Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

NORWEGEN 
Inhalt im einzelnen 
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Die Begleichung von Geldforderungen, die in der Zeit vom 5. August 
bis 6. September 1914 fällig werden, kann erst einen Kalendermonat nach 
der Zeit der Fälligkeit beansprucht werden. Auf Forderungen, die nicht 
zinstragend sind, sind für die Zwischenzeit 5 v. H. jährlich Zinsen zu gewähren, 
auf Wechsel und Wechselobligationen ist ein Zins gleich dem Wechsel- und 
Wechselobligations-Diskont von Norges Bank zu gewähren, auf andere Forderungen 
sind die gleichen Zinsen wie sonst nach dem Verfalle zu gewähren. Aus 
genommen von den vorstehenden Bestimmungen sind Steuern und Abgaben 
a n Staat und Gemeinde sowie Löhne, Ruhegehälter und Leibrenten. 
Ebenso sind Forderungen ausgenommen, die in der Zeit vom 5. August bis 6. Sep 
tember 1914 entstehen. Auf den Zeitpunkt für Einlegung von Wechselprotesten 
erhalten diese Bestimmungen keinen Einfluß. 
§ 1. Geldforderungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verfallen 
sind, können nicht vor dem 7. September bezahlt verlangt werden. Für 
Forderungen, die in der Zeit zwischen dem Tage, an dem dieses Gesetz in 
Kraft tritt und dem 6. September 1914 verfallen, wobei beide Tage mitgerechnet 
werden, wird der Verfalltag um einen Monat hinausgeschoben. 
Forderungen, die nicht zinstragend sind, sind während des Aufschubes 
sofern dieser in Anspruch genommen wird, mit 5 v. H. jährlic , ec se 
und Wechselobligationen mit einem dem Wechsel- und Wechse o lga 10ns 
Diskontosatz der Norges Bank entsprechenden Zinsfuß, andere Forderungen mit 
demselben Zinsfuß wie sonst nach Verfall zu verzinsen. 
§ 2. Aus Anlaß einer Geldforderung im Laufe der Stundungszeit können 
Vorladungen vor die Vergleichskommission oder Verhandlungen vor derselben 
oder gerichtliche Zustellungen von Vorladungen nicht stattfinden, ebenso kann 
währenddessen eine Klage nicht eingeleitet werden. Wenn die Behandlung 
e 'ner Sache vor der Vergleichungskommission vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 
begonnen hat, so kann die Sache von der Kommission weiter behandelt werden. 
Ist die Sache bereits vor Gericht anhängig gemacht, so kann sie bis zur 
endgültigen Urteilsfällung durchgeführt werden. 
§ 3. Während der Dauer der Stundung kann Pfändung, Zwangsvoll 
streckung, bedingte Vollstreckung uud Arrest auf Gegenstände nur in dem Fall 
vorgenommen werden, wenn die Sache aus diesem Anlaß vor dem Inkrafttreten 
es Gesetzes anhängig gemacht worden war. 
Dasselbe trifft auf Konkurse zu, die in Gemäßheit des Konkursgesetzes, 
§ 5, beantragt werden. 
Zwangsversteigerungen (darunter Versteigerungen, die von einer Konkurs 
masse abgehalten werden), können nur vorgenommen werden, wenn die Sache 
schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht worden war, oder 
wenn es sich um Waren handelt, die leicht dem Verderb ausgesetzt sind oder 
ren Aufbewahrung mit unverhältnismäßig großen Kosten verbunden ist.
	        
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