Object : Die deutsche Hausindustrie

104  IV.  Kap.:  Wirtfchaftliche  und  fozialc  Zuftändc  in  der  Hausinduftrie

liehe  Not  die  Mädchen  der  Proftitution  zutreibt.  Mit  annähernder  Gewißheit
können  wir  darum  fagen,  dajz  die  Näherinnen  und  unter  ihnen  gerade  die  Heimarbeiterinnen
  mindeftens  in  demfelben,  ja  wahrfcheinlich  in  gröjzerm  Umfange
[ich  der  Proftitution  hingeben,  wie  die  induftriell  tätigen  Frauensperfonen
überhaupt,  die  als  Gefamtgruppe  bei  der  Proftitution  an  zweiter  Stelle  ran.
gieren,  dafz  fie  ftärker  beteiligt  find  als  die  im  Handel  Befchäftigten,  ftärker
auch  als  die  in  diefem  Punkte  fonft  fo  übel  berüchtigten  Dienftmädchen.  —
Dasfelbe  traurige  Bild  bieten  Karlsruhe  und  München.  Auch  hier  find  neben
Kellnerinnen  und  Dienftboten  die  Näherinnen  an  der  geheimen  Proftitution
ftark  beteiligt,  in  München  auch  die  Stickerinnen.  In  München  und  Stuttgart ­
  rekrutiert  fich  auch  die  öffentliche  Proftitution  zu  etwa  10  Prozent  aus
dem  Stande  der  Näherinnen.
Wenig  günftig  klingen  private  Mitteilungen  von  Stadtmiffionaren,  Rettungsafylen
  für  gefallene  Mädchen  ufw.  Hans  Grandke  fteht  auf  Grund  von  Mitteilungen, ­
  die  ihm  von  verheirateten  Konfektionsarbeiterinnen,  von  Büglern,
Steppern,  Zufchneidern  gemacht  find,  nicht  an,  zu  behaupten,  „dafz,  wo  nicht
befondere  Gründe  im  Wege  ftehen,  kaum  eine  Konfektionsarbeiterin,  die  ifoliert
dafteht,  der  gelegentlichen  Proftitution  fernbleibt“.  „Damit“,  fofügt  er  hinzu,
„foll  nicht  gefagt  fein,  dafz  fich  jede  Konfektionsarbeiterin  der  gedachten  Art
der  Proftitution  vollkommen  hingibt,  oder  fie  auch  nur  mit  Häufigkeit  betriebe,
aber  es  foll  doch  damit  ausgefprochen  fein,  dafz  in  dem  Budget  faft  aller  unverheirateten ­
  und  alleinftehenden  Konfektionsarbeiterinnen  Einnahmen  aus  der
gelegentlichen  Proftitution  eine  ftete  Pofition  ausmachen.“  x )
Dies  etwas  hart  klingende  Urteil  darf  jedoch  nicht  ohne  weiteres  auf  die
gefamte  Heimarbeit  ausgedehnt  werden.  Es  gilt  nur  von  den  Berliner  Konfektionsarbeiterinnen; ­
  und  auch  hier  dürften  die  Ausnahmen  der  ehrlich  fich
ernährenden  und  ftandhaft  gebliebenen  Mädchen  zahlreicher  fein,  als  Grandke
anzunehmen  fcheint.  Vollends  unberechtigt  wäre  es,  das  Urteil  auf  alle  andern
hausinduftriellen  Orte,  oder  auch  nur  auf  die  andern  Konfektionsorte  auszudehnen. ­
  Allgemein  ift  die  Heimarbeit  von  der  Proftitution  befonders  an
jenen  Orten  durchfeucht,  wo  dies  foziale  Krebsübel  am  tiefften  fich  eingeniftet
hat,  al|o  vornehmlich  in  den  Grofzftädten.
Durch  derartige  ungünftige  Beurteilung  der  Sittlichkeitsverhältniffe.  in
der  Heimarbeit  foll  aber  auch  nicht  ohne  weiteres  der  Stab  gebrochen  werden
über  die  Schuldbarkeitder  Unglücklichen.  Denn  wir  dürfen
*)  H.  Grandke  a.  a.  0.  270  ff.  Vgl.  G.  Dyhrenfurth,  Die  weibliche
Heimarbeit.  Vortrag  auf  dem  Evangelifch-Sozialen  Kongrefz,  Göttingen  1904,  149;
auch  die  Kontroverfe  zwifchen  W.  Hammer  und  A.  Bl  a  f  c  h  k  o  in  der  „Neuen
Zeit“  XXIV  1906.
            
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