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Stundungsfrist nicht fortzusetzen, es sei denn, daß der Beklagte die
des unterbrochenen Verfahrens beantragt. Wenn jedoch schon vor "cfern"
h August 1914 die erste Tagsatzung im Sinne des § 239 Z. P. O. oder eine
mündliche Streitverhandlung stattgefunden hat, ist das gerichtliche Verfahren
fortzusetzen und im Urteil die Frist für die Leistung einschließlich der Prozeß
kosten derart zu bestimmen, daß sie mit dem Ablauf der Stundungsfrist beginnt.
(2) Nach Beginn der Wirksamkeit dieser Kaiserlichen Verordnung
angebrachte Klagen auf Zahlung gestundeter Forderungen sind zurückzu weisen.
§ 13.
(1) Exekutionshandlungen, einschließlich der Exekution zur Sicher
stellung, zugunsten der gestundeten Forderungen sind während der Stundungs-
n st nicht zu bewilligen, bereits bewilligte nicht zu vollziehen. Ein anhängiges
aekutionsverfahren mit Ausnahme der Zwangsverwaltung und Zwangs-
Pachtung ist nicht fortzusetzen. Schon zugestellte Überweisungsbeschlüsse
eiben wirksam. Durch Exekution eingebrachte Beträge sind zu verteilen.
. (2) Exekutionshandlungen, die vorgenommen wurden, bevor diese Kaiser-
e Verordnung beim Exekutionsgerichte bekannt geworden ist, bleiben
(3) Einstweilige Verfügungen zugunsten der gestundeten Forderungen
onnen bewilligt und vollzogen werden.
§ 14.
Insoweit österreichische Gläubiger in einem anderen Staate
un't Va ^ reC ^ | tli c h e Forderungen nur in geringerem Ausmaß oder
a j er weitergehenden Beschränkungen geltend machen können,
^ s in dieser Kaiserlichen Verordnung bestimmt ist, unterliegen
P ! e Forderungen von Angehörigen solcher Staaten den gleichen
t-inschränkungen.
§ 15.
Qi. Diese Kaiserliche Verordnung tritt am 15. August 1914 in Wirksamkeit,
außer Kjaf ^ d ‘ e Kaiserliche Verordnung vom. 31. Juli 1914 R. G. Bl. Nr. 193