Full text : Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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sumvereine  ermahnt.  Das  einzelne  Mitglied  kommt  dem  aber  nicht
immer  nach.  —  Der  mit  dem  Bäckerverbande  abgeschlossene
Tarif,  der  am  1.  August  1914  iu  Kraft  tritt  und  bis  zum  1.  August
1919  dauert,  mag  als  eiu  getreues  Bild  konsumgenossenschaftlicher
Arbeitsverhältnisse  iu  der  Anmerkung  teilweise  zum  Abdruck  gelangend) ­

4 )  Bückcrtarif.
1.  Arbeitszeit.
Die  tägliche  Arbeitszeit  beträgt  in  allen  kontinuierlichen  Betrieben  einschließlich ­
  20  Minuten  Essenspause  acht  Stunden,  in  allen  nichtkontinuierlichen
Betrieben  ausschließlich  der  Essenspause  von  einer  halben  Stunde  neun  Stunden. ­
  Es  sind  wöchentlich  nur  sechs  Arbeitsschichten  zu  leisten.
2.  Lohn.
Der  Grundlohn  für  Bäcker  und  Konditoren  beträgt  wöchentlich:
in  Orten  mit  0  bis  10%  Ortszuschlag  26,50  M.
„  „  „  12i/ 2  bis  20  0/0  Ortszuschlag  27,—  „
„  „  „  221/2  bis  30%  Ortszuschlag  28,—  „
Der  Grundlohn  für  ungelernte  Bäckerei-  und  Konditoreihilfsarbeiter
beträgt  wöchentlich  2  M.  weniger  als  der  Lohn  der  gelernten  Bäcker.
Vom  1.  August  1916  ab  erhöhen  sich  die  Grundlöhne  der  vorstehend
angeführten  Kategorien  um  1  M.  wöchentlich.
Der  Grundlohn  für  Arbeiterinnen  in  Bäckereien,  Konditoreien
sowie  iu  der  Nudel-  und  Zwiebackfabrikation  beträgt:

in  Orten  mit  0  bis  10%  Ortszuschlag  13,—  M.
„  „  „  121/2  bis  20%  Ortszuschlag  13,50  „
„  „  „  221/2  bis  30%  Ortszuschlag  14,—  „

Vom  1.  August  1916  ab  erhöhen  sich  die  Grundlöhne  der  weiblichen
Arbeiter  um  50  Pfg.  wöchentlich.
Der  Verbandsvorstand  ist  berechtigt,  in  Orten  mit  weniger  als  10  000
Einwohnern  und  ohne  Ortszuschlag  bei  Tarifabschlüssen  mit  jungen  oder
kleineren  Vereinen  bis  zu  2  M.  per  Woche  unter  den  hier  festgesetzten  Grundlohn ­
  jeder  Gruppe  von  Arbeitern  herunterzugehen.
Zu  diesen  Löhnen  treten  für  alle  Gruppen  in  den  einzelnen  Orten  die
auf  10  Pfg.  nach  oben  abgerundeten  Ortszuschläge.  Soweit  keine  besonderen
Vereinbarungen  bestehen,  gelten  die  im  Buchdruckertarif  vorgesehenen  Ortszuschläge. ­

Arbeiter  und  Arbeiterinnen  bis  zum  vollendeten  18.  Lebensjahre  gelten
als  jugendliche  Arbeiter.  Für  deren  Entlohnung  werden  zwischen
den  Tariskontrahenten  entsprechende  Vereinbarungen  von  Fall  zu  Fall  getroffen. ­

Wo  bisher  ein  höherer  Lohn  gezahlt  wurde,  als  in  diesem  Tarif  vorgesehen ­
  ist,  dürfen  Lohnabzüge  nicht  gemacht  werden.
Auch  für  Wochenfeiertage  dürfen  Lohnabzüge  nicht  gemacht  werden.
3.  Ueber  st  unden  und  Feiertagsarbeit.
Ueberstunden  sind  möglichst  zu  vermeiden.  Wo  sie  dennoch  angeordnet
werden  müssen,  sind  sie  mit  250/0  Zuschlag  zu  dem  tariflichen  Stundenlohn
zu  vergüten.
            
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