Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

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2.  in  jedem  Kalendermonat  bis  zur  Höhe  von  fünf  Prozent  der  am
1.  August  1914  bestandenen  Forderung  aus  laufender  Rechnung,  soweit
die  Rückzahlung  bescheinigtermaßen  für  die  Aufrechthaltung  des  Betriebs
des  Gläubigers  unumgänglich  notwendig  ist;
3.  in  der  Zeit  vom  1.  August  bis  30.  September  1914  bis  zur  Höhe  von
50  Prozent  der  am  1.  August  1914  bestandenen  Forderungen  aus
laufender  Rechnung,  soweit  die  Rückzahlung  nachweislich  zur  Erfüllung
der  einer  Sparkasse  oder  Kreditgenossenschaft  nach  dieser  Kaiserlichen
Verordnung  obliegenden  Verpflichtung  zu  Rückzahlungen  aus  laufender
Rechnung  oder  aus  Einlagen  gegen  Einlagebuch  benötigt  wird.
(3)  Die  im  zweiten  Absatz  Z.  1,  2  und  3  bezeichneten  Beträge  können
nebeneinander  gefordert  werden.  Dagegen  können  innerhalb  desselben  Kalenderm
 °nats  die  im  ersten  und  zweiten  Absatz  bezeichneten  Beträge  nebeneinander
nur  bis  zu  dem  Höchstbetrage  gefordert  werden,  zu  dessen  Auszahlung  die
Kreditstelle  entweder  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  ersten  oder  des  zweiten
Absatzes  verpflichtet  ist.
(4)  Gegen  das  Begehren  um  Überweisung  von  Forderungen  aus  laufender
Rechnung  auf  bestehende  oder  neu  zu  eröffnende  Konti  bei  derselben  Kredit-Stelle
  kann  die  Stundung  nicht  eingewendet  werden;  doch  kann  die  Auszahlung
^^brnwesenen  Beträge  während  der  Dauer  der  Stundung  nicht  gefordert
§  4 -
Auf  Rückforderungen  aus  Einlagen  gegen  Einlagebuch,  die  vor
V  August  1914  gemacht  wurden,  finden  die  Bestimmungen  des  §  1  mit
er  Einschränkung  Anwendung,  daß  von  derselben  Einlage  innerhalb  eines
a  endermonats  bei  Landes-  und  Aktienbanken  sowie  Sparkassen  Zahlung  bis
f Ur  Höhe  von  200  K,  bei  anderen  Kreditstellen  mit  Ausnahme  der  Raiffeisenassen
  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  100  K  und  bei  Raiffeisenkassen  Zahlung  bis
ZUr  lohe  von  50  K  begehrt  werden  kann.
f Ja  .  übersteigt  die  vor  dem  1.  August  1914  bei  einer  Landes-  oder  Aktienden
  p  ^ er  einer  Sparkasse  gemachte  Einlage  am  16.  September  1914  noch
Ber'  6 ! ra ß‘  von  2000  K,  so  können  außerdem  20°lo  der  restlichen  Einlage  zur
Über  l t. l g un £  ^ er „  Steuern  und  öffentlichen  Abgaben  im  Wege  der
^efoTrt  °^ er  Üb erm ittching  an  die  mit  der  Einhebung  betraute  Kasse  zu-§
  5-zum
  L '' £  von  Einlagen  gegen  Einlagebuch  in  der  Zeit  vom  1.  bis
§  4  diese  zurückgezahlt  wurden,  können  in  den  Betrag,  der  nach
werHof S f r  Eaisei  liehen  Verordnung  während  des  Monats  August  zurückgefordert
erde n  kann,  eingerechnet  werden
Kechnim  Hat , eine  Kreditstelle  nach  dem  1.  August  1914  auf  Grund  laufender
kann  gezahlt  ^  ^  naC ^  §  ^  dieser  Kaiserlichen  Verordnung  gefordert  werden
auch'i m  f n ] CT ’  ' <ann  s ' e  ^ en  Mehrbetrag  bei  einem  neuen  Zahlungsbegehren
genden  Kalendermonat  einrechnen.
            
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