Full text : Die deutsche Hausindustrie

§  3.  Das  heute  geltende  Recht

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liehe  Lohnverzeichnis  als  überflüffig  und  läftig  empfunden  werden.  Bei  kompliziertern
  Artikeln,  wie  in  der  Spitzeninduftrie,  wo  zudem  Mode,  Preis  und
Lohn  rafch  wechfeln,  mag  es  fchwer  fein,  immer  ein  genaues  Lohnverzeichnis
zu  führen.  Indes  die  den  Unternehmern  etwa  erwachfende  Laft  darf  nicht  ausfchlaggebend
  fein  bei  der  Feftftellung  der  Ausnahmen,  fondern  vor  allem
die  Abficht  des  Gefetzes,  den  ungefunden  Lohndruck  zu  verhüten.
Eine  allgemein  zu  billigende  Ausnahme  ift  diejenige  zugunften  neuer
Mufter.  Beim  Ausarbeiten  neuer  Mufter  ift  der  Unternehmer  über  den  auszuzahlenden ­
  Lohn  noch  nicht  im  klaren.  Zudem  wird  folche  Arbeit  in  der
Regel  gefchicktern  Hausarbeitern  anvertraut,  die  ohnehin  von  den  niedrigften
Löhnen  verfchont  bleiben.
In  England  legt  die  Fabrikinfpektion  jetzt  weniger  Wert  auf  die  Lohnliften ­
  (particulars),  als  auf  die  Lohnbücher,  die  auch  im  deutfehen  Hausarbeitgefetz
  eine  Stelle  gefunden  haben.  Ebenfo  wie  die  Lohnliften  bezweckt
eine  indirekte  Beeinfluffung  der  Löhne  die  allgemeine  gefetzliche  Vorfchrift
  von  Lohnbüchern  oder  Arbeitszetteln,  welche  Art  und
Umfang  der  Arbeit  fowie  die  dafür  feftgefetzten  Löhne  oder  Preife  enthalten
(§  4)-  Schon  früher  waren  folche  auf  Grund  des  §  114  a  GO  vom  Bundesrat
durch  Verordnung  vorgefchrieben,  jedoch  nur  für  die  Konfektionsinduftrie
und  auch  hier  unter  Befchränkung  auf  Werkftätten,  welche  fremde  Arbeiter
befchäftigen.  Der  Hausarbeiter  befitzt  darin  eine  Beurkundung  der  für  feine
Arbeit  ausbedungenen  Löhne,  zugleich  auch  eine  neue  Art  der  Bekanntmachung
der  von  den  Gewerbetreibenden  für  die  einzelnen  Arbeiten  feftgefetzten  Löhne.
Unklarheiten  bei  der  Lohnabrechnung  werden  durch  fie  leicht  aufgehellt.
Angefichts  diefer  Vorteile  beftand  die  Mehrheit  des  Reichstags  auf  der  allgemeinen ­
  obligatorifchen  Einführung  der  Arbeitsbücher.  Freilich  ift  nun  das  Inkrafttreten ­
  von  §  4,  gerade  wie  bei  §  3,  von  einer  Kaiferlichen  Verordnung  abhängiggemacht, ­
  die  erft  nach  Feftftellung  aller  notwendigen  Ausnahmen  kommt.
Eine  Sicherung  der  Hausarbeiterlöhne  bringt  der  auf  Antrag  des
Abgeordneten  Becker  (Arnsberg)  eingefügte  §  27,  wonach  der  den  Hausarbeitern ­
  gewährte  Entgelt  unpfändbari  ft.  Der  Antrag  wurde  —  gegenüber
einem  zu  weitgehenden  fozialdemokratifchen  Anträge  —  notwendig,  weil
nach  der  Recht  fprechung  der  Vertrag  zwifchen  Arbeitgeber  und  Heimarbeiter
fehr  häufig  als  Werkvertrag  angefehen  wird,  infolge  der  Auffaffung  von  der
Selbftändigkeit  der  Heimarbeiter,  und  weil  darum  für  die  Heimarbeiter  der
Schutz  des  Lohnbefchlagnahmegefetzes  in  Zweifel  gezogen  wird.  Nun  kann
ja  nach  Lotmar  *)  der  Heimarbeitsvertrag  fowohl  ein  Dienft-  als  ein  Werkx

 )  Ph.  L  o  t  m  a  r,  Der  Arbeitsvertrag  II,  Leipzig  1908,  820,  87ö.
            
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