Full text : Die deutsche Hausindustrie

Anlagen

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§  11.  Außerordentliches  Mitglied  kann  jeder  werden,  der  einen  jährlichen,  am
1.  April  fälligen  Beitrag  von  mindeftens  3  M.  zahlt.  25  Prozent  diefer  Beiträge
bleiben  bei  der  Gruppenkaffe.  Die  außerordentlichen  Mitglieder  haben  kein  Anrecht
auf  die  Vorteile,  die  der  Gewerkverein  feinen  Mitgliedern  bietet;  doch  erhalten  fic  das
Vercinsblatt,  dürfen  die  Bücherei  benutzen  und  an  allen  Vcrfammlungcn  des  Vereins
tcilnchmen.  Stimmrecht  haben  fic  nur,  wenn  fie  ein  Amt  im  Gcwerkvercin  bekleiden.
§  12.  Die  Entfcheidung  über  die  Aufnahme  trifft  der  Gruppenvorftand,  bei  außerordentlichen ­
  Mitgliedern,  die  keiner  Gruppe  angehören,  der  Hauptvorftand.  Wird
das  Aufnahmegefuch  abfehlägig  befchieden  und  nicht  zurückgezogen,  oder  wird
von  feiten  dreier  Mitglieder  binnen  fechs  Wochen  Widerfpruch  erhoben  gegen  die  Auf>
nähme,  fo  entfeheidet  der  Hauptvorftand  ohne  Angabe  von  Gründen.
Den  abfehlägig  Befchiedenen  ftcht  das  Befchwcrdcrccht  nach  Maßgabe  des  §  14  zu.
§  13.  Durch  den  Gruppenvorftand  kann  aus  dem  Gcwerkverein  ausgcfchloffcn
werden:
a)  wer  fich  ehrlofer  Handlungen  fchuldig  macht;
b)  wer  die  Vereinsintereffcn  fchädigt;
c)  wer  trotz  Mahnung  über  13  Wochen  mit  feinen  Beiträgen  rückftändig  ift  und
nicht  Stundung  beantragt  hat.
§  14-  Ausgefchloffenen  Mitgliedern  ftcht  das  Befchwcrdcrccht  1.  an  den  Gauvorftand,
  2.  an  den  Hauptvorftand  und  3.  an  den  Verbandstag  als  letzte  Inftanz  zu.
§  15.  Wer  gemäß  §  13  c  ausgcfchioffen  worden  ift,  kann  nur  dann  wieder  auf.
genommen  werden,  wenn  er  die  gefchuldcten  Beiträge  nachzahlt  oder  dem  Gewerkverein
  von  neuem  beitritt.  Wiedereintretende  werden  in  jeder  Beziehung  als  neue
Mitglieder  behandelt.
§  16.  Der  Gruppenvorftand  hat  das  Recht,  Mitgliedern,  die  in  Not  find,  die  Beiträge ­
  bis  zu  13  Wochen  des  Jahres  halb  oder  ganz  zu  erlaffen,  ohne  daß  die  Mitglieder
dadurch  geringere  Rechte  erlangen.
§  17.  Stundung  der  Beiträge  kann  befonders  im  Falle  von  Krankheit  und  Arbcitslofigkeit
  durch  den  Gruppenvorftand  bis  auf  13  Wochen  erfolgen.  Berufung  an  den
Hauptvorftand  ift  zuläffig,  der  endgültig  entfeheidet.
Die  Namen  der  Mitglieder,  denen  die  Beiträge  geftundet  oder  crlaffcn  find,  dürfen
nicht  bekanntgemacht  werden.
§  18.  Mitglieder,  die  mehr  als  13  Wochen  mit  ihren  Beiträgen  im  Rückftandc
find,  ohne  Stundung  beantragt  zu  haben,  können  erft  Anfpruch  auf  Unterftützung
erheben,  nachdem  fic  alles  nachgezahlt  und  zwei  Wochen  ihre  Verpflichtungen
wieder  erfüllt  haben.
Mitglieder,  die  mehr  als  26  Wochen  mit  ihren  Beiträgen  im  Rückftandc  find,
müffen  neu  beitreten.
§  19.  Das  Stimmrecht  ruht,  folangc  ein  Mitglied  mit  feinen  ungeftundeten  Beiträgen ­
  mehr  als  13  Wochen  im  Rückftande  ift.
§  20.  Ausgefchloffene  und  ausfeheidende  Mitglieder  haben  keinen  Anfpruch
auf  das  Vereinsvermögen;  auch  wird  der  Gewcrkvcrcin  oder  die  Gruppe  durch  den
Ausfchluß,  Konkurs  oder  Tod  eines  Mitglieds  nicht  beeinflußt.
IV.  Verwaltung  des  Vereins
§  21.  Organe  des  Gewerkvercins  find:
1.  die  Gruppen;
2.  die  Gauverbände;
3.  der  Hauptvorftand;
4.  die  Rechnungsprüferinnen  ;
5.  der  Verbandstag.
            
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