Full text: Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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schaftsrats bedürfen, sowie die Geschäftsanweisung für den Aufsichtsrat, die 
der Genehmigung der Generalversammlung unterliegt; 4. Ausgaben für Bau 
lichkeiten und Geschäftseinrichtungen im Betrage von bis Mark; 
5. Veräußerungen von Geschäftseinrichtungen im Werte von bis 
Mark; 6. Einführung neuer oder länger als ein Jahr nicht geführter Bedarfs 
gegenstände; 7. Einkäufe von Bedarfsgütern, wenn die Beträge für die zu 
beschaffenden Posten und deren Vorräte zusammen den halbjährlichen Durch 
schnittserlös daraus übersteigen; 8. Abschluß von Miet- und Pachtverträgen 
und solchen Verträgen, die wiederkehrende Verpflichtungen für die Genossen 
schaft begründen; 9. Abschluß von Verträgen mit Lieferanten über Rabatt 
gewährung für die Genossen; 10. Aufnahme von Anleihen; 11. die Unter 
bringung zeitweilig müßiger Gelder; 12. die Ausschließung von Mitgliedern; 
13. Anstellung und Entlassung von Kontorpersonal und leitenden Angestell 
ten in den Vertriebsstellen und den Werkstätten der Genossenschaft sowie die 
Ernennung von Bevollmächtigten für einzelne Geschäfte unter Regelung ihrer 
Vollmacht, die Festsetzung der Besoldung sowie die Verfolgung von Rechts 
ansprüchen gegen Angestellte und Bevollmächtigte; 14. die Beschickung ge 
nossenschaftlicher Tagungen, die Wahl der Abgeordneten zu denselben und die 
Festsetzung der Reiseentschädigung. 
Ueber diese Angelegenheiten haben Vorstand und Aufsichtsrat in ge 
meinschaftlicher Sitzung zu beraten, aber getrennt abzustimmen. (8 39.) 
XI. Bekanntmachungen der Genossenschaft. 
Die Bekanntmachungen sind in zu veröffentlichen. (§ 40.) 
XII. Betriebsmittel der Genossenschaft. 
Die Betriebsmittel der Genossenschaft bestehen: 
1. aus dem Genossenschaftsvermögen, zu dem die Reserven 
sowie die durch Einzahlungen oder Gutschrift auf den Geschäftsanteil ent 
stehenden Geschäftsguthaben gehören; 2. aus fremdenGeldern, die nach 
dem durch den Umfang der Geschäfte gebotenen Bedürfnis aufgenommen wer 
den. (Z 41.) 
Der Geschäftsanteil, das heißt der Betrag, bis zu dem sich jeder 
Genosse mit Einlagen zu beteiligen hat, wird auf 30 M. festgesetzt. 
Dieser Betrag kann sogleich bei dem Eintritte ganz oder nach und nach 
-in Teilen eingezahlt werden. In dem letzteren Falle müssen mindestens 
5 M. im Laufe von sechs Monaten nach dem erfolgten Eintritt eingezahlt 
werden. Bis zur Erfüllung des Geschäftsanteils werden die dem Genossen 
zufallenden Rückvergütungen einbehalten und mit den aus den Geschäftsanteil 
geleisteten Einzahlungen dem Genossen gutgeschrieben. Am Schlüsse des 
dritten Geschäftsjahrs nach dem Eintritt muß der Geschäftsanteil durch Ein 
zahlung und Einbehaltcn der Rückvergütung erfüllt sein. (8 42.) 
Spareinlagen können nach Maßgabe einer besonderen, von Vor 
stand und Aufsichtsrat aufgestellten und vom Genossenschaftsrate genehmigten 
Sparordnung angenommen und verzinst werden. Die Gesamtsumme der An 
leihen und Spareinlagen darf den von der Generalversammlung festgesetzten 
Höchstbetrag nicht überschreiten. (8 45.) 
XIII. Rechnungswesen. 
Der Vorstand hat nach kaufmännischen Grundsätzen für die Führung 
der erforderlichen Bücher sowie für die Aufstellung der Bilanzen zu sorgen.
	        
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