Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

FRANKREICH

Inhalt  im  einzelnen

29

des  Handelsgesetzbuchs  in  Hinsicht  auf  die  Handelspapiere,  die  die  Wohltat
der  Verlängerung  genießen,  aufgehoben.
Jedoch  darf  der  Inhaber  des  verlängerten  Papiers  dessen  gänzliche
°der  teilweise  Einlösung  während  der  dreißig  letzten  Tage  dieser  Frist  und
v on  Zeit  zu  Zeit  (ä  titre  transitoire)  vom  Hauptschuldner  fordern.
Die  Nichteinlösung  bei  der  Vorlegung  wird  gegebenenfalls  durch
^geschriebenen  Brief  mit  Empfangsbescheinigung  bewiesen.  Vierzehn
Vo 'le  Tage  nach  dem  Datum  der  Empfangsbescheinigung  darf  die  Klage  ohne
vorherigen  Protest,  aber  nur  mit  der  Erlaubnis  des  Präsidenten  des  Zivilgerichts, ­
  angestrengt  werden.  Dieser  wird,  nachdem  der  Schuldner  durch
den  Aktuar  benachrichtigt  worden  ist,  in  der  Sache  kostenfrei  Verfügung
Neffen.  Die  Benachrichtigung  des  Schuldners  hat  durch  eingeschriebenen
ßrief  mit  Empfangsbescheinigung  zu  erfolgen.
Artikel  3.  Für  die  Bezahlung  der  in  Artikel  2  der  Verordnung  vom
August  1914  erwähnten  Warenlieferungen  und  der  in  Artikel  3  derselben
_erordnung  erwähnten  Beträge  wird  ein  neuer  Aufschub  von  vollen  sechzig
Tagen  gewährt.
Jedoch  darf  gegen  Schuldner,  die  weder  unter  den  Fahnen  stehen,  noch
111  den  nach  Maßgabe  des  Artikel  1  dieser  Verordnung  zu  bestimmenden,
v °m  Feinde  heimgesuchten  Gebietsteilen  wohnen,  eine  Klage  auf  Zahlung
während  der  dreißig  letzten  Tage  dieses  Aufschubs,  aber  nur  mit  der  Eraubnis
  des  Präsidenten  des  Zivilgerichts,  angestrengt  werden.  Dieser  wird
unter  den  im  Artikel  2  bezeichneten  Bedingungen  und  Förmlichkeiten  Vereng ­
  treffen.
Artikel  4.  Die  durch  Artikel  2  der  Verordnung  vom  29.  August  1914
gewährte  und  durch  Artikel  1  der  Verordnung  vom  27.  September  1914  ver-^
  n gerte  Frist  für  die  Einlösung  von  Krediteröffnungen,  die  vor  dem
;  August  1914  bewilligt  worden  sind,  wird  bis  zu  einem  Datum  ver-S
 e rt,  das  nach  der  Einstellung  der  Feindseligkeiten  festgesetzt  werden  wird.
Artikel  5.  Die  durch  Artikel  4  der  Verordnung  vom  29.  August  1914
durch  Artikel  1  der  Verordnung  vom  27.  September  1914  bewilligten
für  die  Auszahlung  von  Gelddepots  und  Kreditsaldi  bei  den  Banken,
rcdit-  oder  Depotanstalten  werden  bis  zum  31.  Dezember  1914  ein-Sc
 nheßli ch  verlängert.
V e .  ^ er  Höchstbetrag  der  durch  den  zweiten  Absatz  des  Artikel  4  der
( j e , l0 [d nun g  vom  29.  August  1914  vorgesehenen  Abhebungen  wird  während
itstrr  >na * S  ^ 0vem f )er  1914  auf  1000  Frank  und  40  v.  H.  des  Überschusses
ajr  = ese * z U  Derselbe  Höchstbetrag  wird  während  des  Monats  Dezember  1914
000  Frank  und  50  v.  H.  des  Überschusses  erhöht.
ord  C ^ Urc ' 1  ^ en  ' etz f en  Absatz  des  Artikel  4  der  vorerwähnten  Verstim
  durcl1  Artikel  2  der  Verordnung  vom  27.  September  1914  bedß-
  n  e ,  öc üstbetrag  wird  für  den  Monat  Dezember  auf  75  v.  H.  des  Saldo
er  Rechnung  festgesetzt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.