Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ITALIEN

Inhalt  im  einzelnen

Der  Aufschub  für  Wechsel.
Artikel  7.
Die  in  den  Monaten  Oktober,  November  und  Dezember  1914  fällig
werdenden,  vor  dem  4.  August  1914  ausgestellten  Wechsel,  ob  nun  ihr  Verfall  bereits
kraft  des  Dekrets  vom  16.  August  1914,  Nr.  821,  verlängert  wurde  oder  es  ihre
ursprüngliche  Verfallszeit  ist,  wird  in  bezug  auf  Zahlung  und  Wechselexekution
ein  Moratorium  zugunsten  des  Schuldners  von  3,  2  oder  1  Monat  bewilligt,
sofern  zu  den  betreffenden  Verfallsfristen  und  sukzessive  von  Monat  zu  Monat
für  jeden  Monat  eine  Akontozahlung  von  mindestens  20°/o  des  ursprünglichen
Betrags  geleistet  wird.
Die  gleiche  Behandlung  wie  die  im  Oktober  fällig  werdenden  Wechsel
erfahren  die  ursprünglich  am  1.  August  fälligen  Wechsel,  deren  Verfall  mit
königl.  Dekret  vom  4.  August  bis  zum  21.  August  und  später  mit  Dekret  vom
16.  August  bis  zum  30.  September  verlängert  wurde.
Auf  alle  Wechsel,  die  das  Moratorium  in  Anspruch  nehmen,  sind,
abgesehen  von  der  Akontozahlung,  für  jede  Aufschubperiode  Zinsen  zu  6  °/o
pro  Jahr  zu  entrichten.
Artikel  8.
Über  die  laut  Artikel  7  geleisteten  Abzahlungen  sind  separate,  stempelfreie ­
  Quittungen  auszustellen  und  dies  auf  dem  betreffenden  Abschnitt  des
Wechsels  seitens  des  Empfängers  zu  vermerken,  unter  Hinzufügung  der
verlängerten  Frist  und  des  Restbetrags.  Der  betreffende  Wechsel  wird  vom
Inhaber  zurückbehalten.
Die  Protestierung  des  Gesamtbetrags  von  Wechseln  mit  Verfallszeit
innerhalb  der  von  dem  früheren  und  dem  jetzigen  Dekret  festgestellten
Grenzen  muß  bis  zum  sechsten  Werktag  nach  Verfall  stattfinden.  Erfolgt
binnen  sechs  Tagen  nach  dem  Protest  seitens  eines  der  Haftpflichtigen  die
oberwähnte  Akonto-  und  Zinsenzahlung,  so  hat  dies  für  alle  die  Hinausschiebung ­
  der  Zahlungsfrist  für  den  Restbetrag  zur  Folge,  und  die  Frist  für
Ausübung  des  Regreßrechtes  läuft  vom  Tage,  an  dem  der  Aufschub  endet.
Der  gleiche  Zahlungsaufschub  gilt  mit  den  gleichen  Wirkungen  auch  für
schon  protestierte  Wechsel,  auf  die  von  einem  der  Haftpflichtigen  die  Akontound
  Zinsenzahlung  geleistet  wurde.
Statt  die  Wechsel  bei  den  bezeichneten  Domizilen  zur  Zahlung  zu
Präsentieren,  können  die  Emissionsinstitute  auch  bloß  Zahlungsaufträge  hingelangen ­
  lassen,  die  an  den  Kassen  derselben  Institute  zu  bezahlen  sind.

Sonstige  Aufschübe.
Artikel  9.
Vorschußgeschäfte  auf  Depositenscheine,  die  von  Lagerhäusern  vor  dem
•  August  ausgegeben  wurden,  können  bis  Ende  Dezember  verlängert  werden
Der  Gläubiger  ist  berechtigt,  Zinsen  zu  6  °/o  pro  Jahr  zu  verlangen.
            
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