fullscreen : Neuere Zeit (Abt. 2)

Die nordd. Staaten u. d. nord. Krieg; Entwickl. d. preuß. Königtums. 685

Eben diese Tätigkeit: ihr Übergreifen überhaupt auf die
Gebiete der allgemeinen Staatsverwaltung bei absoluter Ab⸗
hängigkeit vom Fürsten, machten sie nun hervorragend ge—
eignet, ganz generell Träger der weiteren Entwicklung der gesamt⸗
staatlichen Finanzverwaltung zu werden. Wie einst aus der
militärischen Institution der Burggrafen die dezentralisierte
Territorialverwaltung des 14. und 15. Jahrhunderts hervor⸗
gegangen war, so geht daher jetzt von der militärischen Institution
der Kommissare schon nicht mehr bloß die erste staatlich-kurfürst—
liche Steuerverwaltung, sondern geradezu die erste, wenigstens
teilweise dezentralisierte Gesamtstaatsverwaltung Brandenburg—
Preußens aus.
Diese sehr günstige, zu seiner Zeit eben in ganzer Breite
emportretende Entwicklungstendenz wurde nun von Friedrich
Wilhelm J. voll begriffen. Im Jahre 1712 begann er das
bisher einfachere Generalkriegskommissariat in Berlin zu einem
großen, weitgreifenden Kollegium, einer Zentralbehörde für
Militär, Steuern und Landespolizei überhaupt umzuschaffen;
worauf denn auch die Provinzialkommissariate zu kollegialischen
Behörden ausgebildet wurden.
Ferner wurden die unteren Kommissariate mit noch vor—
handenen allgemeinen Resten der autonomen unteren Landes—
verwaltung kombiniert; und damit wurde die Staatsgewalt,
und zwar im Sinne des Gesamtstaates, in Kreise hinein ge—
tragen, die sich bisher fast nur selbst regiert und wenig von
gesamtstaatlichen Einwirkungen gekannt hatten: ein erstes staat—
liches Unterbeamtentum wurde geschaffen. Und zwar in doppelter
Weise: für das platte Land und für die Städte.
Auf dem platten Lande war die alte Vogteiverfassung in
Brandenburg, in Pommern und in Magdeburg, wie in Preußen
die alte Amtsverfassung, in Westfalen die frühere Drostei
beinahe zugrunde gegangen. Die adligen Inhaber von Ritter⸗
gütern jedes Bezirks hatten, so wenigstens im Osten, sich als
ständischer Körper zusammengetan und an ihre Spitze je einen
Führer sehr verschiedenen Namens berufen, der in ihrem und
halb wohl auch in fürstlichem Auftrage die Verwaltung führte.
Lamprecht, Deutsche Geschichte. VII. 2. 44
            
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