104 IV. Kap.: Wirtfchaftliche und fozialc Zuftändc in der Hausinduftrie
liehe Not die Mädchen der Proftitution zutreibt. Mit annähernder Gewißheit
können wir darum fagen, dajz die Näherinnen und unter ihnen gerade die Heimarbeiterinnen
mindeftens in demfelben, ja wahrfcheinlich in gröjzerm Umfange
[ich der Proftitution hingeben, wie die induftriell tätigen Frauensperfonen
überhaupt, die als Gefamtgruppe bei der Proftitution an zweiter Stelle ran.
gieren, dafz fie ftärker beteiligt find als die im Handel Befchäftigten, ftärker
auch als die in diefem Punkte fonft fo übel berüchtigten Dienftmädchen. —
Dasfelbe traurige Bild bieten Karlsruhe und München. Auch hier find neben
Kellnerinnen und Dienftboten die Näherinnen an der geheimen Proftitution
ftark beteiligt, in München auch die Stickerinnen. In München und Stuttgart
rekrutiert fich auch die öffentliche Proftitution zu etwa 10 Prozent aus
dem Stande der Näherinnen.
Wenig günftig klingen private Mitteilungen von Stadtmiffionaren, Rettungsafylen
für gefallene Mädchen ufw. Hans Grandke fteht auf Grund von Mitteilungen,
die ihm von verheirateten Konfektionsarbeiterinnen, von Büglern,
Steppern, Zufchneidern gemacht find, nicht an, zu behaupten, „dafz, wo nicht
befondere Gründe im Wege ftehen, kaum eine Konfektionsarbeiterin, die ifoliert
dafteht, der gelegentlichen Proftitution fernbleibt“. „Damit“, fofügt er hinzu,
„foll nicht gefagt fein, dafz fich jede Konfektionsarbeiterin der gedachten Art
der Proftitution vollkommen hingibt, oder fie auch nur mit Häufigkeit betriebe,
aber es foll doch damit ausgefprochen fein, dafz in dem Budget faft aller unverheirateten
und alleinftehenden Konfektionsarbeiterinnen Einnahmen aus der
gelegentlichen Proftitution eine ftete Pofition ausmachen.“ x )
Dies etwas hart klingende Urteil darf jedoch nicht ohne weiteres auf die
gefamte Heimarbeit ausgedehnt werden. Es gilt nur von den Berliner Konfektionsarbeiterinnen;
und auch hier dürften die Ausnahmen der ehrlich fich
ernährenden und ftandhaft gebliebenen Mädchen zahlreicher fein, als Grandke
anzunehmen fcheint. Vollends unberechtigt wäre es, das Urteil auf alle andern
hausinduftriellen Orte, oder auch nur auf die andern Konfektionsorte auszudehnen.
Allgemein ift die Heimarbeit von der Proftitution befonders an
jenen Orten durchfeucht, wo dies foziale Krebsübel am tiefften fich eingeniftet
hat, al|o vornehmlich in den Grofzftädten.
Durch derartige ungünftige Beurteilung der Sittlichkeitsverhältniffe. in
der Heimarbeit foll aber auch nicht ohne weiteres der Stab gebrochen werden
über die Schuldbarkeitder Unglücklichen. Denn wir dürfen
*) H. Grandke a. a. 0. 270 ff. Vgl. G. Dyhrenfurth, Die weibliche
Heimarbeit. Vortrag auf dem Evangelifch-Sozialen Kongrefz, Göttingen 1904, 149;
auch die Kontroverfe zwifchen W. Hammer und A. Bl a f c h k o in der „Neuen
Zeit“ XXIV 1906.