Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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ITALIEN

Inhalt  im  einzelnen

Emissions-Institute)  ausgestellten  Bankanweisungen  sind  für  die
denselben  Vorschriften  unterworfen  wie  die  Spareinlagen  und
Die  Bankanweisungen  und  Zirkularanweisungen  müssen  gänzlich  bezahlt ­
  werden.

Artikel  11.
Bei  öffentlichen  Versteigerungen,  Arbeiten  oder  Lieferungen  an  den
Staat  oder  öffentliche  Körperschaften  können  die  auf  die  Bewerber  ausgestellten
Postsparkassenbücher  provisorisch  hinterlegt  werden.
Der  von  der  Ausschreibung  für  Vertragsspesen  und  Gebühren  vorgeschriebene ­
  Anteil  der  zu  hinterlegenden  Summe  muß  bar  eingezahlt  werden.

Die  Beschränkung  der  Auszahlungen.
Artikel  1.
Unter  Beibehaltung  des  Artikels  1  der  kön.  Dekrete  vom  4.  August  1914,
760,  und  vom  16.  August  1914,  Nr.  821,  sind  sämtliche  gewöhnlichen  Sparkassen, ­
  Leihhäuser,  welche  Depositen  empfangen,  Kreditanstalten,  Banken  auf
Aktien,  Banken  für  gegenseitigen  Kredit,  Genossenschaftsbanken,  Landwirtschaftskassen ­
  und  Bankfirmen  berechtigt,  bis  zum  31.  Dezember  d.  J.  die  Auszahlungen
aus  jedem  einzelnen  Konto  der  bei  ihnen  hinterlegten  Gelder  für  alle  Kategorien
v °n  Depositen  und  Kontokorrente,  die  in  diesem  Zeitraum  einziehbar  wären,
au f  insgesamt  10  °/o  in  jedem  Monat  zu  beschränken,  und  zwar  werden  diese
10  %  für  den  Monat  Oktober  von  dem  Restbetrag  des  30.  September,  für  den
kfonat  November  von  dem  des  31.  Oktober,  und  für  den  Monat  Dezember  von
dem  des  30.  November  berechnet,  immer  mit  einer  Mindestgrenze  von  50  Lire
fQr  jeden  Monat.
Eine  solche  Befugnis  ist  jedoch  für  die  drei  Emissionsinstitute  ausgewelch
  letztere  auch  weiterhin  verpflichtet  sind,  die  auf  laufende
empfangenen  Summen  voll  auszuzahlen.
Auszahlungen  in  besonderen  Fällen.
Artikel  2.
Auf  sämtliche  Depositengelder  und  Guthaben  auf  Kontokorrente  können
Jedoch  auch  höhere  Auszahlungen  als  zu  den  im  vorigen  Artikel  angegebenen
'zen,  die  dort  bezeichnete  Mindestgrenze  inbegriffen,  erfolgen,  insoweit  sie
er *angt  werden:
a )  für  wöchentliche  und  14  tägige  Lohnzahlungen  an  Arbeiter,  für  die  Anschaffung ­
  von  Rohstoffen  in  dem  zur  Fortführung  des  industriellen  Betriebs
unumgänglichen  notwendigen  Ausmaß,  für  die  Anschaffung  von  Saatgut ­
  und  Düngemitteln,  die  für  die  Bodenbearbeitung  in  der  bevorstehenden
Herbstkampagne  nötig  sind,
E)  für  die  Oktober-  und  Dezemberrate  der  Staats-,  Provinz-  und  Gemeindesteuern, ­
  wofür  die  entsprechenden  Beträge,  für  jeden  dieser  Monate
gesondert,  auf  Grund  der  Steuerrolle  und  Vorzeigung  des  Steuerzettels
auszuzahlen  sind.
            
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