Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ÖSTERREICH

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Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Art,  wie  der  Bestand  und  die
Dauer  der  höheren  Gewalt  festgestellt  wird,  werden  im  Verordnungswege  getroffen. ­

§  2.  Die  Vorschriften  des  §  1  dieser  Kaiserlichen  Verordnung  finden
auf  die  im  §  18  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  8.  März  1876,  RGBL.  Nr.  26,  bezeichneten
  kaufmännischen  Urkunden  sinngemäße  Anwendung.
§  3.  Diese  Kaiserliche  Verordnung  tritt  am  Tage  ihrer  Kundmachung
>n  Wirksamkeit  und  ist  auch  auf  diejenigen  Wechsel  und  ihnen  gleichgehaltenen
kaufmännischen  Urkunden  (§  2)  anzuwenden,  hinsichtlich  deren  der  im  §  1
angeführte  Zeitraum  von  sechs  oder  zwölf  Monaten  in  der  Zeit  zwischen  dem
L  August  1914  und  dem  Tage  der  Kundmachung  dieser  Kaiserl.  Verordnung
abgelaufen  ist.
§  4.  Mit  dem  Vollzüge  dieser  Kaiserl.  Verordnung  ist  Mein  Finanzminister
  betraut.
§  1.  Wer  den  Anspruch  auf  die  Begünstigung  des  §  1  Abs.  1  der
Kaiserl.  Verordnung  vom  30.  August  1914  aus  dem  Umstand  ableitet,  daß  die
räsentation  eines  Wechsels  zur  Zahlung  infolge  eines  durch  die  Kriegs-Ereignisse
  bewirkten  unüberwindlichen  Hindernisses  (höhere  Gewalt)  innerhalb
es  in  den  §§  5  und  8  des  Gesetzes  vom  8.  März  1876,  RGBL.  Nr.  26,  vorgesehenen ­
  Zeitraums  von  sechs  oder  zwölf  Monaten  unmöglich  war,  hat  den
estand  der  höheren  Gewalt  sowie  deren  für  die  Einhaltung  der  Frist  des
a  1  Lit.  a  oder  b  der  Kaiserl.  Verordnung  maßgebende  Dauer  zu  beweisen
S0  ern  diese  Umstände  nicht  anderweitig  feststehen.
§  2.  Der  im  §  1  angeordnete  Beweis  kann  erbracht  werden:
L  durch  einen  Vermerk  im  Proteste  mangels  Zahlung  oder  durch  eine  abgesondert ­
  von  diesem  ausgestellte  Bestätigung,  die  das  Protestorgan  erteilt, ­
  oder
2.  durch  die  Bestätigung  einer  Behörde  oder  eines  Amtes.
,  ^' e  ' m  vorhergehenden  Absatz  angeführten  Bestätigungen  können  auch
Uf  dem  Wechsel  selbst  erteilt  werden.
s ^j  ^ ur  Erteilung  der  in  Ziffer  2  des  ersten  Absatzes  bezeichneten  Beim
 s ' t 8U " 8en .  s ’ n d  alle  Behörden  und  Ämter  berufen,  welche  nach  der  Sachlage
an  e  sind,  den  Bestand  und  die  Dauer  der  höheren  Gewalt  festzustellen.
Eit  o  d  16  < ^ esuc * le  um  Erteilung  dieser  Bestätigungen  sind  nach  Tarif-Nr.  44
selbst  6S  ^ esetzes  vom  13.  Dezember  1862,  RGBL.  Nr.  89,  die  Bestätigungen
Ges P f  naCh  Tarif ' Nr -  H7  Lit.  m,  in  Verbindung  mit  Tarif-Nr.  102  Lif.  b  des
es  v°m  9.  Februar  1850,  RGBL.  Nr.  50,  stempelfrei.
vom  30  Ä  ^' eSe  Verordnun g  g'H  au ch  für  die  im  §  2  der  Kaiserl.  Verordnung
o  .  19|4  angeführten  kaufmännischen  Urkunden,
tnachuncr  ,  * e  Wirksamkeit  dieser  Verordnung  beginnt  am  Tage  ihrer  Kundvom
  an  A Und  erstreckt  sich  auf  alle  Fälle,  in  denen  die  Kaiserl.  Verordnung
30 -  August  1914  Anwendung  findet.
            
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