Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

HOLLAND

Inhalt  im  einzelnen

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wird,  kann  er  sich  mittels  Eingabe  an  die  Arrondissements-Rechtsbank  seines
Wohnortes  mit  dem  Ersuchen  wenden,  anzuordnen,  daß  die  Vollstreckung  ausgesetzt ­
  werden  soll.  Die  Rechtsbank  kann  diesem  Ersuchen  für  eine  Frist  von
höchstens  sechs  Monaten  stattgeben,  wenn  sie  nach  summarischer  Prüfung  die
Überzeugung  gewinnt,  daß  der  Schuldner  ausschließlich  oder  hauptsächlich
infolge  der  gegenwärtigen  außergewöhnlichen  Umstände  zeitweilig  nicht  in  der
Rage  ist,  seinen  Verpflichtungen  nachzukommen.
Die  Rechtsbank  verfügt  auf  die  Eingabe,  nachdem  die  Parteien  in  der
Ratskammer  gehört  oder  wenigstens  aufgerufen  sind.
Auf  Ersuchen  des  Schuldners  kann  die  durch  die  Rechtsbank  festgesetzte
Frist  ein  oder  mehrere  Male,  jedesmal  höchstens  um  sechs  Monate,  verlängert
Werden.
Bei  Anwendung  des  Vorstehenden  stellt  die  Rechtsbank  solche  Bedingungen
Ur >d  trifft  solche  Bestimmungen,  als  sie  im  Interesse  des  Gläubigers  für  nötig
erachtet.  Auch  kann,  auf  Ersuchen  des  letzteren,  die  Rechtsbank  nach  Anhörung
oder  wenigstens  Aufrufung  des  Schuldners,  wenn  sie  dazu  Veranlassung  findet,
die  Frist  abkürzen.  Der  Gerichtsschreiber  gibt  dem  Schuldner  davon  unverz
 üglich  Kenntnis.
Unter  Rückgriff  im  ersten  Absatz  wird  verstanden  Verkauf  kraft  unwiderruflicher ­
  Vollmacht,  Pfandrechts  oder  Verabredung  auf  Grund  von  Verordnun
 gen,  betreffend  den  Warenhandel.
Artikel  5.
Nachdem  dem  Gläubiger  durch  den  Gerichtsvollzieher  Abschrift  einer
v °n  dem  Schuldner  an  die  Arrondissements-Rechtsbank  gemäß  Artikel  4  ein-§
 e reichten  Eingabe  zugestellt  ist,  kann  keinerlei  gerichtlicher  oder  außergerichtlicher ­
  Rückgriff  stattfinden,  bevor  die  Rechtsbank  auf  die  Eingabe  verfügt
H  falls  nicht  bereits  früher  auf  eine  Eingabe  gleichen  Sinnes  in  derselben
ac he  eine  ablehnende  Verfügung  erlassen  sein  sollte.
Artikel  6.
Der  Richter  ist  stets  befugt,  eidlich  oder  uneidlich  solche  Personen  zu
°ren,  die  er  zu  seiner  Aufklärung  für  nötig  erachtet.  Diesen  kann  eine  Vergutung
  „ach  Maßgabe  des  Tarifs  für  Gerichtskosten  und  Gehälter  in  bürgerlc
  e n  Sachen  zuerkannt  werden.
Dies e  Vernehmung  findet  in  der  Ratskammer  in  Gegenwart  oder  wenigstens
ac  Aufrufung  der  Parteien  statt.
Artikel  7.
S  v,  •  Aufrufungen,  vor  der  Ratskammer  zu  erscheinen,  erfolgen  mittels
reibens  des  Gerichtsschreibers.

Artikel  8.
Sc heid  *^ e ^ en  d ' e  au f  Grund  dieses  Gesetzes  ergangenen  richterlichen  Ent-Un
 gen  findet  weder  Berufung  noch  Kassation  statt.
            
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