  ber  Genossenschaft;  3.  Genehmigung  ber  Bilanz,
Entlastung  bes  Vorstanbes,  Verteilung  ber  Erübrigung  unb  Deckung  von  Verlusten; ­
  4.  Wahl  ber  Mitglieber  bes  Aufsichtsrats;  5.  Enthebung  ber  Mitglieber ­
  bes  Vorstanbes  von  ihren  Aemtern  unb  Wiberrüf  ber  Bestellung  zum
Mitgliebe  bes  Aufsichtsrats;  6.  Verfolgung  von  Rechtsansprüchen  gegen  Mit-
            
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