Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ÖSTERREICH 
Inhalt im einzelnen 
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Auf Grund des § 21 der Kaiserlichen Verordnung vom 27. Sep 
tember 1914 werden folgende Bestimmungen dieser Verordnung geändert: 
§ 1- 
Dem § 8 Abs. 1 ist folgender Zusatz anzufügen: 
„Bei Wechseln, die demnach ganz oder teilweise am 14. Oktober 1914 
zahlbar sind, gelten die Präsentation zur Zahlung und die Protesterhebung als 
rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sechs Werktagen nach dem Zahlungs- 
tage vorgenommen werden; ferner wird bei solchen Wechseln die Frist für 
die Benachrichtigung der Vormänner auf sechs Werktage verlängert." 
§ 2. 
Dem § 20 ist folgender Absatz anzufügen: 
„Forderungen, einschließlich der Forderungen aus Wechseln oder Schecks, 
die in einem feindlichen Staate zahlbar sind, der Zahlungen in das Gebiet der 
österreichisch-ungarischen Monarchie verbietet, dürfen bis auf weitere Anordnung 
nicht bezahlt werden, auch wenn der Gläubiger oder Präsentant in einem 
anderen Staate seinen Wohnsitz (Sitz) hat." 
§ 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit. 
Auf Grund des § 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, 
R-G.B1. Nr. 141, finde Ich anzuordnen, wie folgt: 
§ 1. 
Die Regierung wird ermächtigt, von den Bestimmungen der Kaiserlichen 
yerordnung vom 27. September 1914, R.G.B1. Nr.261, abweichende Vorschriften 
über die Stundung privatrechtlicher Forderungen gegen Schuldner zu erlassen, 
d >e ihren Wohnsitz (Sitz) oder ihre ständige geschäftliche Niederlassung im 
Königreiche Galizien und Lodomerien mit dem Großherzogtume Krakau oder 
im Herzogtume Bukowina haben. 
Weiter wird die Regierung ermächtigt, den § 1 der Kaiserlichen er- 
Ordnung vom 27. September 1914, R.G.B1. Nr. 261, abzuändern, soweit die 
'wirtschaftlichen Bedürfnisse dies erfordern. 
§ 2. 
Diese Kaiserliche Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung 
>n Wirksamkeit. 
Mit der Durchführung ist Mein Justizminister im Einvernehmen mit den 
beteiligten Ministern betraut.
	        
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