Full text : Die deutsche Hausindustrie

§  3.  Arbeitszeit,  Nacht-  und  Sonntagsarbeit

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teilungen  bei  der  Löhnung  zu  berichten.  Jetzt  fcheint  es  —  dank  den  diesbezüglichen ­
  Beftimmungen  der  Gewerbeordnung,  die  ausdrücklich  auf  die
Hausinduftrie  ausgedehnt  find  —  fo  ziemlich  ausgerottet  zu  fein.  Nur  vereinzelt
kommt  es  noch  vor.  So  berichtet  Bittmann  (a.  a.  0.  1036),  daß  auf  dem  Lande
in  Baden  das  Truckfyftem  noch  nicht  ganz  ausgeftorben  fei,  z.  B.  bei  den
Uhrmachern,  Holzfchnitzern,  Strohflechterinnen.  Wenn  dabei  auch  keine
Überforderungen  nachgewiefen  werden  konnten,  fo  liegen  doch  in  dem  Syftem
unzweifelhafte  Schäden  verborgen.  —  Auch  in  der  Korbmacherei  hat  fich
noch  ein  gewiffes  Truckfyftem  erhalten. r )  1905  waren  bei  der  Strafkammer  in
Bamberg  18  Korbhändler  angeklagt  wegen  Vergehens  gegen  §  115  GO,  begangen
durch  Abgabe  von  Rohmaterialien  und  Aufrechnung  von  andern  Waren
zu  hohem  als  den  Selbftkoftenpreifen.
Noch  immer  wird  von  ungerechten  oder  nicht  hinreichend  begründeten
Lohnabzügen  berichtet,  die  namentlich  zu  Zeiten,  da  das  Angebot  von
Arbeitskräften  befonders  ftark  ift,  bei  den  wehrlofen  und  durch  die  Not  zu
allem  gefügig  gewordenen  Heimarbeitern  beliebt  werden.  2 )
Es  foll  zum  Schluffe  noch  einmal  hervorgehoben  werden,  daß  die  hier
gefchilderten  Lohnverhältniffe  durchaus  nicht  typifch  find  für  alle  Hausinduftriellen.
  Es  verdient  Anerkennung,  daß  einige  Verleger  trotz  der  Überfülle ­
  von  Arbeitskräften  und  ihrer  Wehrlofigkeit  fich  durchaus  nicht  zu
Hungerlöhnen  verftehen  mögen.  —  Indes  wäre  es  verkehrt,  auf  Grund  folcher
Ausnahmeverhältniffe  die  in  der  Hausinduftrie  allgemein  fich  geltend  machende,
auf  Herabfetzung  der  Löhne  ausgehende  Tendenz  zu  bezweifeln.  Für  eine
große  Zahl  von  Heimarbeitern  bleibt  es  dabei,  daß  ihre  Löhne  „zu
wenig  zum  Leben  und  zuviel  zum  Sterben“  bieten,  und
daß  das  niedrige  Lohnniveau  die  tieffte  Urfache  der
übermäßigen  Arbeitsdauer,  dertraurigen  Wohnung  s-,
Gefundheits-  und  jittlichen  Zuftände  in  der  Heimarbeiterfchaft
  bildet.
§  3.  Arbeitszeit,  Nacht-  und  Sonntagsarbeit
Die  Arbeitszeit  ift  ein  Moment  in  der  Befchäftigung  des  Heimarbeiters,
über  das  er  ganz  frei  verfügt,  das  er  beliebig  einfchränken  und  ausdehnen
kann,  und  das  er  in  fehr  vielen  Fällen  über  Gebühr  ausdehnen  wird,  um  das
Ungünftige  der  Lohnverhältniffe  einigermaßen  auszugleichen.  Umfaffen-•

*)  J.  Deckers,  Die  deutfche  Korbflechterei,  M.Gladbach  1913.
2 )  Vgl.  B  a  u  m  a.  a.  0.  15;  0.  R  e  i  n  h  a  r  d,  Die  württembergifche  Trikotinduftrie,
Sehr.  d.  V.  f.  S.  84,  68.
            
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