NORWEGEN
Inhalt im einzelnen
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Die Begleichung von Geldforderungen, die in der Zeit vom 5. August
bis 6. September 1914 fällig werden, kann erst einen Kalendermonat nach
der Zeit der Fälligkeit beansprucht werden. Auf Forderungen, die nicht
zinstragend sind, sind für die Zwischenzeit 5 v. H. jährlich Zinsen zu gewähren,
auf Wechsel und Wechselobligationen ist ein Zins gleich dem Wechsel- und
Wechselobligations-Diskont von Norges Bank zu gewähren, auf andere Forderungen
sind die gleichen Zinsen wie sonst nach dem Verfalle zu gewähren. Aus
genommen von den vorstehenden Bestimmungen sind Steuern und Abgaben
a n Staat und Gemeinde sowie Löhne, Ruhegehälter und Leibrenten.
Ebenso sind Forderungen ausgenommen, die in der Zeit vom 5. August bis 6. Sep
tember 1914 entstehen. Auf den Zeitpunkt für Einlegung von Wechselprotesten
erhalten diese Bestimmungen keinen Einfluß.
§ 1. Geldforderungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verfallen
sind, können nicht vor dem 7. September bezahlt verlangt werden. Für
Forderungen, die in der Zeit zwischen dem Tage, an dem dieses Gesetz in
Kraft tritt und dem 6. September 1914 verfallen, wobei beide Tage mitgerechnet
werden, wird der Verfalltag um einen Monat hinausgeschoben.
Forderungen, die nicht zinstragend sind, sind während des Aufschubes
sofern dieser in Anspruch genommen wird, mit 5 v. H. jährlic , ec se
und Wechselobligationen mit einem dem Wechsel- und Wechse o lga 10ns
Diskontosatz der Norges Bank entsprechenden Zinsfuß, andere Forderungen mit
demselben Zinsfuß wie sonst nach Verfall zu verzinsen.
§ 2. Aus Anlaß einer Geldforderung im Laufe der Stundungszeit können
Vorladungen vor die Vergleichskommission oder Verhandlungen vor derselben
oder gerichtliche Zustellungen von Vorladungen nicht stattfinden, ebenso kann
währenddessen eine Klage nicht eingeleitet werden. Wenn die Behandlung
e 'ner Sache vor der Vergleichungskommission vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
begonnen hat, so kann die Sache von der Kommission weiter behandelt werden.
Ist die Sache bereits vor Gericht anhängig gemacht, so kann sie bis zur
endgültigen Urteilsfällung durchgeführt werden.
§ 3. Während der Dauer der Stundung kann Pfändung, Zwangsvoll
streckung, bedingte Vollstreckung uud Arrest auf Gegenstände nur in dem Fall
vorgenommen werden, wenn die Sache aus diesem Anlaß vor dem Inkrafttreten
es Gesetzes anhängig gemacht worden war.
Dasselbe trifft auf Konkurse zu, die in Gemäßheit des Konkursgesetzes,
§ 5, beantragt werden.
Zwangsversteigerungen (darunter Versteigerungen, die von einer Konkurs
masse abgehalten werden), können nur vorgenommen werden, wenn die Sache
schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht worden war, oder
wenn es sich um Waren handelt, die leicht dem Verderb ausgesetzt sind oder
ren Aufbewahrung mit unverhältnismäßig großen Kosten verbunden ist.