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GRIECHENLAND
Inhalt im einzelnen
Zivilrechts, dem Präsidenten oder dem Gerichte gestattet, nach Ermei
weder einmalig oder auch öfters das Prozeßverfahren hinsichtlich der Zwangs
vollstreckungen oder der Vornahme von Versteigerungen bis zum 30. September
1014 einzustellen.
Gleichzeitig hat das Gericht die Befugnis, nach Ermessen unter Berück
sichtigung des Artikels 555 des Handelsgesetzbuches, der Beschlußfassung über
Anträge auf Konkurserklärung entweder für eine bestimmte oder auch für eine
unbestimmte Zeit sich zu enthalten.
Artikel 3.
Die gesetzlichen Fristen für Gerichtsbeschlüsse sowie die durch Gerichts-
°der Verwaltungsbeschluß, durch Schiedsspruch oder andere Beschlüsse ge
stellten Fristen, welche durch gerichtliche Zustellung oder auf andere Weise
vor oder während der Dauer der Gültigkeit zur Ausführung des Gesetzes
g r - 4068 erlassenen Königlichen Dekrete begonnen haben und bis zum
Januar 1914 aufgeschoben wurden, können nicht fortlanfen, wenn nicht
llac h Ablauf der Einstellung seitens des Antragstellers eine besondere Zustellung
r °'gt, in welcher die gestellte Frist und jeder erhebliche Umstand angegeben
^ Ur de, und auch dann erst nach Ablauf von mindestens fünfzehn Tagen vom
a S e der Zustellung ab.
Jede andere gesetzliche Frist, welche unter den oben angegebenen Be-
g 2 Un gen begonnen hat und eingestellt wurde, nimmt ihren Fortlauf vom
j. ' anuar 1914 und läuft ab, sobald die dafür bestimmte Zeit verstrichen ist,
le aber in keinem Falle geringer als fünfzehn Tage sein soll.
Artikel 4.
jj , Solange nach den zur Ausführung des Gesetzes Nr. 4068 erlassenen
tlac j i eten Verurteilung in contumaciam für bestimmte Sachen untersagt ist, ist,
einen ^ uf * le * 3un S dieses Verbots, die Verhandlung über die Berufung gegen
ein 7° r 0< ^ er wa * lrenc ^ der Dauer des Verbots ergangenen Kontumatialbeschluß
kes^ 'vilgerichts unstatthaft, wenn nicht nach Aufhebung des Verbots eine
verhalt; 616 ^ u ^ or d erun g an den Berufungskläger ergeht, in welcher der Sach
au un d die Verhandlung darüber, auf Grund einer erlassenen Verfügung
dieser^ 611 Unc * wenn n ' c ht fünfzehn Tage von dem Tage der Zustellung
Stari; Forderung ab vergangen sind, indem die Prozeßsache in demjenigen
dium verbleibt, in welchem sie sich befindet.
Artikel 5.
Die Gültigkeit dieses Gesetzes beginnt mit der Veröffentlichung m der
Regierungszeitung. , . ,
Das gegenwärtige von der Kammer votierte und von Uns heute gene mi e
esetz ist in der Regierungszeitung zu veröffentlichen und a s ese z
Staates zu handhaben.