Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ÖSTERREICH 
Inhalt im einzelnen 
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n ur für diejenige Prämie, für welche ein Klagerecht des Versicherers noch nicht 
bestand, also nicht auch für die erste Jahresprämie, zu deren Zahlung der 
Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen ohne weiteres ver 
pflichtet ist. Der § 3 Absatz 2 soll den Versicherungsnehmer auch dadurch 
schützen, daß dem Versicherer untersagt wird, die für den Fall der Nicht 
zahlung der Prämie vereinbarten Rechtsnachteile, Auflösung des Vertrages oder 
Umwandlung der Versicherung, während der Wirksamkeit der Moratoriumsver 
ordnung geltend zu machen, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer er 
klärt hat, den Vertrag nicht fortsetzen zu wollen. Selbst wenn also der Ver 
sicherungsnehmer den von der Stundung ausgenommenen Teil der Prämie 
nicht bezahlt, bleiben ihm während der bezeichneten Zeit die durch die Ver 
sicherung erworbenen Vorteile gewahrt. 
4. Es wurde die Ansicht geäußert, daß die Erweiterung der Protest- 
ßrhebungsfrist (Verordnung des Oesamtministeriums vom 3. Oktober 1914) sich 
nur auf Wechsel beziehe. Demgegenüber ist darauf zu verweisen, daß die ge 
nannte Ministerialverordnung die Bestimmung über die Verlängerung der 
notestfrist dem Absätze 1 des § 8 der kaiserlichen Verordnung angefügt hat 
nud daß nach Absatz 7 die Bestimmungen der vorangehenden Absätze auch 
au f Schecks entsprechende Anwendung finden. 
5. Es sind Zweifel laut geworden, ob die Bestimmung des § 8, Absatz 5, 
Ca hin zu verstehen ist, daß bei Verweigerung der Teilzahlung bei Wechseln 
unter allen Umständen Protest erhoben werden muß. Der Erlaß sagt, 
aß die grundsätzlichen Bestimmungen der Wechselordnung durch § 8 keine 
nderung erfahren haben. Infolgedessen ist die Protesterhebung, abgesehen 
°n domizilierten Wechseln mit benanntem Domiziliat, nur zur Erhaltung des 
ii.echselrechtlichen Anspruches gegenüber dem Rückgriffsverpflichteten, nicht 
We' aUC ^ ZUr Erha,tul 'g des Wechselrechtes gegen den Akzeptanten erforderlich. 
es nach der Wechselordnung der Protesterhebung nicht bedarf, ist diese 
auch nach § 8 der kaiserlichen Verordnung (den Fall des Protesterlasses aus 
genommen) entbehrlich. 
6. Die Anwendung des Gesetzes vom 30. November 1912 (Einfluß der 
höheren Gewalt auf die Vornahme wechselrechtlicher Handlungen) kann nicht 
,n Frage kommen, wenn § 9 der kaiserlichen Verordnung vom 27. Septer 
’ 9U Anwendung findet, da § 9 eine Hinausschiebung der Zahlungszeit ver- 
ugt und, solange der Zahlungstag nicht gekommen ist, von einer 
Akzeptanten zur Zahlung und daher von einer Rückgriffverpflichtung e - 
uiänner nicht gesprochen werden kann. Die Vorschrift des § 9 is auc 
' m Auslande zahlbare Wechsel anzuwenden. . , 
7. Zwischen dem ersten und zweiten Absatz des § 14 wur e ein 
Spruch gefunden; beide Bestimmungen sind jedoch wohl vereinbarhch Nach 
Absatz l sind die ausschließlich auf die Zahlung eines gestundeten Forderungs- 
betrages gerichteten Klagen zurückzuweisen. Absatz 2 hat dagegen den Fa 
lm Auge, daß zugleich mit einem von der Stundung ausgenommenen l eil- 
et rage auch der gestundete Restbetrag den Gegenstand der Urteilsfallung 
bildet oder daß auf Grund eines bereits vor dem 1. August 1914 anhängig ge-
	        
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