Full text: Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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Er hat sofort nach Schluß des Geschäftsjahrs 
1. eine vollständige Inventur unter Zuziehung des Aufsichtsrats aufzu 
nehmen und 2. für den Abschluß der Bücher zu sorgen. 
Auch hat der Vorstand spätestens bis Mitte des Monats 
nach Schluß des Geschäftsjahrs dem Aufsichtsrate vorzulegen: 
1. eine Uebersicht über die Einnahmen und Ausgaben innerhalb des 
Geschäftsjahrs nach den bei der Buchführung eingeführten Hauptrubriken: 
2. eine'die Erübrigung oder den Verlust nachweisende Jahresrechnung; 3. eine 
den Stand des Genossenschaftsvermögens "feststellende Bilanz. (§ 47.) 
Die bilanzmäßig nachgewiesene Erübrigung wird, nachdem zuvor die für 
eine umsichigte Geschäftsführung gebotenen Ueberweisungen an die Reserven 
und zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken vorgenommen sind, den Ge 
nossen nach dem Verhältnis ihres Umsatzes an Bedarfsgütern bei der Ge 
nossenschaft zurückvergütet. (§ 50.) 
XIV. Auflösung, Liquidation unKKonkurs. 
Auflösung, Liquidation und Konkurs erfolgen nach den Bestimmungen 
des Genossenschaftsgesetzes. (§ 52.) 
XV. Zugehörigkeit zum Revisionsverband e. 
Die Genossenschaft soll Mitglied des zum Zentralverbande deutscher 
Konsumvereine gehörenden Revisionsverbandes fein. (§ 53.)
	        
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