Full text : Die deutsche Hausindustrie

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VI.  Kap.:  Staatshilfe

vertrag  fein.  Aber  es  liegen  Gründe  genug  vor,  den  aus  einem  Heimarbeitsvertrag ­
  ftammenden  Entgelt  ebenfo  gegen  Befchlagnahme  zu  fchützen  wie  den
Lohn  eines  gewerblichen  Arbeiters.  Und  fo  findet  denn  auch  jetzt  felbft  da,
wo  der  Heimarbeitsvertrag  als  Werkvertrag  angefehen  wird,  das  Lohnbefchiagnahmegefetz
  Anwendung.
Eine  gründliche  und  für  gewiffe  Hausarbeitszweige  einzig  erfolgreiche  Löfung
der  Lohnfrage  verfprechen  [ich  die  ineiften  Sozialpolitiker  von  einer  ftaatlichen  Lohnfeftfetzung,
  wie  fie  in  Auftralien  und  England  mit  Erfolg  durchgeführt  ift.  Aus  diefer
Anfchauung  heraus  waren  auch  in  der  Kommiffion  des  hausarbeitgefetzes  mehrere
Anträge  geftellt.  Während  die  Sozialdemokraten  einen  wegen  übertriebener  Forderungen
  unannehmbaren  Antrag  einreichten,  forderte  das  Zentrum  in  der  Kommiffion
für  den  Bundesrat  die  Vollmacht,  paritätifch  zufammengefetzte  Lohnämter  cinzurichten
  mit  der  Aufgabe,  für  folche  Elendsinduftrien,  die  auffällig  niedrige  Löhne
zahlen,  Mindeftlühne  aufzuftellen;  diefe  follten  dann  durch  die  Landesbehörden  oder
den  Bundesrat  als  rechtsverbindlich  für  die  Unternehmer  erklärt  werden.  Die  Regierung ­
  verhielt  fich  demgegenüber  durchaus  ablehnend:  der  Staat  dürfe  —  fo  hieß
es  —  prinzipiell  fich  in  die  Lohnabmachungen  einzelner  nicht  einmifchen  ;  außerdem ­
  werde  den  Behörden  eine  unerfüllbare  Aufgabe  geftellt.  Der  Antrag  fiel  in  der
zweiten  Lefung  der  Kommiffion,  und  die  Kommiffionsbefchlüffe  kamen,  ohne  die
Lohnämter  zu  enthalten,  vor  das  Plenum.  Da  fich  herausftellte,  daß  hier  keine
Mehrheit  für  Lohnämter  vorhanden  war,  fo  wurde  kein  diesbezüglicher  Antrag  mehr
geftellt,  fondern  die  bürgerlichen  Parteien  verständigten  fich  mit  der  Regierung  dahin,
Fachausfchüffe  in  das  Oefetz  aufzunehmen,  weiche  einen  Erfatz  für  die
Lohnämter  bilden  follten.
Die  Fachausfchüffe  (§  18  ff)  übernehmen  nun  zunächft  die  Aufgaben ­
  der  fchon  längft  für  die  ganze  Induftrie  geplanten,  aber  leider  noch
nicht  zum  Gefetz  gewordenen  Arbeitskammern:  Stellung  von  Anträgen,
Erstattung  von  Gutachten,  Anregung  von  Veranlagungen  und  Maßnahmen
zwecks  Hebung  der  wirt|chaftlichen  Lage  der  Hausarbeiter.  So  find  die  Arbeitskammern ­
  wenigftens  für  die  Hausarbeit  da,  und  es  ift  wohl  lediglich  eine  Frage
der  richtigen  Be  Setzung,  eine  Perfonenfrage,  ob  fie  Segensreich  wirken  werden.
Außerdem  fällt  den  Fachausfchüffen  eine  Reihe  von  Aufgaben  der
L  o  h  n  ä  m  t  e  r  zu:  fie  follen  auf  Erfuchen  der  Staats-  und  Gemeindebehörden
in  geeigneter  Weife,  insbefondere  durch  Vernehmung  beteiligter  Gewerbetreibender ­
  und  Hausarbeiter  fowie  von  Auskunftsperfonen  die  Höhe  des  von
den  Hausarbeitern  tatfächlich  erzielten  Arbeitsverdienstes  ermitteln,  deffen
Angemeffenheit  begutachten,  Vorfchläge  für  die  Vereinbarung  angemeffener
Entgelte  machen,  den  Abfchluß  von  Lohnabkommen  oder  Tarifverträgen
fördern.  Wenn  die  Fachausfchüffe  in  Zukunft  eine  einwandfreie,  durchfichtige
Lohnftatiftik  bieten,  auf  der  fich  berechtigte  Forderungen  aufbauen  laffen,
            
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