Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ITALIEN 
Inhalt im einzelnen 
Artikel 10. 
Verpflichtungen aus Termingeschäften auf mobile Werte, aus Report- und 
Schiebungsgeschäften — prorogne Giomaliere — (mit Ausnahme der den 
Emissionsinstituten für die „stanze di compensazione" - Abrechnungsstellen — 
gestatteten) sowie aus Anleihen von Wertpapieren mit Verfallzeit vom 1. August 1914 
an, die mit Dekret vom 16. August 1914, Nr. 821, verlängert wurden, werden 
neuerdings bis 2. Dezember 1914 verlängert. 
Die Zinsen des Moratoriums sind auf 4 °/o pro Jahr für staatliche oder 
vom Staat garantierte Papiere und auf 6 °/o für andere Werte festgesetzt. 
Übrigens steht es dem Käufer zu, vom Verkäufer einen Teil der Wert 
papiere — nicht weniger als 10 °/o gegen Zahlung des entsprechenden Preises 
zu verlangen, nach Abzug der laut dem kön. Dekret vom 16. August bereits 
geleisteten Teilzahlung. 
Infolge der Schließung der italienischen Börsen wird die Zwangsvollstreckung 
vonTermin-,Report-undSchiebungsgeschäften, die vom 1. August 1914 
bis zur offiziellen Wiedereröffnung der Börsen fällig sind, vom 5. Werktag nach 
Wiedereröffnung beginnend, jedoch nicht länger als zwanzig Tage stattfinden, 
und ist in der Zwischenzeit eine Verjährung oder sonstige Nachteile für den 
Gläubiger wegen Exekutionsverzug in den von den geltenden Gesetzen und 
Verordnungen festgesetzten Fristen ausgeschlossen. 
Bankanweisungen. 
Artikel 11. 
Bankanweisungen, welche auf die im Artikel 1 angeführten Anstalten 
und Firmen gezogen sind (mit Ausnahme der Emissionsinstitute), unterliegen 
den gleichen Rückzahlungsbestimmungen wie Spargelder und Kontokorrent 
guthaben. 
Die Überweisungsschecks der italienischen Notenbanken („Vaglia bancari“) 
und die Zirkularanweisungen der italienischen Privatbanken müssen stets mit 
dem ganzen Betrag eingelöst werden. 
Artikel 12. 
Postsparkassenbücher können bei öffentlichen Bewerbungen um 
Staats-oder Gemeindearbeiten oder - Lieferungen als provisorisches Depot 
angenommen werden. 
Der von den Bekanntmachungen für die Spesen oder Vertragsgebühren 
geforderte Teil des Depots muß hingegen bar bezahlt werden.
	        
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