Full text : Die deutsche Hausindustrie

Anlagen

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Sinne  jenes  Gefetzes  von  der  Vollendung  eines  hohem  Lebensalters  abhängig  gemacht
oder  ganz  verboten  werden.  Für  andere  Hausarbeiter  unter  16  Jahren  kann  Beginn
und  Ende  der  zuläffigen  täglichen  Arbeitszeit  fowie  Dauer  und  Lage  der  Paufen  vorgefchrieben
  werden.  Ferner  kann  die  Befchäftigung  an  Sonn-  und  Fefttagen  fowie
während  der  von  dem  ordentlichen  Seelforger  für  den  Katechumen-,  Konfirmanden-,
Beicht-  und  Kommunionunterricht  beftimmten  Stunden  verboten  werden.
§  7•  Soweit  fich  in  einzelnen  Gewerbezweigen,  insbefondere  folchen,  welche  der
Herftellung,  Verarbeitung  oder  Verpackung  von  Nahrungs-  oder  Genufzmitteln  dienen,
Gefahren  für  die  öffentliche  Gefundheit  ergeben,  kann  die  zuftändige  Polizeibehörde
durch  Verfügung  für  einzelne  Werkftätten  anordnen,  wie  diefe  und  die  Lagerräume
einfchliefzlich  der  Betriebsvorrichtungen,  Mafchinen  und  Gerätfchaften  einzurichten
und  zu  unterhalten  find  und  wie  der  Betrieb  zu  regeln  ift,  um  die  Gefahren  auszufchliefzen.

Außerdem  kann  die  Polizeibehörde  anordnen,  da|z  Räume,  in  denen  Nahrungsoder ­
  Genufzmittcl  hergeftcllt  oder  verarbeitet  werden,  zu  beftimmten  andern  Zwecken
nicht  benutzt  werden  dürfen.
Die  Beftimmungcn  des  Abf.  1,  2  finden  auch  auf  die  im  §  1  Abf.  I  Satz  2  aufgeführten ­
  Werkftätten  Anwendung.
§  8.  Soweit  nicht  die  Anordnungen  gemäfz  §  6,  7  die  Bcfeitigung  einer  dringenden
Gefahr  bezwecken,  ift  für  die  Ausführung  eine  angemeffene  Frift  zu  laffen.
Für  Betriebe,  die  bei  Erlajz  diefes  Gefetzes  bereits  beftehen,  find,  folange  fie  nicht
erweitert  oder  wefentlich  verändert  werden,  nur  folche  Anforderungen  zuläffig,  welche
zur  Befeitigung  erheblicher,  Leben  oder  Gefundheit  der  Hausarbeiter  oder  die  öffentliche ­
  Gefundheit  gefährdender  Mifzftände  erforderlich  oder  ohne  unverhältnismäjzige
Aufwendungen  ausführbar  find.
§  9-  Die  Verfügungen  auf  Grund  der  §§  6,  7  find  an  denjenigen  zu  richten,  welcher
das  Verfügungsrecht  über  den  als  Werkftätte  oder  Lagerraum  benutzten  Raum  hat.
Verfügungen  zur  Regelung  des  Betriebs  auf  Grund  des  §  7  Abf.  I  find  im  Falle
des  §  I  Abf.  1  Nr.  2  an  die  Hausarbeiter  zu  richten.
Gegen  die  Verfügung  ift  binnen  zwei  Wochen  die  Befchwerde  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde ­
  zuläffig;  diefe  entfeheidet  endgültig.
§  10.  Der  Bundesrat  kann  beftimmen,  welchen  Anforderungen  in  einzelnen  Arten
der  in  §  6,  7  bezeichneten  Werkftätten  oder  Lagerräume  zur  Durchführung  der  dort
aufgeftellten  Grundfätze  zu  genügen  ift.
Er  kann  die  Verrichtung  folcher  Arbeiten  in  der  Hausarbeit  verbieten,  welche
mit  erheblichen  Gefahren  für  Leben,  Gefundheit  oder  Sittlichkeit  der  Hausarbeiter
oder  für  die  öffentliche  Gefundheit  verbunden  find.
Soweit  nicht  der  Bundesrat  Beftimmungen  erläfzt,  kann  die  Landeszentraibehörde
oder  nach  Anhörung  beteiligter  Gewerbetreibender  und  Hausarbeiter  die  zuftändige
Polizeibehörde  durch  Polizeiverordnung  fie  erlaffen.
Bundesrat  und  Landeszentraibehörde  können  ihre  Beftimmungen  auch  für  einzelne
Bezirke  erlaffen.
Die  Beftimmungen  des  Bundesrats  werden  durch  das  Rcichs-Gefetzblatt  veröffentlicht
  und  dem  Reichstag  zur  Kenntnisnahme  vorgelegt.
§11.  Für  die  Beobachtung  der  auf  Grund  der  §§  6,  7,  10  getroffenen  Anordnungen
ift  derjenige  verantwortlich,  welcher  das  Verfügungsrecht  über  den  als  Werkftätte
oder  Lagerraum  benutzten  Raum  hat.  Für  die  Beobachtung  der  Anordnungen  zur
Regelung  des  Betriebs  auf  Grund  des  §  7  Abf.  I,  §  9  Abf.  2,  §  10  find  in  den  Fällen
des  §  I  Abf.  1  Nr.  2  nur  die  Hausarbeiter  felbft  verantwortlich.
§  12.  Sollen  Verrichtungen  in  der  Hausarbeit  vorgenommen  werden,  hinfichtlich
deren  auf  Grund  des  §  10  Abf.  I,  3  Beftimmungen  erlaffen  find,  fo  hat  dies  der

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