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Die am 10. September 1823 mit Separatkonventionen Bremens 1 ),
mit Oldenburg vom 21. August wegen des bremischen Bakengeldes
(s. i. f.), mit Hannover vom 9. September wegen des Vorspanns und
der Reiheschiffahrt und mit Preufsen vom 10. September 1823
wegendes Vertrags über den Mindener Stapelstreit vom 26. August 1769,
zu Minden abgeschlossene, am 14. Januar 1824 ratifizierte Weserschiffahrtsakte
wurde am 1. Mai 1824 wirksam. Im nächsten Jahre
trat die in der Akte vorgesehene Kommission zu Bremen zusammen.
Die dort vereinbarten ergänzenden Bestimmungen zur
Weser schiffahrtsakte mit den Schlufsprotokollen wurden vom
21. Dezember 1825 datiert. Es erfolgte damals bereits eine Ermäfsigung
des ganzen Weserzolls von 315 Pfennig pro Schiffpfund
auf 236 l U Pfennig für die ganze Strecke Bremen-Münden * 2 ), und
eine etwas andere Einteilung der Warenkategorien, die die Hälfte,
ein Viertel etc. des Weserzolls zahlten. Vgl. §§ 15, 17 der Weserschiftahrtsakte
d. d. 10. September 1823; Ergänzende Bestimmungen,
Schlufsprotokoll d. d. 21. Dezember 1825 art. 111 und V. 2 ) Diese
’) Kurze Darstellung der neueren Regelung des Verhältnisses Bremens zu
den Nachbarstaaten auf der Dnterweser s. Jobs. Bollmann, Bremisches
Staats- u. Verwaltungsrecht, Bremen 1904, S. 212 ff.; ders., Verf.- u. Verwalt,
d. fr. Hansest. Bremen, XIII. Bd. d. Bibi. d. öffentl. Rechts, hrsg. v. Fr. Scholtz
u. Storck, Hannover 1909, S. 127 ff.
2 ) Im 16, Jahrhundert mufste Wein, der stets den vollen Weserzoll der
Weserschiffahrtsakte zahlte, von Kassel bis Bremen mit 18 Quart per Ohm,
beinahe dem neunten Teil, verzollt werden (G. Landau, Einiges über Weserzölle,
Zeitschr. d. Ver.f. hess. Gesch., I. Bd., 1837, S. 165 ff.), im 17. Jahrhundert
zahlte die Ohm fl Sohiffpfd. 68 Pfd. Weserschiffahrts-Akte) Wein nicht ganz
2 o.f an den 22 Zollstätten von Dreye bis Minden [11 off 24 Grote per Fuder
von 6 Ohm (7 Schiffspfd. 108 Pfd. W.-A.)] vgl. w. die in Brem,
Staatsarch. u. i. Arch. Coli. Sen. liegenden alten Zolltarife der
Oberweser; Verzeichnus, Wie die Zollen an der Weser, oberhalb Bremen,
bifs Münden etc., auch zu Elsflethe, vnterhalb Bremen etc. erhoben
werden, o. O. u. J. (16 . . .); Vollenkommene Collatio Beedes In der Deutung,
welche nach Anweis, der Müntze, so daraahls gewesen, als die Oldenb. Zoll-Rolle
erst entworffen etc., von sich selber entstehet, Und In dehro an Oldenb. seiten
nachmahls affectirten Milsdeutung, Mit der Hamelischen Zoll-Rollen Auch der
Bremischen Aocise-Rollen, Zu vntersuchung der von Chur-Fürstl. Collegio
allein beliebten, Auch von R,-Kays. Maytt. allein confirmirten Mittlerinnen,
o. O. u. J. (16 . . .); Vollenk. Collatio Oldenb. Newerworb. Zoll-Rollen Mit der
Stadt. Bremen von Alters wolerlangten Accise-Eollen, o. O. u. J. (16 . . .);
Vollenk. Collatio Oldenb. Zoll Rollen, Mit der Hamelischen Zoll Rollen, o. 0
n. J. (lg . . .); Völlige Collatio Oldenb, Zoll-Rollen mit der Dreyischen Zoll-Rollen,
o. 0. u. J. (16 • . ; Völlige Collatio Oldenb. Zoll-Rollen mit der
Hamelischen Zoll-Rollen, o. 0. u. J. (16 . . .); Eigentl. Speciflcatio, Wie der
Oldenb. Zoll, in dero an Old. seiten affect. MÜ'sdeut., verschied., ja bis 18 Ober-