beiden Versicherungen angehören müssen, z. B. weil sie
am Vormittag in einer Stellung als Arbeiter, am Nach-
mittag in einer Stellung als Angestellter arbeiten.
Eine Gewährung von Renten aus beiden Versiche-
rungen nebeneinander kommt in Zukunft nicht mehr in
§ 27, 857 Betracht. Hat ein Versicherter Beiträge zu beiden Ver-
sicherungszweigen geleistet und die Wartezeit für das
Ruhegeld in der Angestelltenversicherung erfüllt, so
werden ihm, wenn die Anwartschaft nicht erloschen ist,
die Leistungen aus der Angestelltenversicherung, zuzüglich
des Steigerungsbetrages der Invalidenversicherung, ge-
währt. Den Hinterbliebenen eines derartigen Versicherten
werden im Falle der Erfüllung der Wartezeit für die
Hinterbliebenenrenten aus der Angestelltenversicherung
die Leistungen der Angestelltenversicherung, zuzüglich des
Steigerungsbetrages der Invalidenversicherung, gewährt.
Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Voraus-
sezungen für die Gewährung der Invalidenrente aus der
Invalidenverssicherung bzw. der Hinterbliebenenrenten
aus dieser Versicherung erfüllt sind. Das früher be-
stehende Recht, die Leistungen aus einer dieser beiden Ver-
sicherungen zu wählen, ist in Wegfall gekommen.
Personen, denen schon vor dem 1. Januar 1923 neben-
einander Renten aus der Invalidenverssicherung und aus
der Angestelltenversicherung bewilligt sind, können diese
auch jetzt noch nebeneinander beziehen.
5. Beitrags erstattung.
Beitragserstattung kennt der Gesetzgeber in fünf
Fällen, wenn noch kein Rentenanspruch be-
steht-.
§ 62 Abs. 1 a) im He ir at sf all. Heiratet eine weibliche Ver-
' sicherte nach Ablauf der Wartezeit für das Ruhegeld und
scheidet sie binnen drei Jahren nach der Verheiratung aus
der versicherungspflichtigen Beschäftigung, so steht ihr ein
Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für die Zeit vom
1. Januar 1924 bis zu dem Ausscheiden geleisteten Bei-
träge zu. Der Anspruch muß bei Vermeidung des Ver-
lustes binnen drei Jahren nach der Verheiratung geltend
gemacht werden. Die Ersstattung schließt weitere An-
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