Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ÖSTERREICH 
Inhalt im einzelnen 
rang oder, wenn die Forderung nicht mehr als 100 Kronen beträgt, für Forde 
rungen mit gleichem Fälligkeitstage geltende gesetzliche Stundungsfrist nicht 
überschreiten. 
(2) Der Beklagte hat die tatsächlichen Behauptungen, auf die er seinen 
Antrag stützt, glaubhaft zu machen. 
(3) Das Gericht kann die Bewilligung der Frist von einer Sicherheits 
leistung abhängig machen. 
(4) Gegen die Bewilligung oder Verweigerung der begehrten Zahlungs 
frist findet kein Rechtsmittel statt. 
(5) Diese Bestimmungen finden auf Forderungen aus Wechseln oder 
Schecks keine Anwendung. 
§ 16. 
(1) Der Schuldner kann bei dem Bezirksgerichte, in dessen Sprengel der 
Gläubiger seinen Wohnsitz hat, unter Anerkennung der Forderung des Gläubi 
gers dessen Ladung zur Verhandlung über die Bestimmung einer Zahlungsfrist 
für einen gemäß § 1, Absatz 2, von der gesetzlichen Stundung ausgenommenen 
Schuldbetrag beantragen. 
(2) Das Gericht hat in dem auf Antrag des Gläubigers zu fällenden 
Anerkenntnisurteile oder, wenn die Parteien in einem über den Schuldbetrag 
abgeschlossenen gerichtlichen Vergleiche dem Gerichte die Bestimmung einer 
Zahlungsfrist überlassen, in einem besonderen Beschluß über die Zahlungsfrist 
zu erkennen. Die Kosten der Verhandlung hat der Schuldner dem Gläubiger 
zu ersetzen. 
(3) Die Bestimmungen des § 15 finden entsprechende Anwendung. 
Exekution. 
§ 17. 
(1) Exekutionshandlungen zugunsten gestundeter Forderungen sind 
während der Stundungsfrist nicht zu bewilligen, bereits bewilligte nicht zu 
vollziehen. Ein anhängiges Exekutionsverfahren mit Ausnahme der Zwangs 
verwaltung und Zwangsverpachtung ist nicht fortzusetzen. Schon zugestellte 
Überweisungsbeschlüsse bleiben wirksam. Durch Exekution einge- 
brachte Beträge sind zu verteilen. 
(2) Exekutionshandlungen, die vorgenommen wurden, bevor die Kaiser 
liche Verordnung vom 13. August 1914, RGBl. Nr. 216, beim Exekutionsgerichte 
bekannt geworden ist, bleiben wirksam. 
(3) Exekution zur Sicherstellung und einstweilige Verfügungen 
zugunsten gestundeter Forderungen können bewilligt und vollzogen werden- 
Aufschiebung der Exekution. 
§ 18- 
Das Exekutionsgericht kann auf Antrag des Verpflichteten unter den un 
§ 15, Absatz 1, bezeichneten Voraussetzungen die Exekution zugunsten eines 
Forderungsbetrages, der nach § 1, Absatz 2, von der gesetzlichen Stundung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.