Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ÖSTERREICH 
Inhalt im einzelnen 
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Betrages hinausgeschoben wird, nur die nach dem Vertrage gebührenden Zinsen 
gefordert werden. 
(2) Eine zwischen dem Tage der Kundmachung dieser Kaiserlichen Ver 
ordnung und dem 30. November 1914 erklärte Kündigung einer gestundeten 
Geldforderung ist so zu behandeln, als ob sie am 1. Dezember 1914 erklärt 
worden wäre. 
(3) Das dem Gläubiger für den Fall nicht rechtzeitiger Zahlung von 
Zinsen, Annuitäten oder Raten vertragsmäßig eingeräumte Recht zur Kündigung 
oder sofortigen Rückforderung von Kapitalsbeträgen kann nicht geltend gemacht 
werden, wenn der Schuldner nur mit Zinsen, Annuitäten oder Raten im Rück 
stände ist, die vor dem 30. November 1914 fällig geworden sind oder fällig 
werden. 
Aufrechnung. 
§13. 
Der Umstand, daß eine Forderung nach den Bestimmungen dieser 
Kaiserlichen Verordnung gestundet ist, steht ihrer Aufrechnung gegen eine 
andere Forderung nicht entgegen. 
Prozeßrechtliche Vorschriften. 
§ 14. 
(1) Das gerichtliche Verfahren über Klagen, mit denen die Zahlung von 
orderungen begehrt wird, die gemäß § 1, Absatz 2, teilweise von der Stundung 
ausgenommen sind, ist ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens fortzu- 
S( jtzen. Neue Klagen auf Zahlung solcher Forderungen sind zulässig, wenn- 
S eich damit die Zahlung des vollen Betrages der Forderung begehrt wird, 
agegen sind neue Klagen, die bloß auf die Zahlung gestundeter Forderungs- 
rage gerichtet sind, zurückzuweisen. Auf Grund von Wechseln oder Schecks, 
19^/°" dem ^ u S ust 1914 ausgestellt worden sind und nach dem 31. Juli 
uacl £ ew °rden sind oder fällig werden, sind Klagen nur bezüglich des 
c § 1, Absatz 2, von der Stundung ausgenommenen Betrages zulässig. 
der ^’ e Verurteilung zu einer Leistung, für die dem Schuldner zur Zeit 
ist rte 'lsfällung noch die gesetzliche Stundung zukommt, ist zulässig; jedoch 
s ti 16 ^ r ' st für die Leistung einschließlich der Prozeßkosten derart zu be- 
j}j es ™ en ’ Sle vom letzten Tage der gesetzlichen Stundungsfrist beginnt, 
kalp *i ag . ’ m Urteil unter Angabe des Fälligkeitstages der Forderung 
übermäßig anzugeben. 
Richterliche Stundung. 
§ 15- , gs geklagten, wenn 
(1) Das Prozeßgericht kann auf Antrag d der Gläubiger da- 
dessen wirtschaftliche Lage es rechtfertig erleide t, hinsichtlich 
durch keinen unverhältnismäßigen a 5. 2 von der gesetzlichen 
von Forderungsbeträgen, die gemäß § » ^ längere als die gesetzmäßige 
Stundung ausgenommen sind, im Urtei eine ^ en R es t der Forde- 
Leistungsfrist bestimmen; diese Frist darf jedoch 11
	        
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