Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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GRIECHENLAND

Inhalt  im  einzelnen

Gemäß  dem  Beschlüsse  der  Kammer  haben  Wir  beschlossen  und  befehlen:

Artikel  1.
Im  Falle  einer  allgemeinen  Mobilmachung  ist  gestattet,  durch  Königliche
Dekrete  die  nach  vorhergegangenem  Gutachten  des  Ministerrats  für  einen  bestimmten ­
  Zeitraum,  teilweise  oder  ganz,  für  den  ganzen  Staat  oder  für  einzelne
Gegenden  gegeben  werden,  anzuordnen.
1.  Die  Einstellung  jeder  Verjährung,  die  in  die  Zeit  der  Gültigkeit  dieses
Gesetzes  und  drei  Monate  nach  deren  Ablauf  fällt,  ferner  der  gesetzlichen  und
aus  Vereinbarungen  hergeleiteten  gerichtlichen  Fristen,  sowie  die  Aufschiebung
der  Bezahlung  fälliger  Schulden,  ohne  Beeinträchtigung  der  vertragsmäßigen
oder  gesetzmäßigen  Zinsverpflichtungen  der  Schuldner  in  allen  diesen  Fällen.
2.  Die  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung  der  Beschlüsse  des  Zivilverfahrens
  und  anderer  ziviler  oder  kaufmännischer  Forderungen,  sowie  auch  der
administrativen  Vollstreckungen  der  Personalhaft,  sowie  anderer  Sicherungsmaßnahmen ­
  (Einstellung  der  Personalhaft,  die  die  Freilassung  der  bereits  wegen
Schulden  in  Haft  befindlichen  Personen  zur  Folge  hat).
3.  Das  Verbot  der  Verurteilung  in  contumaciam  in  Straf-  und  Zivilsachen ­
  unter  Einbegriff  der  beim  Areopag  schwebenden,  sowie  auch  der  Kontumazbeweisführung ­
  einer  der  Parteien.
4.  Das  Verbot  der  Protestverhandlungen  gezogener  Wechsel  und  Schecks,
ln  dem  dem  Inhaber  die  Rechte  auch  ohne  Protest  bewahrt  bleiben.

Artikel  2.
Vom  17.  September  d.  J.  bis  zur  Ausgabe  des  ersten  Königlichen  Dekrets
°ach  Artikel  1  werden  als  eingestellt  betrachtet:  alle  gesetzlichen  und  gencht-’Khen
  Fristen  für  zivile,  Handels  und  administrative  Angelegenheiten,  sowie
auch  die  Verjährungen,  deren  Ablauf  mit  diesem  Zeitabschnitt  zusammenfallt.

Artikel  3.
Durch  Königliches  Dekret  gemäß  Artikel  1  kann  den  anonymen  Gesellschaften, ­
  die  sich  mit  Bankgeschäften  befassen  und  hierüber  eine  Er  Mmng  an
das  Volkswirtschaftsministerium  richten,  gestattet  werden,  während  der  Mobil-«achung
  und  drei  Monate  nach  deren  Ende,  die  fälligen  oder  auf  eine  Fns
■autenden  Depotgelder  nur,  soweit  sie  dieselben  zur  Verfügung  haben  und  gem
 aß  den  Anträgen  der  Deponenten  auf  Rückzahlung,  zu  zahlen.
Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  die  nach  dem  eginn
Cer  Mobilmachung  deponierten  Gelder.

•  ton  fielder  laufen  für  den  e
Die  vereinbarten  Zinsen  für  die  de P orner .-vaegeben  werden;  wenn  diese
rechtigten  fort,  solange  die  Depositen  nich  zuru  .  _ 0 .  jährlich  verzinst,  von
zinslos  sind,  so  werden  sie  dem  Berechtigten
dem  Tage  der  Rückforderung  an.  Banken  auch  die  Au  -
Die  Regierung  kann  auf  den  Antrag  j  ; n  hem  Könighch en
Schiebung  anderer  Verpflichtungen,  welche  je  es
Dekret  bestimmt  werden,  genehmigen.
            
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