ÖSTERREICH
Inhalt im einzelnen
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Betrages hinausgeschoben wird, nur die nach dem Vertrage gebührenden Zinsen
gefordert werden.
(2) Eine zwischen dem Tage der Kundmachung dieser Kaiserlichen Ver
ordnung und dem 30. November 1914 erklärte Kündigung einer gestundeten
Geldforderung ist so zu behandeln, als ob sie am 1. Dezember 1914 erklärt
worden wäre.
(3) Das dem Gläubiger für den Fall nicht rechtzeitiger Zahlung von
Zinsen, Annuitäten oder Raten vertragsmäßig eingeräumte Recht zur Kündigung
oder sofortigen Rückforderung von Kapitalsbeträgen kann nicht geltend gemacht
werden, wenn der Schuldner nur mit Zinsen, Annuitäten oder Raten im Rück
stände ist, die vor dem 30. November 1914 fällig geworden sind oder fällig
werden.
Aufrechnung.
§13.
Der Umstand, daß eine Forderung nach den Bestimmungen dieser
Kaiserlichen Verordnung gestundet ist, steht ihrer Aufrechnung gegen eine
andere Forderung nicht entgegen.
Prozeßrechtliche Vorschriften.
§ 14.
(1) Das gerichtliche Verfahren über Klagen, mit denen die Zahlung von
orderungen begehrt wird, die gemäß § 1, Absatz 2, teilweise von der Stundung
ausgenommen sind, ist ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens fortzu-
S( jtzen. Neue Klagen auf Zahlung solcher Forderungen sind zulässig, wenn-
S eich damit die Zahlung des vollen Betrages der Forderung begehrt wird,
agegen sind neue Klagen, die bloß auf die Zahlung gestundeter Forderungs-
rage gerichtet sind, zurückzuweisen. Auf Grund von Wechseln oder Schecks,
19^/°" dem ^ u S ust 1914 ausgestellt worden sind und nach dem 31. Juli
uacl £ ew °rden sind oder fällig werden, sind Klagen nur bezüglich des
c § 1, Absatz 2, von der Stundung ausgenommenen Betrages zulässig.
der ^’ e Verurteilung zu einer Leistung, für die dem Schuldner zur Zeit
ist rte 'lsfällung noch die gesetzliche Stundung zukommt, ist zulässig; jedoch
s ti 16 ^ r ' st für die Leistung einschließlich der Prozeßkosten derart zu be-
j}j es ™ en ’ Sle vom letzten Tage der gesetzlichen Stundungsfrist beginnt,
kalp *i ag . ’ m Urteil unter Angabe des Fälligkeitstages der Forderung
übermäßig anzugeben.
Richterliche Stundung.
§ 15- , gs geklagten, wenn
(1) Das Prozeßgericht kann auf Antrag d der Gläubiger da-
dessen wirtschaftliche Lage es rechtfertig erleide t, hinsichtlich
durch keinen unverhältnismäßigen a 5. 2 von der gesetzlichen
von Forderungsbeträgen, die gemäß § » ^ längere als die gesetzmäßige
Stundung ausgenommen sind, im Urtei eine ^ en R es t der Forde-
Leistungsfrist bestimmen; diese Frist darf jedoch 11