Full text : Die deutsche Hausindustrie

§  2.  Einteilung  der  Hausinduftrie

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betrieben  an  vereinzelt  wohnende  Arbeiter  hinausgegeben  werden,  unter  Hausinduftrie ­
  die  ländliche  und  nationale,  aus  dem  gewerblichen  Hausfleijz  hervorgegangene ­
  Verlagsarbeit.Nach  andern  ift  die  Heimarbeit  der  generifche
Begriff  und  umfafzt  alle,  die  zu  Haufe  auf  Rechnung  eines  andern  Gefchäfts
arbeiten,  mögen  fie  es  im  Haupt-  oder  Nebenberuf  tun;  von  Hausinduftrie  dagegen ­
  fpricht  man  nur,'wenn  diefe  die  einzige  Befchäftigung  und  Hauptberuf
ift. *  2 )  Der  Gefetzentwurf  der  fozialdemokratifchen  Fraktion  vom  Jahre  1906
fchlug  vor,  als  Heimarbeiter  nur  den  ohne  fremde  Gehilfen  Tätigen,  als  Hausgewerbetreibenden ­
  denjenigen  zu  bezeichnen,  der  fremde  Gehilfen  befchäftigt.
Bittmanns 3 )  Wunfch  geht  dahin,  Heimarbeit  als  Sammelbegriff  zu  benutzen,
die  Ausdrücke  Hausgewerbe,  Hausgewerbetreibende  (Hausinduftrie)  nur  für  diejenigen ­
  hausinduftricll  tätigen  Perfonen  anzuwenden,  welche  fremde  Gehilfen
befchäftigen.  So  könnte  man  weiter  gehen.  Faft  jeder,  der  fich  mit  dem  Unterfchiede
  von  Hausinduftrie  und  Heimarbeit  befafzt,  fördert  eine  neue  Auffaffung
zutage,  ohne  dafür  gröjzern  Anhang  zu  gewinnen.  Es  wäre  darum  unnütz,
auch  unferfeits  eine  begriffliche  Scheidung  zu  verfuchen.
Nur  eine  Auffaffung  des  befagten  Unterfchiedes  erfcheint  noch  erwähnenswert, ­
  die  in  der  deut|chen  Gewerbegefetzgebung  ihren
Grund  hat.  Einmal  weil  fie  einer  wenigftens  in  gewiffen  Kreifen  und  Gegenden
angenommenen  Anfchauung  ziemlich  nahe  kommt,  dann  weil  fie  für  die  Gefetzgebung,
  wenigftens  für  die  Reichsverficherungsordnung,  noch  von  Bedeutung
ift,  während  fie  nach  Inkrafttreten  des  neuen  Hausarbeitgefetzes  für  die
übrige  Gewerbegefetzgebung  gegenftandslos  geworden  ift.  Der  Unterfcheidungsgrund
  liegt  hier  in  der  verfchieden  abgeftuften  Selbftändigkeit  bzw.  in  dem  verfchieden
  abgeftuften  Mangel  an  Selbftändigkeit.  Hausgewerbetreibende,  die
auch  unter  dem  Sammelnamen  „Hausinduftrie“  zufammengefafzt  werden,
find  felbftändige  Gewerbetreibende,  die  in  eigner  Betriebsftätte  im  Aufträge
und  für  Rechnung  anderer  Gewerbetreibender  mit  der  Herftellung  oder  Bearbeitung ­
  gewerblicher  Erzeugniffe  befchäftigt  find.  Sie  find  w  i  r  t  f  c  h  a  f  tlich
  unfelbftändig  und  abhängig  vom  Verleger,  der  die  gefchäftliche
Gefahr  trägt.  Aber  fie  find  perfönlich  felbftändig  infofern,  als
fie  im  allgemeinen  nicht  gehindert  find,  Aufträge  von  verfchiedenen  Seiten  entgegenzunehmen ­
  und  als  kein  fefter  Vertrag  und  keine  Kündigungsfrift  befteht.
Beim  Heimarbeiter  dagegen  gefeilt  fich  zur  wirtfchaftlichen  Unfelbftändigkeit
  auch  die  p  e  r  f  ö  n  1  i  c  h  e.  Er  bleibt  vom  Arbeit*) ­
  ICThci  mer,  Frauenarbeit  in  Öfterreich,  Wien  1909,  79-2
 )  Hausinduftrie  und  Heimarbeit,  Berlin  (Vorwärts)  1904-3
 )  Hausinduftrie  und  Heimarbeit  in  Baden,  Karlsruhe  1907,  1079-
            
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