Full text : Schutz dem Arbeiter!

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von  Arbeitskräften,  die  zudem  noch  durch  die  Schule  in  Anspruch  genommen ­
  werden;  die  Kosten  der  Einrichtung  einer  Fabrikschule,  die
schwierigere  Controle,  die  Belästigungen  der  Aufsichts-Organe  rc.
werden  nur  dann  vom  Fabrikanten  in  Kauf  genommen,  wenn  derselbe
durch  billigere  Löhne  Entschädigung  findet.  So  sind  in  der  That
nicht  bloß  überall,  wo  die  Kinderarbeit  Regel  ist,  die  Löhne  dieser
sehr  niedrig,  sondern  diese  wirken  auch  auf  die  Löhne  der  Erwachsenen ­
  sehr  ungünstig  ein  *).  Der  Arbeitsmarkt  muß  sich  durch
das  Mit-Augebot  der  Kinder  ungünstiger  gestalten.  —  Anders
ausgedrückt:  Zur  Deckung  der  „durchschnittlichen  Lebeusnothdurft  "
wird  das  Mitverdienst  der  Kinder  ein  wesentlicher  Factor,  der  Lohn
der  Erwachsenen  um  diesen  Theil  herabgedrückt.  Umgekehrt:  mit
dem  Verbot  der  Kinderarbeit  muß  nach  dem  „ehernen  Lohngesetz"
der  Lohn  der  Erwachsenen  so  sich  heben,  daß  derselbe  allein  die  durchschnittliche ­
  Lebensnothdurft  deckt.  Freilich,  das  „eherne  Lohngesetz",  so
weit  die  Vermehrung  oder  Verminderung  der  Arbeiter-Bevölkerung  in
Frage  kommt,  tritt  erst  nach  Jahrzehnten  in  Wirkung;  aber  die  Verminderung ­
  des  Angebots  von  Händen  macht  sich  sofort  geltend,  und
damit  auch  die  Tendenz  der  Lohnsteigerung.
Diese  „Theorie"  wird  auch  durch  die  Thatsachen  bestätigt.  In  den
Gegenden  und  Industrien,  in  welchen  die  meisten  Kinder,  jugendlichen ­
  und  weiblichen  Arbeiter  beschäftigt  werden,  sind  die  Löhne  am
niedrigsten,  und  umgekehrt.
Um  nur  einige  Zahlen  aus  der  Statistik  der  Berufsgenossenschaften
bezüglich  der  Durchschnitttslöhne,  wie  sie  für  das  IV.  Quartal  1885
ermittelt  wurden,  herauszuheben,  so  betrug  der  Durchschnittslohn  z.  B.
in  der  Eisen-Industrie  in  der  Berufsgenossenschaft
Rheinisch-Westf.  Hütten-  und  Walzwerke  876  M.
Rheinisch'Westf.  Maschinenbau-  und  Kleineisen-Jndustrie  856  „
Nordöstl.  Eisen-  und  Stahl-Berufsgenossenschaft  ...  836  „
Süddeutsche  Eisen-  und  Stahl-Berufsgenossenschaft  .  .  828  M.
Nordwestl.  Eisen-  und  Stahl-Berufsgenossenschaft.  .  .  808  „
Südwestd.  Eisen-Berufsgenossenschaft  788  „
Sächsisch-Thüring.  Eisen-  und  Stahl-Berufsgenossenschaft  756  „

9  In  einigen  Bezirken  des  Königreichs  Sachsen  hat  man  den  ortsüblichen  Tagelohn ­
  (gemäß  Gesetz  betreffend  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter  vom  15.  Juni  1883)
für  die  Kinder  (von  12—14  Jahren)  besonders  festgesetzt,  und  betragt  derselbe  z.  B.  in
Pirna  20  Pfg.,  in  der  Stadt  und  Amtshauptmannschaft  Döbeln  16‘ 2 /a  Pfennige  per
Tag.  (S.  Verhandlungen  des  deutschen  Reichstages  von  1887,  S.  785.)
            
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