ITALIEN
Inhalt im einzelnen
Der Aufschub für Wechsel.
Artikel 7.
Die in den Monaten Oktober, November und Dezember 1914 fällig
werdenden, vor dem 4. August 1914 ausgestellten Wechsel, ob nun ihr Verfall bereits
kraft des Dekrets vom 16. August 1914, Nr. 821, verlängert wurde oder es ihre
ursprüngliche Verfallszeit ist, wird in bezug auf Zahlung und Wechselexekution
ein Moratorium zugunsten des Schuldners von 3, 2 oder 1 Monat bewilligt,
sofern zu den betreffenden Verfallsfristen und sukzessive von Monat zu Monat
für jeden Monat eine Akontozahlung von mindestens 20°/o des ursprünglichen
Betrags geleistet wird.
Die gleiche Behandlung wie die im Oktober fällig werdenden Wechsel
erfahren die ursprünglich am 1. August fälligen Wechsel, deren Verfall mit
königl. Dekret vom 4. August bis zum 21. August und später mit Dekret vom
16. August bis zum 30. September verlängert wurde.
Auf alle Wechsel, die das Moratorium in Anspruch nehmen, sind,
abgesehen von der Akontozahlung, für jede Aufschubperiode Zinsen zu 6 °/o
pro Jahr zu entrichten.
Artikel 8.
Über die laut Artikel 7 geleisteten Abzahlungen sind separate, stempel
freie Quittungen auszustellen und dies auf dem betreffenden Abschnitt des
Wechsels seitens des Empfängers zu vermerken, unter Hinzufügung der
verlängerten Frist und des Restbetrags. Der betreffende Wechsel wird vom
Inhaber zurückbehalten.
Die Protestierung des Gesamtbetrags von Wechseln mit Verfallszeit
innerhalb der von dem früheren und dem jetzigen Dekret festgestellten
Grenzen muß bis zum sechsten Werktag nach Verfall stattfinden. Erfolgt
binnen sechs Tagen nach dem Protest seitens eines der Haftpflichtigen die
oberwähnte Akonto- und Zinsenzahlung, so hat dies für alle die Hinaus
schiebung der Zahlungsfrist für den Restbetrag zur Folge, und die Frist für
Ausübung des Regreßrechtes läuft vom Tage, an dem der Aufschub endet.
Der gleiche Zahlungsaufschub gilt mit den gleichen Wirkungen auch für
schon protestierte Wechsel, auf die von einem der Haftpflichtigen die Akonto-
und Zinsenzahlung geleistet wurde.
Statt die Wechsel bei den bezeichneten Domizilen zur Zahlung zu
Präsentieren, können die Emissionsinstitute auch bloß Zahlungsaufträge hin
gelangen lassen, die an den Kassen derselben Institute zu bezahlen sind.
Sonstige Aufschübe.
Artikel 9.
Vorschußgeschäfte auf Depositenscheine, die von Lagerhäusern vor dem
• August ausgegeben wurden, können bis Ende Dezember verlängert werden
Der Gläubiger ist berechtigt, Zinsen zu 6 °/o pro Jahr zu verlangen.