Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

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4.  Rentenforderungen  und  Ansprüche  auf  Leistung  des  Unterhalts;
5.  Forderungen,  die  der  Gesellschaft  vom  Roten  Kreuze,  ferner  einem
Fonds  zur  Unterstützung  der  Angehörigen  von  Mobilisierten  oder  zu
sonstiger  Hilfeleistung  aus  Anlaß  des  Krieges  unmittelbar  oder  auf
Grund  einer  Anweisung  (§  1408  a.  b.  G.B.)  zustehen;
6.  Ansprüche  aus  Lebensversicherungsverträgen  auf  Rückkauf  oder
Gewährung  von  Darlehen  bis  zur  Höhe  von  200  K  und  auf  Zahlung  der  Versicherungssumme ­
  bis  zur  Höhe  von  500  K,  ferner  aus  Versicherungsverträgen, ­
  die  für  den  Todesfall  iin  Kriege  besonders  abgeschlossen
worden  sind,  bis  zur  Höhe  der  vollen  Versicherungssumme  und  bei
allen  anderen  Versicherungszweigen  auf  Entschädigung  bis  zur  Höhe
von  400  K;
7.  Ansprüche  auf  Zahlung  von  Zinsen  und  auf  Kapitalsrückzahlungen
aus  Staatsschulden  und  staatsgarantierten  Verpflichtungen  sowie  aus
Pfandbriefen  und  sonstigen  Schuldverschreibungen,  die  zur  Anlage  von
Mündelgeldern  zugelassen  sind.

§  3.
(1)  Auf  Forderungen  aus  laufender  Rechnung  finden  die  Bestimmungen
des  §  1  mit  der  Einschränkung  Anwendung,  daß  innerhalb  eines  Kalendermonats ­
  bei  Landes-  und  Aktienbanken,  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  drei  Prozent
der  am  1.  August  1914  bestandenen  Forderung,  mindestens  aber  von  400  K
bei  anderen  Kreditstellen  mit  Ausnahme  der  Raiffeisenkassen  (Gesetz  vom
1.  Juni  1889,  R.G.B1.  Nr.  91)  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  zwei  Prozent  jener
Forderung,  mindestens  aber  von  200  K,  und  bei  Raiffeisenkassen  Zahlung  bis
zur  Höhe  von  50  K  begehrt  werden  kann.
(2)  Die  Zahlung  höherer  als  der  im  vorstehenden  bezeichneten  Betrag 6
kann  aus  Forderungen  in  laufender  Rechnung  begehrt  werden:
1.  Ohne  Beschränkung  auf  einen  bestimmten  Betrag,  soweit  die  Rückzahlung ­

a)  bescheinigtermaßen  zur  Auszahlung  von  Gehältern  und  Löhn eI1
im  eigenen  Betriebe  des  Gläubigers  oder  zur  Berichtigung  vorn
Gläubiger  geschuldeter  Miet-  oder  Pachtzinse  erforderlich  ist;  die  S e '
mäß  §  2,  Z.  3,  von  der  Stundung  ausgenommen  sind;
b)  zur  Berichtigung  von  Steuern  und  öffentlichen  Abgaben  im  Weg e
der  Überweisung  oder  Übermittelung  an  die  mit  deren  Einhebung
betraute  Kasse  erforderlich  ist;
c)  von  Ländern,  Bezirken,  Gemeinden  zur  Erfüllung  ihrer  Verpflichtung 611 ;
einschließlich  der  Verzinsung  und  Tilgung  von  Landes-  u11 .
Kommunalschulden,  ferner  von  Banken  und  Anstalten,  <***
Pfandbriefe  oder  sonstige  mündelsichere  Schuldverschreibungen  a,lS
gegeben  haben,  zur  Etfüllung  ihrer  daraus  entstandenen  Verpfüeht lina
zur  Verzinsung  und  Tilgung  oder  von  öffentlich-rechtlich 6
Versicherungsinstituten  zur  Erfüllung  ihrer  Verpflichtung 6
gegenüber  den  Versicherten  und  deren  Angehörigen  gefordert  '*ui'
            
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