Anlagen
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Füllung von Verbindlichkeiten zwifchen Gewerbetreibenden und Haus
arbeitern begehende Verkehrsfitte,
2. Wünfche und Anträge, die fich auf die gewerblichen und wirtfchaftlichen
Verhältniffe der in ihnen vertretenen Gewerbezweige in ihrem Bezirke beziehen,
zu beraten,
3. Veranftaltungen und Maßnahmen, welche die Hebung der wirtfchaftlichen Lage
und der Wohlfahrt der Hausarbeiter zum Zwecke haben, anzuregen und auf
Antrag der Vertreter der hierfür getroffenen Einrichtungen an deren Verwaltung
mitzuwirken,
4. auf Erfuchen der Staats- und Gemeindebehörden in geeigneter Weife, ins-
befondere durch Vernehmung beteiligter Gewerbetreibender und Hausarbeiter
fowie von Auskunftsperfonen, die Höhe des von den Hausarbeitern tatfächlich
erzielten Arbeitsverdienftes zu ermitteln, deffen Angemeffenheit zu begutachten
und Vorfchläge für die Vereinbarung angemeffener Entgelte zu machen,
5. auch fonft den Abfchlufz von Lohnabkommen oder Tarifverträgen zu fördern.
§ 20. Angelegenheiten, die lediglich die Verhältniffe eines einzelnen Betriebs
betreffen, dürfen nicht in den Bereich der Tätigkeit der Fachausfchüffe einbezogen
werden.
§ 21. Die Fachausfchüffebeftehen aus dergleichen Zahl von Vertretern der beteiligten
Gewerbetreibenden und Hausarbeiter fowie einem Vorfitzenden und zwei Beifitzern.
Der Vorfitzende und die Beifitzer müffen die erforderliche Sachkunde befitzen. Der
Vorfitzende darf weder Gewerbetreibender noch Hausarbeiter fein.
Sofern Hausarbeiterinnen in größerer Zahl befchäftigt werden, müffen fie auf feiten
der Hausarbeiter angemeffen vertreten fein.
§ 22. Die Landeszentralbehörde beftimmt die Zahl der Vertreter. Sie ernennt
den Vorfitzenden, die Beifitzer und nach Anhörung von beteiligten Gewerbetreibenden
und Hausarbeitern je die Hälfte der Vertreter. Die andere Hälfte wird mit Stimmen
mehrheit auf feiten der Gewerbetreibenden und der Hausarbeiter je von den ernannten
Vertretern gewählt.
Erftreckt fich der Bezirk eines Fachausfchuffes über mehrere Bundesftaaten,
fo erfolgt die Ernennung nach Vereinbarung der beteiligten Landesregierungen.
§ 23. Gutachten gemäfz § 19 Nr. 1, 4 müffen unter Beteiligung der gleichen Zahl
von Vertretern der Gewerbetreibenden und der Hausarbeiter befchloffen werden.
Bei der Befchlujzfaffung über die Erftattung der Gutachten ift zunächft für die
Gruppen der Vertreter der Gewerbetreibenden und der Hausarbeiter eine gefonderte
Abftimmung vorzunehmen. Ergibt die Abftimmung, dajz fämtliche Vertreter der Ge
werbetreibenden einerfeits und fämtliche Vertreter der Hausarbeiter anderfeits einen
entgegengefetzten Standpunkt einnehmen, fo wird das Gutachten nicht erftattet.
Beide Gruppen find in diefem Falle ermächtigt, ihre Meinung und deren Begründung
fchriftlich niederzulegen und diefe Aufzeichnung dem Vorfitzenden des Fachaus
fchuffes einzureicher^. Das gleiche Recht hat in den Fällen, in denen ein gültiger Be-
fchlu|z zuftande gekommen ift, die Minderheit. Die Aufzeichnung ift von dem Vor
fitzenden des Fachausfchuffes den Verhandlungen beizufügen und der beteiligten
Behörde einzureichen.
§ 24. Die weitern Beftimmungen über die Errichtung und die Zufammenfetzung
der Fachausfchüffe fowie über das Verfahren erläjzt der Bundesrat.
§ 25. Die Koften der Fachausfchüffe tragen die Bundesftaaten, in deren Gebiet
fie errichtet find. Ift ein Fachausfchujz für das Gebiet mehrerer Bundesftaaten er
richtet, fo werden die Koften nach Vereinbarung der beteiligten Landesregierungen
verteilt. Kommt eine Einigung nicht zuftande, fo entfeheidet der Bundesrat.
Die Landesgefetzgcbung kann beftimmen, wieweit Gemeinden, Kommunalverbände