Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

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Auf  Grund  des  §  14  des  Staatsgrundgesetzes  vom  21.  Dezember  1867,
RGBl.  Nr.  141,  finde  Ich  anzuordnen,  wie  folgt:
Umfang  der  Stundung.
§  1.
(1)  Vordem  1.  August  1914  entstandene  privatrechtliche  Geldforderungen,
einschließlich  der  Forderungen  aus  Wechseln  oder  Schecks,  ferner  Geldforderungen ­
  aus  Versicherungsverträgen,  die  vor  diesem  Tage  abgeschlossen ­
  wurden,  werden  gemäß  den  folgenden  Bestimmungen  gestundet.
(2)  Soweit  in  den  §§  2  bis  5  nichts  anderes  bestimmt  ist  und  unbeschadet ­
  der  in  den  §§  15  und  16  vorgesehenen  richterlichen  Stundung  ist  ein
Viertel  der  Forderung,  mindestens  aber  ein  Betrag  von  100  Kronen,  nebst
d en  bis  zum  Zahlungstage  laufenden  Zinsen  der  ganzen  Forderung  und  den
Nebengebühren  von  der  Stundung  ausgenommen  und  zu  bezahlen:
am  14.  Oktober  1914,  wenn  die  Forderung  spätestens  am  14.  August  1914
fällig  geworden  ist,
am  61.  Tage  nach  dem  Fälligkeitstage,  wenn  die  Forderung  zwischen
cm  15.  August  und  dem  30.  September  1914  fällig  geworden  ist  oder  fällig
wird,  und
am  Fälligkeitstage,  jedoch  frühestens  am  14.  Oktober  1914,  wenn  die
orderung  zwischen  dem  1.  Oktober  und  dem  30.  November  1914  fällig  wird.
(3)  Der  Rest  der  Forderung  ist  gestundet:
bis  zum  30.  November  1914,  wenn  die  Forderung  vor  dem
Oktober  1914  fällig  geworden  ist  oder  fällig  wird,
auf  61  Tage  vom  Fälligkeitstage  an,  wenn  die  Forderung  zwischen
em  1.  Oktober  und  dem  30.  November  1914  fällig  wird.
(4)  Bei  Berechnung  der  Dauer  der  Stundung  ist  der  Tag  des  Beginnes
n  der  Beendigung  der  Stundungsfrist  einzurechnen.

Von  der  Stundung  gänzlich  ausgenommene  Forderungen.
§  2.
on  der  im  §  1  festgesetzten  gesetzlichen  Stundung  sind  gänzlich  aussenommen:

0)  Forderungen  aus  Dienst-  und  Lohnverträgen  (§§  1151  bis  1163  a.  b.  GB.);
!  Forderungen  aus  Miet-  und  Pachtverträgen;
von  y  •  Forderungen  für  verkaufte  Sachen  oder  gelieferte  Waren  auf  Grund
die  flh  la ^ en '  F’ e  vor  dem  1.  August  1914  abgeschlossen  worden  sind,  wenn
oder  ,  er Sabe  oder  Lieferung  erst  nach  dem  31.  Juli  1914  bewirkt  worden  ist
n ehmen eWlrkt  W * rd '  SS  Sei  denn ’  daß  sie  vor  dem  Au S ust  1914  vorzu -

vom

/c  ßQ  des  Gesetzes
(4)  Forderungen  der  Vereinskrankenkassen  ö  &&  des  0ese tzes  vom
30.  März  1888,  RGBl.  Nr.  33)  und  der  Ersatzmsti  Kaiserlichen  Verordnung
16.  Dezember  1906,  RGBl.  Nr.  1  von  1907,  und  ae  zur  Krankenvom
  25.  Juni  1914,  RGBl.  Nr.  138)  auf  Zahlung  der  Beitr  g
und  Pensions-Versicherung;
            
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