fullscreen: Die deutsche Hausindustrie

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VI. Kap.: Staatshilfe 
zu unterrichten (§ 3). Das Dunkel, das über die Löhne in der Hausinduftrie 
ausgebreitet liegt, und das mangels einer umfaffenden Berufsorganifation 
nie recht aufzuhellen ift, gehört zu den fchlimmften Mijzftänden in der Haus- 
induftrie. Es führt zu völliger Regellofigkeit der Löhne, wie fie in jeder Heim- 
arbeitausftellung klar zutage tritt. Der Verleger kann nach Willkür für die- 
felben Arbeitsteilungen verfchiedenen hausarbeitern bald höhere, bald nie 
drigere Löhne zahlen, er kann etwaigen Widerftand gegen niedrige Löhne 
durch den Hinweis niederfchlagen, dajz von andern noch billiger gearbeitet 
wird. Einer bedrückenden Schmutzkonkurrenz unter den Verlegern und 
Zwifchenmeiftern ift Tür und Tor geöffnet. Diefen Schäden, die anderswo 
durch Tarifverträge, aber auch durch die in der Natur der gefchloffenen Betriebe 
gegebene Publizität unmöglich find, will man hier begegnen durch die Bekannt 
machung der Löhne und die Uniformierung der Lohnfätze für diefelbe Arbeit, 
Dadurch wird allerdings den Hausarbeitern kein Einflujz gewährt auf die Lohn- 
feftfetzung, die nach wie vor eine uneingefchränkte Domäne des Verlegers 
bleibt. Aber feine Willkür ift durch den von ihm aufgeftellten Lohnfatz be- 
fchränkt; die Scheu vor dem Bekanntwerden unglaublich niedriger Löhne 
wird das Lohnniveau etwas beffer geftalten helfen. Man darf hoffen, dajz 
die Lohnverzeichniffe und Lohntafeln den Hausarbeitern einen wahren Nutzen 
bringen. 
Nicht feiten befchafft der Hausarbeiter das Rohmaterial und Zutaten. Da 
in folchen Fällen das empfangene Entgelt fich nicht als reiner Arbeitslohn 
darftellt, fondern auch als Preis, fo kann der Bundesrat auch die Auslegung 
von Prcisverzeichniffen vorfchreiben (vgl. Abf. 3). 
Bei der Wichtigkeit diefer Beftimmung beftand der Reichstag darauf und 
fetzte es auch durch, dajz ihr für die ganze Hausinduftrie gefetzlicher Charakter 
zuteil werde, während die Regierung wollte, dajz nur der Bundesrat für ge- 
wiffe Gewerbezweige die Lohnveröffentlichung anordnen könne. Allerdings 
ift diefer Gewinn teuer erkauft: § 3 des Hausarbeitgefetzes tritt nicht gleich 
zeitig mit dem übrigen Gefetze, fondern erft fpäter, vielleicht erft nach Jahren, 
durch eine Kaiferliche Verordnung in Kraft, nachdem nämlich durch Unter 
teilungen feftgeftellt ift, in welchen Gewerbezweigen Ausnahmen zu ge 
währen find. 
Dajz Ausnahmen zuweilen am Platze find, kann nicht geleugnet 
werden. Das Gefetz beabfichtigt durch die Maßnahme den Lohndruck zu 
hemmen, und der ift hauptfächlich dort anzutreffen, wo geringwertige 
Maffenartikel hergeftellt werden. Wo es fich um individuelle Arbeit handelt, 
wo nur wenig Arbeiter befchäftigt find, vielleicht nur einer, kann das öffent-
	        
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