ÖSTERREICH
Inhalt im einzelnen
rang oder, wenn die Forderung nicht mehr als 100 Kronen beträgt, für Forde
rungen mit gleichem Fälligkeitstage geltende gesetzliche Stundungsfrist nicht
überschreiten.
(2) Der Beklagte hat die tatsächlichen Behauptungen, auf die er seinen
Antrag stützt, glaubhaft zu machen.
(3) Das Gericht kann die Bewilligung der Frist von einer Sicherheits
leistung abhängig machen.
(4) Gegen die Bewilligung oder Verweigerung der begehrten Zahlungs
frist findet kein Rechtsmittel statt.
(5) Diese Bestimmungen finden auf Forderungen aus Wechseln oder
Schecks keine Anwendung.
§ 16.
(1) Der Schuldner kann bei dem Bezirksgerichte, in dessen Sprengel der
Gläubiger seinen Wohnsitz hat, unter Anerkennung der Forderung des Gläubi
gers dessen Ladung zur Verhandlung über die Bestimmung einer Zahlungsfrist
für einen gemäß § 1, Absatz 2, von der gesetzlichen Stundung ausgenommenen
Schuldbetrag beantragen.
(2) Das Gericht hat in dem auf Antrag des Gläubigers zu fällenden
Anerkenntnisurteile oder, wenn die Parteien in einem über den Schuldbetrag
abgeschlossenen gerichtlichen Vergleiche dem Gerichte die Bestimmung einer
Zahlungsfrist überlassen, in einem besonderen Beschluß über die Zahlungsfrist
zu erkennen. Die Kosten der Verhandlung hat der Schuldner dem Gläubiger
zu ersetzen.
(3) Die Bestimmungen des § 15 finden entsprechende Anwendung.
Exekution.
§ 17.
(1) Exekutionshandlungen zugunsten gestundeter Forderungen sind
während der Stundungsfrist nicht zu bewilligen, bereits bewilligte nicht zu
vollziehen. Ein anhängiges Exekutionsverfahren mit Ausnahme der Zwangs
verwaltung und Zwangsverpachtung ist nicht fortzusetzen. Schon zugestellte
Überweisungsbeschlüsse bleiben wirksam. Durch Exekution einge-
brachte Beträge sind zu verteilen.
(2) Exekutionshandlungen, die vorgenommen wurden, bevor die Kaiser
liche Verordnung vom 13. August 1914, RGBl. Nr. 216, beim Exekutionsgerichte
bekannt geworden ist, bleiben wirksam.
(3) Exekution zur Sicherstellung und einstweilige Verfügungen
zugunsten gestundeter Forderungen können bewilligt und vollzogen werden-
Aufschiebung der Exekution.
§ 18-
Das Exekutionsgericht kann auf Antrag des Verpflichteten unter den un
§ 15, Absatz 1, bezeichneten Voraussetzungen die Exekution zugunsten eines
Forderungsbetrages, der nach § 1, Absatz 2, von der gesetzlichen Stundung