216
Er hat sofort nach Schluß des Geschäftsjahrs
1. eine vollständige Inventur unter Zuziehung des Aufsichtsrats aufzu
nehmen und 2. für den Abschluß der Bücher zu sorgen.
Auch hat der Vorstand spätestens bis Mitte des Monats
nach Schluß des Geschäftsjahrs dem Aufsichtsrate vorzulegen:
1. eine Uebersicht über die Einnahmen und Ausgaben innerhalb des
Geschäftsjahrs nach den bei der Buchführung eingeführten Hauptrubriken:
2. eine'die Erübrigung oder den Verlust nachweisende Jahresrechnung; 3. eine
den Stand des Genossenschaftsvermögens "feststellende Bilanz. (§ 47.)
Die bilanzmäßig nachgewiesene Erübrigung wird, nachdem zuvor die für
eine umsichigte Geschäftsführung gebotenen Ueberweisungen an die Reserven
und zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken vorgenommen sind, den Ge
nossen nach dem Verhältnis ihres Umsatzes an Bedarfsgütern bei der Ge
nossenschaft zurückvergütet. (§ 50.)
XIV. Auflösung, Liquidation unKKonkurs.
Auflösung, Liquidation und Konkurs erfolgen nach den Bestimmungen
des Genossenschaftsgesetzes. (§ 52.)
XV. Zugehörigkeit zum Revisionsverband e.
Die Genossenschaft soll Mitglied des zum Zentralverbande deutscher
Konsumvereine gehörenden Revisionsverbandes fein. (§ 53.)