ITALIEN
Inhalt im einzelnen
Artikel 10.
Verpflichtungen aus Termingeschäften auf mobile Werte, aus Report- und
Schiebungsgeschäften — prorogne Giomaliere — (mit Ausnahme der den
Emissionsinstituten für die „stanze di compensazione" - Abrechnungsstellen —
gestatteten) sowie aus Anleihen von Wertpapieren mit Verfallzeit vom 1. August 1914
an, die mit Dekret vom 16. August 1914, Nr. 821, verlängert wurden, werden
neuerdings bis 2. Dezember 1914 verlängert.
Die Zinsen des Moratoriums sind auf 4 °/o pro Jahr für staatliche oder
vom Staat garantierte Papiere und auf 6 °/o für andere Werte festgesetzt.
Übrigens steht es dem Käufer zu, vom Verkäufer einen Teil der Wert
papiere — nicht weniger als 10 °/o gegen Zahlung des entsprechenden Preises
zu verlangen, nach Abzug der laut dem kön. Dekret vom 16. August bereits
geleisteten Teilzahlung.
Infolge der Schließung der italienischen Börsen wird die Zwangsvollstreckung
vonTermin-,Report-undSchiebungsgeschäften, die vom 1. August 1914
bis zur offiziellen Wiedereröffnung der Börsen fällig sind, vom 5. Werktag nach
Wiedereröffnung beginnend, jedoch nicht länger als zwanzig Tage stattfinden,
und ist in der Zwischenzeit eine Verjährung oder sonstige Nachteile für den
Gläubiger wegen Exekutionsverzug in den von den geltenden Gesetzen und
Verordnungen festgesetzten Fristen ausgeschlossen.
Bankanweisungen.
Artikel 11.
Bankanweisungen, welche auf die im Artikel 1 angeführten Anstalten
und Firmen gezogen sind (mit Ausnahme der Emissionsinstitute), unterliegen
den gleichen Rückzahlungsbestimmungen wie Spargelder und Kontokorrent
guthaben.
Die Überweisungsschecks der italienischen Notenbanken („Vaglia bancari“)
und die Zirkularanweisungen der italienischen Privatbanken müssen stets mit
dem ganzen Betrag eingelöst werden.
Artikel 12.
Postsparkassenbücher können bei öffentlichen Bewerbungen um
Staats-oder Gemeindearbeiten oder - Lieferungen als provisorisches Depot
angenommen werden.
Der von den Bekanntmachungen für die Spesen oder Vertragsgebühren
geforderte Teil des Depots muß hingegen bar bezahlt werden.