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§ 11. Außerordentliches Mitglied kann jeder werden, der einen jährlichen, am
1. April fälligen Beitrag von mindeftens 3 M. zahlt. 25 Prozent diefer Beiträge
bleiben bei der Gruppenkaffe. Die außerordentlichen Mitglieder haben kein Anrecht
auf die Vorteile, die der Gewerkverein feinen Mitgliedern bietet; doch erhalten fic das
Vercinsblatt, dürfen die Bücherei benutzen und an allen Vcrfammlungcn des Vereins
tcilnchmen. Stimmrecht haben fic nur, wenn fie ein Amt im Gcwerkvercin bekleiden.
§ 12. Die Entfcheidung über die Aufnahme trifft der Gruppenvorftand, bei außerordentlichen
Mitgliedern, die keiner Gruppe angehören, der Hauptvorftand. Wird
das Aufnahmegefuch abfehlägig befchieden und nicht zurückgezogen, oder wird
von feiten dreier Mitglieder binnen fechs Wochen Widerfpruch erhoben gegen die Auf>
nähme, fo entfeheidet der Hauptvorftand ohne Angabe von Gründen.
Den abfehlägig Befchiedenen ftcht das Befchwcrdcrccht nach Maßgabe des § 14 zu.
§ 13. Durch den Gruppenvorftand kann aus dem Gcwerkverein ausgcfchloffcn
werden:
a) wer fich ehrlofer Handlungen fchuldig macht;
b) wer die Vereinsintereffcn fchädigt;
c) wer trotz Mahnung über 13 Wochen mit feinen Beiträgen rückftändig ift und
nicht Stundung beantragt hat.
§ 14- Ausgefchloffenen Mitgliedern ftcht das Befchwcrdcrccht 1. an den Gauvorftand,
2. an den Hauptvorftand und 3. an den Verbandstag als letzte Inftanz zu.
§ 15. Wer gemäß § 13 c ausgcfchioffen worden ift, kann nur dann wieder auf.
genommen werden, wenn er die gefchuldcten Beiträge nachzahlt oder dem Gewerkverein
von neuem beitritt. Wiedereintretende werden in jeder Beziehung als neue
Mitglieder behandelt.
§ 16. Der Gruppenvorftand hat das Recht, Mitgliedern, die in Not find, die Beiträge
bis zu 13 Wochen des Jahres halb oder ganz zu erlaffen, ohne daß die Mitglieder
dadurch geringere Rechte erlangen.
§ 17. Stundung der Beiträge kann befonders im Falle von Krankheit und Arbcitslofigkeit
durch den Gruppenvorftand bis auf 13 Wochen erfolgen. Berufung an den
Hauptvorftand ift zuläffig, der endgültig entfeheidet.
Die Namen der Mitglieder, denen die Beiträge geftundet oder crlaffcn find, dürfen
nicht bekanntgemacht werden.
§ 18. Mitglieder, die mehr als 13 Wochen mit ihren Beiträgen im Rückftandc
find, ohne Stundung beantragt zu haben, können erft Anfpruch auf Unterftützung
erheben, nachdem fic alles nachgezahlt und zwei Wochen ihre Verpflichtungen
wieder erfüllt haben.
Mitglieder, die mehr als 26 Wochen mit ihren Beiträgen im Rückftandc find,
müffen neu beitreten.
§ 19. Das Stimmrecht ruht, folangc ein Mitglied mit feinen ungeftundeten Beiträgen
mehr als 13 Wochen im Rückftande ift.
§ 20. Ausgefchloffene und ausfeheidende Mitglieder haben keinen Anfpruch
auf das Vereinsvermögen; auch wird der Gewcrkvcrcin oder die Gruppe durch den
Ausfchluß, Konkurs oder Tod eines Mitglieds nicht beeinflußt.
IV. Verwaltung des Vereins
§ 21. Organe des Gewerkvercins find:
1. die Gruppen;
2. die Gauverbände;
3. der Hauptvorftand;
4. die Rechnungsprüferinnen ;
5. der Verbandstag.