Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ITALIEN

Inhalt  im  einzelnen

Artikel  10.
Verpflichtungen  aus  Termingeschäften  auf  mobile  Werte,  aus  Report-  und
Schiebungsgeschäften  —  prorogne  Giomaliere  —  (mit  Ausnahme  der  den
Emissionsinstituten  für  die  „stanze  di  compensazione"  -  Abrechnungsstellen  —
gestatteten)  sowie  aus  Anleihen  von  Wertpapieren  mit  Verfallzeit  vom  1.  August  1914
an,  die  mit  Dekret  vom  16.  August  1914,  Nr.  821,  verlängert  wurden,  werden
neuerdings  bis  2.  Dezember  1914  verlängert.
Die  Zinsen  des  Moratoriums  sind  auf  4  °/o  pro  Jahr  für  staatliche  oder
vom  Staat  garantierte  Papiere  und  auf  6  °/o  für  andere  Werte  festgesetzt.
Übrigens  steht  es  dem  Käufer  zu,  vom  Verkäufer  einen  Teil  der  Wertpapiere ­
  —  nicht  weniger  als  10  °/o  gegen  Zahlung  des  entsprechenden  Preises
zu  verlangen,  nach  Abzug  der  laut  dem  kön.  Dekret  vom  16.  August  bereits
geleisteten  Teilzahlung.
Infolge  der  Schließung  der  italienischen  Börsen  wird  die  Zwangsvollstreckung
vonTermin-,Report-undSchiebungsgeschäften,  die  vom  1.  August  1914
bis  zur  offiziellen  Wiedereröffnung  der  Börsen  fällig  sind,  vom  5.  Werktag  nach
Wiedereröffnung  beginnend,  jedoch  nicht  länger  als  zwanzig  Tage  stattfinden,
und  ist  in  der  Zwischenzeit  eine  Verjährung  oder  sonstige  Nachteile  für  den
Gläubiger  wegen  Exekutionsverzug  in  den  von  den  geltenden  Gesetzen  und
Verordnungen  festgesetzten  Fristen  ausgeschlossen.
Bankanweisungen.
Artikel  11.
Bankanweisungen,  welche  auf  die  im  Artikel  1  angeführten  Anstalten
und  Firmen  gezogen  sind  (mit  Ausnahme  der  Emissionsinstitute),  unterliegen
den  gleichen  Rückzahlungsbestimmungen  wie  Spargelder  und  Kontokorrentguthaben. ­

Die  Überweisungsschecks  der  italienischen  Notenbanken  („Vaglia  bancari“)
und  die  Zirkularanweisungen  der  italienischen  Privatbanken  müssen  stets  mit
dem  ganzen  Betrag  eingelöst  werden.
Artikel  12.
Postsparkassenbücher  können  bei  öffentlichen  Bewerbungen  um
Staats-oder  Gemeindearbeiten  oder  -  Lieferungen  als  provisorisches  Depot
angenommen  werden.
Der  von  den  Bekanntmachungen  für  die  Spesen  oder  Vertragsgebühren
geforderte  Teil  des  Depots  muß  hingegen  bar  bezahlt  werden.
            
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