Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ÖSTERREICH 
Inhalt im einzelnen 
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Auf Grund des § 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, 
RGBl. Nr. 141, finde Ich anzuordnen, wie folgt: 
Umfang der Stundung. 
§ 1. 
(1) Vordem 1. August 1914 entstandene privatrechtliche Geldforderungen, 
einschließlich der Forderungen aus Wechseln oder Schecks, ferner Geld 
forderungen aus Versicherungsverträgen, die vor diesem Tage ab 
geschlossen wurden, werden gemäß den folgenden Bestimmungen gestundet. 
(2) Soweit in den §§ 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist und unbe 
schadet der in den §§ 15 und 16 vorgesehenen richterlichen Stundung ist ein 
Viertel der Forderung, mindestens aber ein Betrag von 100 Kronen, nebst 
d en bis zum Zahlungstage laufenden Zinsen der ganzen Forderung und den 
Nebengebühren von der Stundung ausgenommen und zu bezahlen: 
am 14. Oktober 1914, wenn die Forderung spätestens am 14. August 1914 
fällig geworden ist, 
am 61. Tage nach dem Fälligkeitstage, wenn die Forderung zwischen 
cm 15. August und dem 30. September 1914 fällig geworden ist oder fällig 
wird, und 
am Fälligkeitstage, jedoch frühestens am 14. Oktober 1914, wenn die 
orderung zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November 1914 fällig wird. 
(3) Der Rest der Forderung ist gestundet: 
bis zum 30. November 1914, wenn die Forderung vor dem 
Oktober 1914 fällig geworden ist oder fällig wird, 
auf 61 Tage vom Fälligkeitstage an, wenn die Forderung zwischen 
em 1. Oktober und dem 30. November 1914 fällig wird. 
(4) Bei Berechnung der Dauer der Stundung ist der Tag des Beginnes 
n der Beendigung der Stundungsfrist einzurechnen. 
Von der Stundung gänzlich ausgenommene Forderungen. 
§ 2. 
on der im § 1 festgesetzten gesetzlichen Stundung sind gänzlich aus- 
senommen: 
0) Forderungen aus Dienst- und Lohnverträgen (§§ 1151 bis 1163 a. b. GB.); 
! Forderungen aus Miet- und Pachtverträgen; 
von y • Forderungen für verkaufte Sachen oder gelieferte Waren auf Grund 
die flh la ^ en ' F’ e vor dem 1. August 1914 abgeschlossen worden sind, wenn 
oder , er Sabe oder Lieferung erst nach dem 31. Juli 1914 bewirkt worden ist 
n ehmen eWlrkt W * rd ' SS Sei denn ’ daß sie vor dem Au S ust 1914 vorzu - 
vom 
/c ßQ des Gesetzes 
(4) Forderungen der Vereinskrankenkassen ö && des 0ese tzes vom 
30. März 1888, RGBl. Nr. 33) und der Ersatzmsti Kaiserlichen Verordnung 
16. Dezember 1906, RGBl. Nr. 1 von 1907, und ae zur Kranken- 
vom 25. Juni 1914, RGBl. Nr. 138) auf Zahlung der Beitr g 
und Pensions-Versicherung;
	        
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