Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

LUXEMBURG

Inhalt  im  einzelnen

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Art.  3.  Die  Regierung  ist  befugt,  wenn  nötig,  alle  Maßnahmen  zu
treffen  betreffs  der  Aufschiebung  aller  Zahlungen  und  Lieferungen  sowie  aller
Termine,  Verjährungen  und  Rechtsverluste,  die  durch  das  Gesetz  vorgesehen  sind.
Art.  4.  Gegenwärtiges  Gesetz  und  die  dazu  gehörigen  Ministerialbeschlüsse
  sind  ausführbar  vom  Tage  ihrer  Veröffentlichung  im  „Memorial"  ab.

Art.  1.  Die  Termine,  innerhalb  welcher  die  Proteste  und  die
anderen  Rechtsmittel  zur  Wahrung  der  Regreßansprüche  betreffs  aller  vor
Insertion  gegenwärtigen  Beschlusses  ins  „Memorial"  unterschriebenen  Wechsel
und  Effekten,  deren  Verfalltag  in  den  Zeitraum  vom  31.  Juli  1914  bis  zum
5.  September  1914  einschließlich  fällt,  zu  geschehen  haben,  werden  um
dreißig  volle  Tage  verlängert.
Die  Zahlung  kann  vom  Hauptschuldner  von  den  Indossanten  und  anderen
Mitverpflichteten  während  der  vorerwähnten  Stundung  von  dreißig  vollen  Tagen
nicht  gefordert  werden.
Die  Zinsen  sind  vom  Verfalltag  bis  zur  Zahlung  geschuldet.

Art.  1.  Die  Zahlungspflichten  sind  zugunsten  der  inländischen  Banken
bis  zum  5.  September  1914  einschließlich  verlängert.
Die  Gläubiger  können  jedoch  während  dieser  Frist  jeder  300  Franks  zuzüglich ­
  5  v.  H.  des  Betrags  ihres  Guthabens  über  diese  Summe  hinaus  fordern.
Art.  2.  Unbeachtet  der  Bestimmungen  des  Artikels  1188  des  Zivilgesetzbuchs ­
  können  genannte  Bankgeschäfte  das  Beitreiben  ihrer  Guthaben
gegen  die  im  Lande  wohnenden  Schuldner  bis  zu  derselben  Frist  nicht  in
die  Wege  leiten.
Art.  3.  Gegenwärtiger  Beschluß  ist  weder  auf  die  Staatsgrundhredit-Anstalt
  noch  auf  die  Sparkasse  anwendbar;  er  tritt  mit  dem  Tage  seiner
Veröffentlichung  im  „Memorial"  in  Kraft.

Art.  1.  Alle  Verjährungen  in  Zivil-,  Handels-,  Verwaltungs-  und  Fiskalsachen, ­
  alle  behufs  Beanstandung  oder  Zustellung  der  in  diesen  Sachen  gefällten
Entscheide  gewährten  Fristen  setzen  bis  auf  weitere  Verfügung  aus.
Diese  Hemmung  (Stillstand)  findet  Anwendung  auf  Hypothekareintragungen,
auf  deren  Erneuerung,  Überschreibungen  und  im  allgemeinen  auf  alle  jene
Akte  der  vorerwähnten  Sachen,  welche  in  einer  bestimmten  Frist  zu  geschehen
haben.  Sie  setzt  ein  am  3.  des  Monats  August.
Eine  Frist  gleich  der,  die  im  Augenblicke  der  Hemmung  noch  zu  veistreichen
  hatte,  ist  vom  Tage  der  Beendigung  dieses  Stillstandes  gewährt.  Dies
Erist  darf  jedoch  nicht  weniger  als  zehn  volle  Tage  betragen.
Art.  2.  Vom  Tage  der  Veröffentlichung  dieses  Beschlusses  ab  ist  vorläufig ­
  von  jeder  Immobiliarbeschlagnahme  und  Wiederversteigerung,  sogar  von
denjenigen,  die  augenblicklich  schon  in  Angriff  genommen  sind,  abzusehen.
Nach  Verlauf  dieses  Aufschubs  sind  die  Fristen  nach  Schlußabsatz  des  Art.  1
zu  regeln.
            
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