Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

NORWEGEN

Inhalt  im  einzelnen

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Die  Begleichung  von  Geldforderungen,  die  in  der  Zeit  vom  5.  August
bis  6.  September  1914  fällig  werden,  kann  erst  einen  Kalendermonat  nach
der  Zeit  der  Fälligkeit  beansprucht  werden.  Auf  Forderungen,  die  nicht
zinstragend  sind,  sind  für  die  Zwischenzeit  5  v.  H.  jährlich  Zinsen  zu  gewähren,
auf  Wechsel  und  Wechselobligationen  ist  ein  Zins  gleich  dem  Wechsel-  und
Wechselobligations-Diskont  von  Norges  Bank  zu  gewähren,  auf  andere  Forderungen
sind  die  gleichen  Zinsen  wie  sonst  nach  dem  Verfalle  zu  gewähren.  Ausgenommen ­
  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  sind  Steuern  und  Abgaben
a n  Staat  und  Gemeinde  sowie  Löhne,  Ruhegehälter  und  Leibrenten.
Ebenso  sind  Forderungen  ausgenommen,  die  in  der  Zeit  vom  5.  August  bis  6.  September ­
  1914  entstehen.  Auf  den  Zeitpunkt  für  Einlegung  von  Wechselprotesten
erhalten  diese  Bestimmungen  keinen  Einfluß.

§  1.  Geldforderungen,  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  verfallen
sind,  können  nicht  vor  dem  7.  September  bezahlt  verlangt  werden.  Für
Forderungen,  die  in  der  Zeit  zwischen  dem  Tage,  an  dem  dieses  Gesetz  in
Kraft  tritt  und  dem  6.  September  1914  verfallen,  wobei  beide  Tage  mitgerechnet
werden,  wird  der  Verfalltag  um  einen  Monat  hinausgeschoben.
Forderungen,  die  nicht  zinstragend  sind,  sind  während  des  Aufschubes
sofern  dieser  in  Anspruch  genommen  wird,  mit  5  v.  H.  jährlic  ,  ec  se
und  Wechselobligationen  mit  einem  dem  Wechsel-  und  Wechse  o  lga  10ns
Diskontosatz  der  Norges  Bank  entsprechenden  Zinsfuß,  andere  Forderungen  mit
demselben  Zinsfuß  wie  sonst  nach  Verfall  zu  verzinsen.
§  2.  Aus  Anlaß  einer  Geldforderung  im  Laufe  der  Stundungszeit  können
Vorladungen  vor  die  Vergleichskommission  oder  Verhandlungen  vor  derselben
oder  gerichtliche  Zustellungen  von  Vorladungen  nicht  stattfinden,  ebenso  kann
währenddessen  eine  Klage  nicht  eingeleitet  werden.  Wenn  die  Behandlung
e 'ner  Sache  vor  der  Vergleichungskommission  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
begonnen  hat,  so  kann  die  Sache  von  der  Kommission  weiter  behandelt  werden.
Ist  die  Sache  bereits  vor  Gericht  anhängig  gemacht,  so  kann  sie  bis  zur
endgültigen  Urteilsfällung  durchgeführt  werden.
§  3.  Während  der  Dauer  der  Stundung  kann  Pfändung,  Zwangsvollstreckung, ­
  bedingte  Vollstreckung  uud  Arrest  auf  Gegenstände  nur  in  dem  Fall
vorgenommen  werden,  wenn  die  Sache  aus  diesem  Anlaß  vor  dem  Inkrafttreten
es  Gesetzes  anhängig  gemacht  worden  war.
Dasselbe  trifft  auf  Konkurse  zu,  die  in  Gemäßheit  des  Konkursgesetzes,
§  5,  beantragt  werden.
Zwangsversteigerungen  (darunter  Versteigerungen,  die  von  einer  Konkursmasse ­
  abgehalten  werden),  können  nur  vorgenommen  werden,  wenn  die  Sache
schon  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  anhängig  gemacht  worden  war,  oder
wenn  es  sich  um  Waren  handelt,  die  leicht  dem  Verderb  ausgesetzt  sind  oder
ren  Aufbewahrung  mit  unverhältnismäßig  großen  Kosten  verbunden  ist.
            
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