Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

LUXEMBURG 
Inhalt im einzelnen 
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Art. 3. Durch vorstehende Bestimmungen wird der Beschluß vom 
3. August 1914, Wechsel und Effekte betreffend, nicht berührt; derselbe bleibt 
bestehen. 
Art. 4. Gegenwärtiger Beschluß tritt in Kraft am Tage seiner Ver 
öffentlichung im „Memorial«. 
Artikel 1. 
Die Hemmung der in Fiskalsachen gewährten Berufungsfristen findet auf 
die Berufungen gegen die Entscheidung eines Revisionsrates keine Anwendung. 
Die Berufung ist von dem Steuerpflichtigen bei Strafe des Rechtsverlustes 
innerhalb zweier Monate vom Datum der amtlichen Zustellung der Ent 
scheidung, und von der Verwaltung binnen Monatsfrist vom Datum der Ent 
scheidung zu erheben. 
Artikel 2. 
Gegenwärtiger Beschluß ist ebenfalls anwendbar auf die Berufungen 
gegen die vor dieser Veröffentlichung zugestellten Entscheidungen eines Revi 
sionsrates. 
Art. 1. Die durch Art. 1 Abs. 1 vorerwähnten Beschlusses zugunsten 
der inländischen Banken gewährten Zahlungsfristen sind um dreißig volle Tage, 
d. h. bis zum 5. Oktober 1914 einschließlich verlängert. 
Die Gläubiger können jedoch während dieser neuen Frist jeder 300 Frank 
zuzüglich 5 v. H. des Betrags ihres am 5. September 1914 bestehenden Gut 
habens über diese Summe hinaus fordern. 
Art. 2. Unbeachtet der Bestimmungen des Art. 1188 des Zivilgesetz 
buchs können genannte Bankgeschäfte das Beitreiben ihrer Guthaben gegen die 
im Lande wohnenden Schuldner bis zum 5. Oktober 1914 einschließlich nicht 
in die Wege leiten. 
Art. 3. Gegenwärtiger Beschluß ist weder auf die Staatsgrundkredit- 
Anstalt noch auf die Sparkasse anwendbar; er tritt mit dem Tage seiner Ver 
öffentlichung im „Memorial" in Kraft. 
Einziger Artikel. Die Termine, innerhalb welcher die Proteste und 
die anderen Rechtsmittel zur Wahrung der Regreßansprüche betreffs aller vor 
dem 3. August 1914 unterschriebenen Wechsel und Effekten, deren 
Verfalltag in den Zeitraum vom 6. September bis zum 5. Oktober einschließlich 
fällt, werden um dreißig volle Tage verlängert. 
Die Zahlung kann vom Hauptschuldner, von den Indossanten und 
anderen Mitverpflichteten während der vorerwähnten Stundung von dreißig 
vollen Tagen nicht gefordert werden. 
Die durch Abs. 1 und 2 des einzigen Artikels des Ministerialbeschlusses 
vom 3. August 1914 für die vor dem 6. September 1914 verfallenen Wechsel 
und Effekten bewilligten Fristen werden ebenfalls um dreißig volle Tage verlängert. 
Die Zinsen sind auf alle Fälle vom Verfalltag bis zur Zahlung geschuldet.
	        
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