Full text : Die deutsche Hausindustrie

Anlagen

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Füllung  von  Verbindlichkeiten  zwifchen  Gewerbetreibenden  und  Hausarbeitern ­
  begehende  Verkehrsfitte,
2.  Wünfche  und  Anträge,  die  fich  auf  die  gewerblichen  und  wirtfchaftlichen
Verhältniffe  der  in  ihnen  vertretenen  Gewerbezweige  in  ihrem  Bezirke  beziehen,
zu  beraten,
3.  Veranftaltungen  und  Maßnahmen,  welche  die  Hebung  der  wirtfchaftlichen  Lage
und  der  Wohlfahrt  der  Hausarbeiter  zum  Zwecke  haben,  anzuregen  und  auf
Antrag  der  Vertreter  der  hierfür  getroffenen  Einrichtungen  an  deren  Verwaltung
mitzuwirken,
4.  auf  Erfuchen  der  Staats-  und  Gemeindebehörden  in  geeigneter  Weife,  insbefondere
  durch  Vernehmung  beteiligter  Gewerbetreibender  und  Hausarbeiter
fowie  von  Auskunftsperfonen,  die  Höhe  des  von  den  Hausarbeitern  tatfächlich
erzielten  Arbeitsverdienftes  zu  ermitteln,  deffen  Angemeffenheit  zu  begutachten
und  Vorfchläge  für  die  Vereinbarung  angemeffener  Entgelte  zu  machen,
5.  auch  fonft  den  Abfchlufz  von  Lohnabkommen  oder  Tarifverträgen  zu  fördern.
§  20.  Angelegenheiten,  die  lediglich  die  Verhältniffe  eines  einzelnen  Betriebs
betreffen,  dürfen  nicht  in  den  Bereich  der  Tätigkeit  der  Fachausfchüffe  einbezogen
werden.
§  21.  Die  Fachausfchüffebeftehen  aus  dergleichen  Zahl  von  Vertretern  der  beteiligten
Gewerbetreibenden  und  Hausarbeiter  fowie  einem  Vorfitzenden  und  zwei  Beifitzern.
Der  Vorfitzende  und  die  Beifitzer  müffen  die  erforderliche  Sachkunde  befitzen.  Der
Vorfitzende  darf  weder  Gewerbetreibender  noch  Hausarbeiter  fein.
Sofern  Hausarbeiterinnen  in  größerer  Zahl  befchäftigt  werden,  müffen  fie  auf  feiten
der  Hausarbeiter  angemeffen  vertreten  fein.
§  22.  Die  Landeszentralbehörde  beftimmt  die  Zahl  der  Vertreter.  Sie  ernennt
den  Vorfitzenden,  die  Beifitzer  und  nach  Anhörung  von  beteiligten  Gewerbetreibenden
und  Hausarbeitern  je  die  Hälfte  der  Vertreter.  Die  andere  Hälfte  wird  mit  Stimmenmehrheit ­
  auf  feiten  der  Gewerbetreibenden  und  der  Hausarbeiter  je  von  den  ernannten
Vertretern  gewählt.
Erftreckt  fich  der  Bezirk  eines  Fachausfchuffes  über  mehrere  Bundesftaaten,
fo  erfolgt  die  Ernennung  nach  Vereinbarung  der  beteiligten  Landesregierungen.
§  23.  Gutachten  gemäfz  §  19  Nr.  1,  4  müffen  unter  Beteiligung  der  gleichen  Zahl
von  Vertretern  der  Gewerbetreibenden  und  der  Hausarbeiter  befchloffen  werden.
Bei  der  Befchlujzfaffung  über  die  Erftattung  der  Gutachten  ift  zunächft  für  die
Gruppen  der  Vertreter  der  Gewerbetreibenden  und  der  Hausarbeiter  eine  gefonderte
Abftimmung  vorzunehmen.  Ergibt  die  Abftimmung,  dajz  fämtliche  Vertreter  der  Gewerbetreibenden ­
  einerfeits  und  fämtliche  Vertreter  der  Hausarbeiter  anderfeits  einen
entgegengefetzten  Standpunkt  einnehmen,  fo  wird  das  Gutachten  nicht  erftattet.
Beide  Gruppen  find  in  diefem  Falle  ermächtigt,  ihre  Meinung  und  deren  Begründung
fchriftlich  niederzulegen  und  diefe  Aufzeichnung  dem  Vorfitzenden  des  Fachausfchuffes ­
  einzureicher^.  Das  gleiche  Recht  hat  in  den  Fällen,  in  denen  ein  gültiger  Befchlu|z
  zuftande  gekommen  ift,  die  Minderheit.  Die  Aufzeichnung  ift  von  dem  Vorfitzenden ­
  des  Fachausfchuffes  den  Verhandlungen  beizufügen  und  der  beteiligten
Behörde  einzureichen.
§  24.  Die  weitern  Beftimmungen  über  die  Errichtung  und  die  Zufammenfetzung
der  Fachausfchüffe  fowie  über  das  Verfahren  erläjzt  der  Bundesrat.
§  25.  Die  Koften  der  Fachausfchüffe  tragen  die  Bundesftaaten,  in  deren  Gebiet
fie  errichtet  find.  Ift  ein  Fachausfchujz  für  das  Gebiet  mehrerer  Bundesftaaten  errichtet, ­
  fo  werden  die  Koften  nach  Vereinbarung  der  beteiligten  Landesregierungen
verteilt.  Kommt  eine  Einigung  nicht  zuftande,  fo  entfeheidet  der  Bundesrat.
Die  Landesgefetzgcbung  kann  beftimmen,  wieweit  Gemeinden,  Kommunalverbände
            
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