Object : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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Statistik  der  Verwaltung  und  des  Waarenverkehrs.

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Bei  den  unter  Zollkvntrvle  stehenden  Waaren  vertritt  das  Zollabfertigungspapier ­
  den  Anmeldeschein.  (§  4.)  Die  Prüfung  der  Anmeldescheine  kann  durch
Besichtigung  der  Waaren  erfolgen.  (§  8  )  Für  den  Post-,  kleinen  Grenzverkehr, ­
  die  Dllrchfllhr  alls  kllrzen  Straßen,  Strecken  und  den  Verkehr  vom
Inland  zilnt  Inland  durch  das  Ausland  können  Erleichterungen  eintreten.  (§  9.)
Von  den  schriftlich  anzumeldenden  Waaren  ist  eine  in  die  Reichskasse
fließende  Gebühr  (statistische  Gebühr)  zu  entrichten.
Dieselbe  beträgt  für  die  in  demselben  Anmeldeschein  oder  derselben  Deklaration ­
  aufgeführten  Waaren:
1.  wenn  dieselben  ganz  oder  theilweise  verpackt  sind,  für  je  500  Kilogramm ­
  5  Pfg.  ;
2.  wenn  dieselben  verpackt  sind,  für  je  1000  Kg.  5  Pfg.  ;
3.  bei  Kohlen,  Koaks,  Torf,  Holz,  Getreide,  Kartoffeln,  Erzen,  Steinen,
Salz,  Roheisen,  Zement,  Düngungsmitteln,  Rohstoffen  zum  Verspinnen ­
  und  anderen  vom  Bundesrathe  zu  bezeichnenden  Massengütern
in  Wagenladungen,  Schiffen  und  Flößen,  verpackt  oder  unverpackt,  für
je  10,000  %  10  %.;')
4.  bei  Pferden,  Maulthieren,  Eseln,  Rindvieh,  Schweinen,  Schafen  und
Ziegen  sind  für  je  5  Stück  zu  entrichten  5  Psg.
Von  anderen  nicht  in  Umschließungen  verwahrten  lebenden  Thieren
wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.
Für  Brnchtheile  der  Mengeeinheiten  kommt  die  volle  Gebühr  zur  Anwendung. ­
  (§  11.)
Befreit  von  der  statistischen  Gebühr  sind
1.  die  Waaren,  welche
a)  unter  Zollkontrole  versendet,
b)  ans  Niederlagen  für  unverzollte  Gegenstände  gebracht,
c)  nach  Entrichtung  des  Eingangszvlles  in  den  freien  Verkehr  gesetzt ­
  oder
à)  zum  Zwecke  der  Znrückvergütung  oder  des  Erlasses  der  Abgaben
unter  amtlicher  Kontrole  ausgeführt  werden;
2.  die  Waaren,  welche  ans  Grund  direkter  Begleitpapiere  in  freiem
Verkehr
a)  durch  das  deutsche  Zollgebiet  durchgeführt  oder
b)  aus  demselben  durch  das  Ausland  nach  dem  Zollgebiete  befördert
werden;
3.  die  Postsendungen.
Die  Entrichtung  der  statistischen  Gebühr  erfolgt  durch  Verwendung  von
Stempel  mark  en  in  dem  erforderlichen  Werthbetrage  auf  dem  Anmeldescheine ­
  oder  dem  die  Stelle  desselben  vertretenden  Papiers  vor  der  Uebergabe
desselben  an  die  Anmeldestelle.*)

0  Siehe  das  neueste  Verzeichnis;  der  Massengüter  im  Zentralblatt  des  Reichs  v.  1884
S.  319  Beil.  Austerdein  ist  für  Massengüter,  wenn  sie  in  Mengen  angemeldet  werden,
welche  nach  §  11  Ziffer  1  und  2  des  Gesetzes  weniger  als  10  Pfg.  zahlen,  der  niedrigere
Satz  anzuwenden,  und  sind  unter  Wagenladungen  (§  11  Nr.  3  des  Gesetzes)  nicht  nur
Eisenbahn-,  sondern  auch  andere  Wagenladungen  zu  verstehen.  Siehe  Zentralbl.  des  Reichs
1880  S.  441.
2 )  Ueber  die  Zurücker  st  attung  und  Hercinzahlunq  der  zu  viel  bezahlten  Gebühr
s.  Bundesrathsbcschlus;  vom  26.  April  1880,  Zentralbl.  d.  Reichs  1880  S.  278.  Ueber  die
Entwerthung  der  Stempelmarkcn  durch  öffentliche  Transportanstalten  s.  Bundesrathsbeschlus; ­
  v.  13.  Dez.  1883  (Zentralbl.  d.  R.  1884  S.  2).
            
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