Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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GRIECHENLAND

Inhalt  im  einzelnen

Zivilrechts,  dem  Präsidenten  oder  dem  Gerichte  gestattet,  nach  Ermei
weder  einmalig  oder  auch  öfters  das  Prozeßverfahren  hinsichtlich  der  Zwangsvollstreckungen ­
  oder  der  Vornahme  von  Versteigerungen  bis  zum  30.  September
1014  einzustellen.
Gleichzeitig  hat  das  Gericht  die  Befugnis,  nach  Ermessen  unter  Berücksichtigung ­
  des  Artikels  555  des  Handelsgesetzbuches,  der  Beschlußfassung  über
Anträge  auf  Konkurserklärung  entweder  für  eine  bestimmte  oder  auch  für  eine
unbestimmte  Zeit  sich  zu  enthalten.

Artikel  3.
Die  gesetzlichen  Fristen  für  Gerichtsbeschlüsse  sowie  die  durch  Gerichts-°der
  Verwaltungsbeschluß,  durch  Schiedsspruch  oder  andere  Beschlüsse  gestellten ­
  Fristen,  welche  durch  gerichtliche  Zustellung  oder  auf  andere  Weise
vor  oder  während  der  Dauer  der  Gültigkeit  zur  Ausführung  des  Gesetzes
g r -  4068  erlassenen  Königlichen  Dekrete  begonnen  haben  und  bis  zum
Januar  1914  aufgeschoben  wurden,  können  nicht  fortlanfen,  wenn  nicht
llac h  Ablauf  der  Einstellung  seitens  des  Antragstellers  eine  besondere  Zustellung
r  °'gt,  in  welcher  die  gestellte  Frist  und  jeder  erhebliche  Umstand  angegeben
^ Ur de,  und  auch  dann  erst  nach  Ablauf  von  mindestens  fünfzehn  Tagen  vom
a S e  der  Zustellung  ab.
Jede  andere  gesetzliche  Frist,  welche  unter  den  oben  angegebenen  Beg
  2 Un gen  begonnen  hat  und  eingestellt  wurde,  nimmt  ihren  Fortlauf  vom
j.  ' anuar  1914  und  läuft  ab,  sobald  die  dafür  bestimmte  Zeit  verstrichen  ist,
le  aber  in  keinem  Falle  geringer  als  fünfzehn  Tage  sein  soll.
Artikel  4.
jj  ,  Solange  nach  den  zur  Ausführung  des  Gesetzes  Nr.  4068  erlassenen
tlac j i eten  Verurteilung  in  contumaciam  für  bestimmte  Sachen  untersagt  ist,  ist,
einen  ^ uf * le * 3un S  dieses  Verbots,  die  Verhandlung  über  die  Berufung  gegen
ein  7° r  0< ^ er  wa * lrenc ^  der  Dauer  des  Verbots  ergangenen  Kontumatialbeschluß
kes^  'vilgerichts  unstatthaft,  wenn  nicht  nach  Aufhebung  des  Verbots  eine
verhalt; 616  ^ u ^ or d erun g  an  den  Berufungskläger  ergeht,  in  welcher  der  Sachau ­
  un d  die  Verhandlung  darüber,  auf  Grund  einer  erlassenen  Verfügung
dieser^ 611  Unc *  wenn  n ' c ht  fünfzehn  Tage  von  dem  Tage  der  Zustellung
Stari;  Forderung  ab  vergangen  sind,  indem  die  Prozeßsache  in  demjenigen
dium  verbleibt,  in  welchem  sie  sich  befindet.

Artikel  5.

Die  Gültigkeit  dieses  Gesetzes  beginnt  mit  der  Veröffentlichung  m  der
Regierungszeitung.  ,  .  ,
Das  gegenwärtige  von  der  Kammer  votierte  und  von  Uns  heute  gene  mi  e
esetz  ist  in  der  Regierungszeitung  zu  veröffentlichen  und  a  s  ese  z
Staates  zu  handhaben.
            
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