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nach § 11 Satz 1 Verantwortliche vor dem Beginne der Befchäftigung unter Angabe
der Lage der Werkftätte fchriftlich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
§ 13. Gewerbetreibende, die außerhalb ihrer Arbeitsftätte in Werkftätten gewerb
liche Arbeit verrichten laffen, find verpflichtet,
1. ein Verzeichnis derjenigen Perfonen, welchen fie Hausarbeit übertragen oder
durch welche außerhalb der Arbeitsftätte des Gewerbetreibenden die Über
tragung erfolgt, unter Angabe der Betriebsftätte diefer Perfonen zu führen;
das Verzeichnis ift auf Erfordern der Ortspolizeibchörde fowie den Gewerbe-
auffichtsbeamten jederzeit zur Einficht vorzulegen oder einzureichen;
2. fofern die Befchaffung eines Ausweifes darüber vorgefchrieben ift, dajz die
Räume, in denen die Arbeit verrichtet wird, den an fie geftellten Anforderungen
genügen, Hausarbeit nur für folche Werkftätten auszugeben, für welche ihnen
diefer Ausweis vorgelegt wird.
Die entfprechende Verpflichtung liegt folchen Perfonen ob, welche, ohne dajz
fie eine Arbeitsftätte befitzen, für Gewerbetreibende außerhalb deren Arbeitsftätte
Arbeit an Hausarbeiter übertragen.
§ 14. Durch Polizeiverordnung der zuftändigen Polizeibehörde kann nach An
hören beteiligter Gewerbetreibender und Hausarbeiter beftimmt werden, wie die
Verzeichniffe einzurichten und ob und in welchen Zwifchenräumen fie in Urfchrift
oder in Abfchrift den im § 13 Abf. I Nr. I bezeichneten Stellen einzureichen find.
§ 15. Für Gewerbezweige, die der Herftellung, Verarbeitung oder Verpackung
von Nahrungs- oder Genujzmitteln dienen, können durch Beftimmung auf Grund
des § 10 Abf. 1, 3 Gewerbetreibende, die außerhalb ihrer Arbeitsftätte in Werkftätten
gewerbliche Arbeit verrichten laffen, fowie die im § 13 Abf. 2 bezeichneten Perfonen
verpflichtet werden, fich in angemeffenen Zwifchenräumen, mindeffens halbjährlich,
perfönlich oder durch Beauftragte davon zu unterrichten, dajz Einrichtung und Betrieb
der Werkftätten den Anforderungen entfprechen.
§ 16. Sofern zur Durchführung der §§ 7. 15 Beftimmungen auf Grund des § 10
erlaffen find, können fie durch Polizeiverordnung der zuftändigen Polizeibehörde
auf folche Betriebe ausgedehnt werden, in welchen Perfonen befchäftigt find, die als
gewerbliche Arbeiter im Sinne der Gewerbeordnung gelten.
§ 17. Soweit nicht Bundesrat oder Landesregierung die Aufficht anderweit regelt,
gilt § 139 b GO entfprechend.
Während der Nachtzeit darf eine Revifion nur ftattfinden, wenn Tatfachen den
Verdacht begründen, dajz gegen die auf Grund der §§ 6, 7. 10 erlaffenen Beftimmungen
verftojzen wird.
§ 18. Der Bundesrat kann für beftimmte Gewerbezweige und Gebiete, in denen
Hausarbeiter befchäftigt werden, die Errichtung von Fachausfchüffen befchliejzen.
Der Befchlujz kann auch für beftimmte Teile des Reiches gefafst werden. In dem Be-
fchlujz find die Gewerbezweige oder die Teile von Gewerbezweigen, für welche die
Fachausfchüffe errichtet werden, fowie Bezirk und Sitz der Ausfchüffe zu beftimmen.
In gleicher Weife können Abänderungen vorgenommen werden.
§ 19. Die Fachausfchüffe haben
1. die Staats- und Gemeindebehörden durch tatfächliche Mitteilungen und Er-
ftattung von Gutachten zu unterftützen. Auf Erfuchen der Staats- und
Gemeindebehörden haben fie bei Erhebungen über die gewerblichen und wirt-
fchaftlichen Verhältniffe der in ihnen vertretenen Gewerbezweige in ihren
Bezirken mitzuwirken fowie Gutachten zu erftatten insbefondere über:
a) die Ausführungen der §§ 3, 4, 10, 14 bis lödiefes Gefetzes,
b) die in ihrem Bezirke für die Auslegung von Verträgen und für die Er-