ÖSTERREICH
Inhalt im einzelnen
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2. in jedem Kalendermonat bis zur Höhe von fünf Prozent der am
1. August 1914 bestandenen Forderung aus laufender Rechnung, soweit
die Rückzahlung bescheinigtermaßen für die Aufrechthaltung des Betriebs
des Gläubigers unumgänglich notwendig ist;
3. in der Zeit vom 1. August bis 30. September 1914 bis zur Höhe von
50 Prozent der am 1. August 1914 bestandenen Forderungen aus
laufender Rechnung, soweit die Rückzahlung nachweislich zur Erfüllung
der einer Sparkasse oder Kreditgenossenschaft nach dieser Kaiserlichen
Verordnung obliegenden Verpflichtung zu Rückzahlungen aus laufender
Rechnung oder aus Einlagen gegen Einlagebuch benötigt wird.
(3) Die im zweiten Absatz Z. 1, 2 und 3 bezeichneten Beträge können
nebeneinander gefordert werden. Dagegen können innerhalb desselben Kalender-
m °nats die im ersten und zweiten Absatz bezeichneten Beträge nebeneinander
nur bis zu dem Höchstbetrage gefordert werden, zu dessen Auszahlung die
Kreditstelle entweder auf Grund der Bestimmungen des ersten oder des zweiten
Absatzes verpflichtet ist.
(4) Gegen das Begehren um Überweisung von Forderungen aus laufender
Rechnung auf bestehende oder neu zu eröffnende Konti bei derselben Kredit-
Stelle kann die Stundung nicht eingewendet werden; doch kann die Auszahlung
^^brnwesenen Beträge während der Dauer der Stundung nicht gefordert
§ 4 -
Auf Rückforderungen aus Einlagen gegen Einlagebuch, die vor
V August 1914 gemacht wurden, finden die Bestimmungen des § 1 mit
er Einschränkung Anwendung, daß von derselben Einlage innerhalb eines
a endermonats bei Landes- und Aktienbanken sowie Sparkassen Zahlung bis
f Ur Höhe von 200 K, bei anderen Kreditstellen mit Ausnahme der Raiffeisen-
assen Zahlung bis zur Höhe von 100 K und bei Raiffeisenkassen Zahlung bis
ZUr lohe von 50 K begehrt werden kann.
f Ja . übersteigt die vor dem 1. August 1914 bei einer Landes- oder Aktien-
den p ^ er einer Sparkasse gemachte Einlage am 16. September 1914 noch
Ber' 6 ! ra ß‘ von 2000 K, so können außerdem 20°lo der restlichen Einlage zur
Über l t. l g un £ ^ er „ Steuern und öffentlichen Abgaben im Wege der
^efoTrt °^ er Üb erm ittching an die mit der Einhebung betraute Kasse zu-
§ 5-
zum L '' £ von Einlagen gegen Einlagebuch in der Zeit vom 1. bis
§ 4 diese zurückgezahlt wurden, können in den Betrag, der nach
werHof S f r Eaisei liehen Verordnung während des Monats August zurückgefordert
erde n kann, eingerechnet werden
Kechnim Hat , eine Kreditstelle nach dem 1. August 1914 auf Grund laufender
kann gezahlt ^ ^ naC ^ § ^ dieser Kaiserlichen Verordnung gefordert werden
auch'i m f n ] CT ’ ' <ann s ' e ^ en Mehrbetrag bei einem neuen Zahlungsbegehren
genden Kalendermonat einrechnen.